Aufstockung eines Einfamilienhauses

Hallo,

wir möchten unser Einfamilienhaus (familiär bedingt) um ein komplettes Stockwerk erweitern. Nach einem Gespräch mit unserem Nachbarn, kam heraus, dass er sich mit allen Mitteln gegen das Bauvorhaben wehren wird. Die übrigen angrenzenden Grundstücke gehören der Gemeinde. Jetzt meine Frage:

  • kann mein Nachbar mir das Bauvorhaben verbieten oder es durch sämtliche rechtliche Instanzen treiben?
  • benötige ich überhaupt die Zustimmung des Nachbarn?
  • auf was sollte ich bei der Bauvoranfrage achten? (ggf. überschreiten wir die 2/3 Regelung der zu bebauenden Grundfläche, drunter bleidt es, rein rechnerisch, 1 Stöckig)

Ich habe gelesen, dass in NRW die Zustimmung des Nachbarn nicht unbedingt erforderlich ist, schon garnicht wenn es keiner Baubefreiung bedarf.

Kann uns hier jemand mit Rat und Fachwissen beiseite stehen. :smile:

Vielen Dank und Gruß

Guten Tag @Bauherr,
wenn Sie ein freistehendes Wohnhaus besitzen mit ausreichendem Grenzabstand zum Nachbarn, benötigen Sie keine Einwilligung des Nachbarn.
Sie müssen sich allerdings an die Bestimmungen des örtlichen Bebauungsplanes halten und bedenken, dass eine Aufstockung eine zusätzliche Last darstellt, welche vom Mauerwerk in die Fundamente und dann in den Baugrund übertragen werden müssen. Das gelingt nicht immer.
Sie sollten da auf jeden Fall vorher einen Statiker zu Rate ziehen, bevor Sie eine Bauvoranfrage stellen.
Gruß aus Hagen in Westfalen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
Beratender Bauingenieur
Mitglied der Ing.-Kammer NRW

Hallo Bauherr 78,

Die Bauordnung in Ihrem Bundesland ist etwas anderst als bei uns in Hessen.
Sie bekommen Problemlos alle Auskünfte dazu in Ihrem Bauamt.
Gehen Sie hin und nehmen Vorhandene Baupläne und die Angaben von Flurstück mit.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Nachbar keine Chance hat, wenn die Vorgaben für ihr Baugebiet gegeben sind.

Wenn Sie in Holzrahmenbauweise Aufstocken wollen, dann sprechen Sie uns an. Wir sind Ihre Spezialisten dafür.

…w.betz-holzbau.info
beste Grüße
lolli53

Hallo,

gibt es für dieses Gebiet einen qualifizierten Bebauungsplan? Wenn ja, dann ist dort die Bauausweisung festgeschrieben.

Wenn nicht, dann richtet sich die Bebauung nach § 34 BauGB. Hiernach muss sich das Gebäude in die Umgebung der Nachbarbebauung einfügen. Wenn es dort in unmittelbarer Umgebung Häuser in eingeschossiger Bauweise gibt, und außer der 2/3 Regelung keine weitere Höhenbegrenzung vorgeschrieben ist, dann ist das Vorhaben nach meiner Ansicht zulässig.

  1. prüfen ob ein Bebauungsplan vorliegt (googeln oder Bauprüfabteilung nachfragen), wenn nicht, dann Bauvoranftage stellen.

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Hallo mit dem Baurecht in NRW kenne ich mich nicht aus, aber ich würde hier vorab den Sachbearbeiter des zuständigen Bauamts kontaktieren und mit ihm die rechtlichen Möglichkeiten und auch die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vorab abstimmen. Falls Baurechtlich nichts dagegensteht, könnten Sie einen Bauantrag stellen.
Bitte sprechen Sie den Sachbearbeiter beim Termin auf folgendes an:

  • Tiefe Abstandsfläche
  • gibt es einen Bebauungsplan ?
  • Wenn ja welcher Inhalt ?
  • Nachbarrechtliche Belange

