Hallo,
ich recherchiere zu den Aufbewahrungsfristen nach § 257 HGB.
In Absatz 1 Nummer 1 findet sich folgende Auflistung:
„Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,“
Die Frage, die für mich aufkommt ist, worauf sich der Teil nach dem sowie bezieht.
Meint der Abschnitt, dass „Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen“, die zum Verständnis (nur der) Konzernlageberichte erforderlich sind, aufbewahrt werden müssen.
Oder bezieht sich „sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen“ auf die komplette vorherige Auflistung (also auch auf Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, … usw.)?
Im Beck’chen Kurzkommentar von Baumbach/Hopt „Handelsgesetzbuch“ findet sich dazu leider keine Ausführung.
Welche Interpretation ist nun die richtige und worauf stützt sich eure Sicht?