Auflistung zu Aufbewahrungsfristen in § 257 HGB: Bedeutung des "sowie"

Hallo,

ich recherchiere zu den Aufbewahrungsfristen nach § 257 HGB.
In Absatz 1 Nummer 1 findet sich folgende Auflistung:

Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,“

Die Frage, die für mich aufkommt ist, worauf sich der Teil nach dem sowie bezieht.
Meint der Abschnitt, dass „Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen“, die zum Verständnis (nur der) Konzernlageberichte erforderlich sind, aufbewahrt werden müssen.
Oder bezieht sich „sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen“ auf die komplette vorherige Auflistung (also auch auf Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, … usw.)?

Im Beck’chen Kurzkommentar von Baumbach/Hopt „Handelsgesetzbuch“ findet sich dazu leider keine Ausführung.

Welche Interpretation ist nun die richtige und worauf stützt sich eure Sicht?

Ich würde es aus Gründen der Vernunft so deuten, dass sich das auf alles bezieht, denn was auch immer man an Unterlagen aufhebt, hat doch keinen Wert, wenn man nicht zusätzlich alles aufhebt, was zu deren Verständnis nötig ist. Man soll doch hinterher nicht nur die Konzernlageberichte verstehen können, sondern auch die Bilanzen, Jahresabschlüsse etc.

Grammatikalisch würde ich es eher anders deuten, aber das würde für mich vom Sinn her sehr seltsam.

Servus,

wenn das „sowie …“ sich nur auf die Konzernlageberichte bezöge, wäre es willkürlich und verstieße somit gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Teilsatz kann sich also systematisch nur auf die gesamte Aufzählung beziehen.

Beachte die Einschränkung „… die zu ihrem Versdändnis erforderlichen …“ - die ist wichtig und hilft eine Menge Speicherplatz bzw. Kellerraum zu gewinnen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

und Danke für Deine Einschätzung.
Artikel 3 Absatz 1 GG bezieht sich ja auf Menschen.

Kann man den hier tatsächlich als Begründung heranziehen?

Gibt es ein Rechts(-auslegungs-)prinzip was das begründet?

(Ich versuche das Ganze - und insbesondere Deine Argumentationskette - nachzuvollziehen.)

Nach Denkgesetzen ist von jeder gesetzlichen Regelung eines Sachverhalts mindestens ein Mensch betroffen.

Das generelle „Willkürverbot“, das alle drei Gewalten betrifft, beruht auf dem genannten Art. 3 Abs. 1 GG.

Schöne Grüße

MM