Vielen Dank für die schnelle Antwort :smile:
Ja wir haben ein freistehendes Wohnhaus und der Grenzabstand wird mit 4m eingehalten. Ist ein größerer Grenzabstand nach der Auftstockung erforderlich?
Es gibt einen Bebauungsplan, nach welchem neben uns nicht angrenzend (durch Gehweg getrennt)mehrere 2 Stöckige Haüser stehen. Demnach gehe ich nicht davon aus, dass die Stockwerke eine Rolle spielen werden. Oder? Wie ist es, sollten wir dennoch eine Befreiung benötigen? Bedarf es dann einer Zustimmung des Nachbarn? Unser Architekt meinte, wenn der Nachbar Einspruch einlegt, was er tun wird, dies bis vor das Regierungspräsidium treiben kann? Ist dies rechtlich möglich, dass er uns derartig Steine in den Weg legt, obwohl er nicht wirklich von der Aufstockung beeinträchtigt wird. Hat er die Möglichkeit ohne ersichtlichen Grund dies bis in die oberen instansen zu treiben und somit zeitlich wesentlich verzögern oder gar verhindern kann?
Ich werde die Tage auf unserem zuständigen Bauamt mein Anliegen anfragen und würde mich dann gerne nochmal mit den Ergebnissen hier melden.

Vielen Dank und einen schönen Sonntagabend.
Danke

Vielen Dank für die schnelle Antwort :smile:

Ja wir haben ein freistehendes Wohnhaus und der Grenzabstand wird mit 4m eingehalten. Ist ein größerer Grenzabstand nach der Auftstockung erforderlich?
Es gibt einen Bebauungsplan, nach welchem neben uns nicht angrenzend (durch Gehweg getrennt)mehrere 2 Stöckige Häuser stehen. Demnach gehe ich nicht davon aus, dass die Stockwerke eine Rolle spielen werden. Oder? Wie ist es, sollten wir dennoch eine Befreiung benötigen? Bedarf es dann einer Zustimmung des Nachbarn? Unser Architekt meinte, wenn der Nachbar Einspruch einlegt, was er tun wird, dies bis vor das Regierungspräsidium treiben kann? Ist dies rechtlich möglich, dass er uns derartig Steine in den Weg legt, obwohl er nicht wirklich von der Aufstockung beeinträchtigt wird. Hat er die Möglichkeit ohne ersichtlichen Grund dies bis in die oberen instansen zu treiben und somit zeitlich wesentlich verzögern oder gar verhindern kann?
Ich werde die Tage auf unserem zuständigen Bauamt mein Anliegen anfragen und würde mich dann gerne nochmal mit den Ergebnissen hier melden.

Vielen Dank und einen schönen Sonntagabend.
Danke

Ein Aufstockung kann durchaus Auswirkungen auf den Grenzabstand haben. Aber das wird Ihr Architekt bei einer entsprechenden Planung nachweisen müssen. Ihr Nachbar wird aber bei der Baugenehmigung gar nicht gefragt. Er kann aber natürlich nach Baubeginn Einspruch einlegen. Das ist sein gutes Recht. Ob er allerdings dann auch damit durchkommt ist ungewiß. Ärger haben Sie aber auf jeden Fall.
Gruß
Dipl.-Ing. Werner Kahlki

Hallo,

Ich habe heute mit dem zuständigen Kreisbaumeister telefoniert, er meinte es sind folgende BEdingungen einzuhalten.

