Aufrechnung durch Versicherung

Hallo,
ist es in Ordnung, wenn eine Versicherung offene Beitragsforderungen aus privater Unfallversicherung / Hausratversicherung gegen von ihr zu leistende Zahlung an Fremdfirma aus Kaskoschaden aufrechnet, also die Rechnung die an die Fremdfirma gezaht werden muss um die Beitragsforderung aus ganz anderen Verträgen kürzt? Lt. VVG §§ 35; 121 wäre das doch nicht zulässig? Die Versicherung teilte mit, sie berufe sich auf § 387 BGB. Ist das ok so?

Vielen Dank

Diese Frage/n sollten Sie einem Fachanwalt stellen - dies artet in Rechtsberatung aus…
MfG USKO

Moin,

das Verjhalten des Unternehmens ist rechtens. Es kann sich hier sowohl auf §387 BGB als auch auf § 35 VVG stützen.

Gruß
snoops

Hallo clausr,
leider kann ich nicht weiterhelfen, sorry.
MfG, Charly-Heinz

Hallo, Guten Abend,
zwei Dinge vorab:
Es tut mir leid, dass meine Antwort so lange gedauert hat.
Zweitens: ich bin kein Jurist.

Zur Sache und meiner Einschätzung dazu:
Ich sehe keinen Gegensatz zu den Paragraphen 387 BGB und 35 VVG. Lediglich der 121 VVG spricht gegen eine Verrechnung.
Da es sich bei den genannten Versicherungen jedoch nicht um eine Pflichtversicherung handelt kommt der 121 VVG nicht zum Zug. Von daher ist die Aufrechnung, nach meinem Dafürhalten OK

Michael

Hallo clausr
Also die Versicherung darf Zahlungen nur zurück halten für offene Beiträge wenn du der Nutznieser der Zahlung wärst.
Der Geschädigte muss die Leistungen erhalten er kann ja nichts dazu wenn du noch offene Beiträge hast.Sollte deine Versicherung sich weigern wende dich einfach an den Ombudsmann oder sende eine Beschwerde an die Bafin.
Ich wünsche dir Erfolg alles liebe Tine

Hallo Tine,

vielen Dank für Deine Antwort. Wünsche frohe Feiertage,
liebe Grüße
Claus

§ 121 VVG bezieht sich auf die Haftpflichtversicherung. Hier handelt es sich um den Anspruch des Versicherungsnehmers selbst aus einem Kaskoschaden. Daran ändert auch die Abtretung nichts.