Servus,
gegeben sei ein Mischfutterhersteller aus dem Südwesten, der seine Lieferungen nach Thüringen und in den sonstigen Nordosten von einem Thüringer Frachtführer besorgen lässt, der per Factoring abrechnet. Mit diesem Frachtführer wird für den Tausch von Europaletten ein Palettenkonto geführt, auf dem nach und nach ein ziemlich gut sichtbarer Saldo zu Gunsten des Mischfutterherstellers aufgelaufen ist. Die nicht getauschten Paletten werden dabei von ihm mit dem Frachtführer zu einem vereinbarten Preis per Lieferschein/Rechnung abgerechnet,
Der Mischfutterhersteller fragt sich nun, ob er für den aufgelaufenen Saldo wirksam Aufrechnung gem. § 387 BGB erklären kann. Gleichartigkeit der Geschäfte ist insofern gegeben, als der Mischfutterhersteller und der Frachtführer nie Geschäfte betreffend An- und Verkauf von Europaletten vereinbart oder getätigt haben, sondern der Palettentausch nur als unselbständige Nebenleistung zu den Frachtleistungen aufgetreten ist. Wenn der Factorer ab und zu Saldenbestätigungen abgefragt hat, wurde ihm gegenüber auf die regelmäßige, formularhaft formulierte Frage nach Gegenforderungen immer geantwortet „Aufrechnung unserer Forderungen wegen nicht getauschter Europaletten gem. § 387 BGB behalten wir uns vor.“
Jetzt, wo der Frachtführer möglicherweise ins Trudeln gerät, ist es für den Mischfutterhersteller ein paar tausend Euro wert, ob er Aufrechnung erklären kann, obwohl die Forderungen des Frachtführers an ihn im Moment ihres Entstehens an den Factorer abgetreten werden / worden sind.
Was lässt sich aus rechtskundiger Sicht dazu sagen?
Schöne Grüße
MM