  1. Bebauungsplan
  2. Bauordnungsrecht (Grenzabstand)
  3. Gebot der Rücksichtsnahme
    In entsprechender Reihenfolge.
    Mir ist nur noch nicht ganz klar, ob mein Nachbar zu Punkt 1 und 2 auch Einspruch erheben kann, ist ja eher ein Thema des Bauamtes und der Gemeinde?!
    Ich sehe meinen Nachbarn eigentlich nur zu Punkt 3, wo das Thema Grenzabstand und BEschattung usw. (also alles was Ihn beeinträchtigen und direkt betrifft).
    Habe heute eine Bauvoranfrage gestartet. Unser Kreisbaumeister meinte das es hier dann zum Einspruch kommen kann, diese aber, wenn keine Aussicht auf Erfolg abgebrochen werden? Ich hoffe dies Bedeutet, dass er somit nicht die Möglichkeit hat den Baubeginn „endlos“ zu verzögern.
    Wie gesagt, habe ich in einem anderen Forum gelesen, dass der Nachbar nicht zwingend um Erlaubniss und Genemigung gefragt werden muss.
    Vielleicht können sie mir noch ein wenig Zuversicht zusprechen, wäre ihnen sehr Dankbar! : )
    Vielen Dank, finde ich toll dass dieser Austausch hier so wunderbar klappt! DANKE
    (Ach, übrigens wir wohnen in BW)

Hallo,

Ich habe heute mit dem zuständigen Kreisbaumeister telefoniert, er meinte es sind folgende BEdingungen einzuhalten.

  1. Bebauungsplan
  2. Bauordnungsrecht (Grenzabstand)
  3. Gebot der Rücksichtsnahme
    In entsprechender Reihenfolge.
    Mir ist nur noch nicht ganz klar, ob mein Nachbar zu Punkt 1 und 2 auch Einspruch erheben kann, ist ja eher ein Thema des Bauamtes und der Gemeinde?!
    Ich sehe meinen Nachbarn eigentlich nur zu Punkt 3, wo das Thema Grenzabstand und BEschattung usw. (also alles was Ihn beeinträchtigen und direkt betrifft).
    Habe heute eine Bauvoranfrage gestartet. Unser Kreisbaumeister meinte das es hier dann zum Einspruch kommen kann, diese aber, wenn keine Aussicht auf Erfolg abgebrochen werden? Ich hoffe dies Bedeutet, dass er somit nicht die Möglichkeit hat den Baubeginn „endlos“ zu verzögern.
    Wie gesagt, habe ich in einem anderen Forum gelesen, dass der Nachbar nicht zwingend um Erlaubniss und Genemigung gefragt werden muss.
    Vielleicht können sie mir noch ein wenig Zuversicht zusprechen, wäre ihnen sehr Dankbar! : )
    Vielen Dank, finde ich toll dass dieser Austausch hier so wunderbar klappt! DANKE
    (Ach, übrigens wir wohnen in BW)

Hallo @Bauherr,
Sie scheinen ja wenig oder gar kein Vertrauen zu Ihrem Architekten zu haben, wenn Sie hier im Forum Zuspruch suchen.
Deshalb mein erster Rat: Suchen Sie sich einen anderen Architekten, der Ihnen all Ihre Fragen veständlich beantwortet und dem sie auch glauben können.
Zweitens: Wer ein freistehendes Haus besitzt muss unbedingt ein gutes Verhältnis zu seinen beiden Nachbarn herstellen und pflegen. Dazu gehört auch eine gewisse Toleranz gegenüber den Aktivitäten des Nachbarn. Wenn zum Beispiel mein Nachbar bis morgens um 2 Uhr eine Gartenparty feiert und ich nicht schlafen kann, dann nehme ich das zähneknirschend hin, kann aber bei meiner nächsten Party auch ganz sorglos feiern oder ich lade meinen Nachbarn selbst zur Party ein.
Gruß aus Westfalen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki

Hallo Sie müssen aufs Bauamt gehen und sich den Bebauungsplan kopieren lassen oder einsehen um zu sehen was dort überhaupt drinsteht. Dann können sie sehen ob Ihr Vorhaben in dieses „Schema“ des Baubauungsplan passt, oder komplett davon abweicht (z. B. Überschreitung der max. Höhen).
Danach kann ein Architekt in BW oder der Bauamtsmitarbneiter Ihnen sagen wie groß der Grenzabstand dann mind. sein muß. Ob der Nachbar Recht bekommt, entscheidet dann das Bauamt bei der Prüfung der eingereichten Unterlagen. In allen Bundesländern gibt es eine sog. Bauvorlageberechtigung. D.h. die Bauantragsunterlagen muß ein Architekt o.ä. fertigen und einreichen.
Gruß