Auflösungsantrag

Angenommen, ein Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer, befürchtet aber, dass er mit den vorgebrachten Kündigungsgründen beim Arbeitsgericht nicht durchkommt. Kann er dann hilfsweise vom Gericht eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei gestört und eine Zusammenarbeit daher nicht mehr möglich?

meinst Du mit „Beantragen“ schon im Vorfeld, oder am Ende der Verhandlung der erwarteten Klage vor dem Arbeitsgericht?

Hallo librium, danke für deine Hilfe! Gemeint ist ein Antrag im Rahmen der schriftlichen Klageerwiderung im Vorfeld der Verhandlung.

Hi!

Beantragen kann man viel …

Wenn das Vertrauensverhältnis so sehr gestört ist, dass eine Beschäftigung nicht mehr zumutbar ist, muss man das begründen.
Kann man das nicht in ausreichender Form, ist der Umkehrschluss, dass das Vertrauensverhältnis eben nicht in einem Maße gestört ist, dass es für eine Kündigung reicht.

Natürlich kann man in einer Klageerwiderung schreiben, dass man eine Auflösung mit gewissen Zugeständnissen anbietet, falls die Kündigung unzulässig ist.
Das hat den Hintergrund, dass man (die Gegenseite) sich bereits im Vorfeld Gedanken darüber macht, ob man diesen „Vergleich“ annehmen möchte.

VG
Guido

Die Störung des Vertrauensverhältnisses ist ein zulässiger Kündigungsgrund.
Zum Beispiel könnte so etwas vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bei den Spesen betrügt, Betriebsgeheimnisse weitergibt,…

Somit verstehe ich nicht, warum die Störung des Vertrauensverhältnisses gleich als Kündigungsgrund benannt wurde.

Ich habe den Verdacht, dass du denkst, alleine die ausgesprochene Kündigung hätte das Vertrauensverhältnis nun gestört. Das ist sicher richtig. Jemanden, dem man gekündigt hat und der sich dieser Kündigung erfolgreich widersetzte, dem vertraut man natürlich nicht mehr so richtig. Das ist aber kein Kündigungsgrund. Oft geht es dem Arbeitnehmer auch nicht mehr um eine Weiterbeschäftigung in der Firma (insbesondere dann, wenn man tagtäglich mit dem, der einen erfolglos gekündigt hatte, zusammenarbeiten muss), sondern um den Abschluss eines Auflösungsvertrages als Ersatz der Kündigung - wobei dann regelmäßig eine Abfindung vereinbart werden wird.

Kündigungen sollte man als Inhaber / „Chef“ einer nicht ganz kleinen Firma stets mit anwaltlicher Hilfe verfassen. Das investierte Geld dürfte sich oft lohnen.

Hallo,

die Auflösung ist in § 9 KSchG geregelt. Allerdings muß der AG schon wirklich sehr handfeste Gründe nennen.
Ein erfolgloser Kündigungsversuch durch den AG reicht aber als Begründung in aller Regel nicht aus. Außerdem kommt es beim „Vertrauen“ auch auf die Position und die speziellen Aufgaben im Einzelfall an.

&Tschüß
Wolfgang

Vielen Dank, liebe Wissende, für eure hilfreichen Informationen!