Hallo zusammen,
die 8. Klasse meiner Tochter soll zu Informationszwecken an einem unterrichtsfreien Nachmittag gemeinsam zu einer Drogenberatungsstelle fahren. Erreichbar ist diese mit der U-Bahn in ca. 30 Minuten. Soweit alles super. Allerdings wird dieser „Ausflug“ oder wie man es nennen mag von keinem Lehrer begleitet. Es handelt sich aber um eine verpflichtende außerschulische Veranstaltung. Ist das ohne Aufsicht durch einen Lehrer zulässig? Ich musste einen Rücklaufzettel unterschreiben, worin auf die Teilnahmepflicht hingewiesen wird. Daß kein Lehrer mitkommt, steht dort leider nirgends. Das wurde nur beiläufig bei der Besprechung im Unterricht erwähnt.
Danke für eure Antworten
Samira44
Bundesland
Hallo,
also da kein Bundesland genannt ist, ist es nicht eindeutig zu beantworten,…
Aber kann es sein, dass die Aufsichtspflicht an eine Person von der Drogenberatung übergeht während der Veranstaltung?
LG
Ich gehe davon aus, das Schüler in dieser Altersgruppe in ihrer Freizeit auch allein mit öffentlichen Verkehrmittel unterwegs sind. Bei der Veranstaltung ist es auch nicht zwingend notwendig, das ein Lehrer zu gegen ist, da die Schüler vom Fachpersonal begleitet werden.
So würde ich es sehen, was die Aufsichtspflicht betrifft.
Und wenn es darum geht, es könnte etwas passieren, kann der Lehrer trotz Einhaltung seiner Aufsichtspflicht nicht jeden Schaden abwenden. Deshalb werden Unfallversicherungen für Kindergarten- und Schulkinder angeraten.
Ich persönl. fand es nicht schlimm, das mein Kind ohne Lehrer zum und beim Projekt durfte. Gruß Konstanze
Ohne Angabe des Bundeslandes kann man tatsächlich nichts genaueres sagen, da sich die entsprechenden Erlasse unterscheiden.
Grundsätzlich ist eine Delegation zumindest von Teilbereichen der Aufsichtspflicht aber möglich. Allerdings stellen sich in dem geschilderten Fall einige Fragen und es finden sich mindestens Ungeschicklichkeiten.
Die Eltern müssen zumindest in Nds. über eine Delegation der Aufsichtspflicht informiert werden. Das nur mündlich zu tun erscheint mindestens ungeschickt.
Bei einer Teilnahmepflicht stellt sich bspw. auch die Frage, wie die Beratungsstelle die Anwesenheit feststellen will?
Das Ganze wirkt zumindest unausgegoren und falls etwas Unvorhergesehenes passiert, möchte ich nicht in der Haut der Lehrkraft stecken - die muss nämlich nachweisen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist…
Unfallversicherung
Hallo
nur kurz hierzu:
Deshalb werden Unfallversicherungen für
Kindergarten- und Schulkinder angeraten.
Grundsätzlich sind solche Kinder (kostenlos natürlich) über die gesetzliche Unfallversicherung _pflicht_versichert!
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__2.html Satz 8
http://www.dguv.de/inhalt/versicherung/verspers/kind…
Jegliche „angeratenen“ Versicherungen sind ergänzend zum bereits vorhanden Basischutz.
Gruß
Wawi