Aufträge über Myhammer für den Handwerker bindend?

Guten Abend,
angenommen Beispielkunde D stellt einen Abriss- und Entsorgungsauftrag für ein Haus bei Myhammer ein. In der Auftragsbeschreibung steht explizit dass das Angebot inklusive aller Kosten gewünscht ist.

Ein Dienstleister X meldet sich, nennt einen unverbindlichen Preis. D fordert X auf das Objekt zu besichtigen und ein verbindliches Angebot abzugeben - dies tut X auch - alles schriftlich über die Plattform. D nimmt das Angebot an. Jetzt schickt X auf einmal ein neues Angebot - und zwar in fast sechsfacher Höhe!

Hat D ein Recht darauf dass Dienstleister X den Auftrag zum vertraglich vereinbarten Preis ausführt oder hat X ein Widerrufsrecht oder kann sich auf Irrtum oder etwas anderes berufen um den Vertrag nicht erfüllen zu müssen?

Gruß und Dank
Desperado

Hi,

irgendwie scheint da was zu fehlen… mit welcher Begründung schickt X denn nach dem ersten verbindlichen Angebot ein zweites verbindliches Angebot?

Grüßle
Frank K.

Ja.

Nur leider kann man aus deinen Angaben nicht sagen was da vorliegen könnte und was und zu welchem Preis D den vertrag abgeschlossen hatte.

Wenn die Firma erst einen unverbindlichen Preis nannte, dann nach Aufforderung einer Ortsbesichtigung einen Festpreis nannte und man zu diesem Festpreis den Auftrag erteilte, dann wäre die Firma daran gebunden (der Kunde auch).

Also, wie( und wann?) kann da ein neuer Preis und dazu in dieser Höhe ins Spiel kommen ? Arbeit wurde offenbar noch nicht begonnen, es kann also auch kein unerwarteten Überraschungen gegeben haben.

Enthielt das Angebot nicht alle Kosten (Entsorgung ?)

Gab es überhaupt einen anderen Preis nach der Ortsbesichtigung als den zuerst genannten unverbindlichen ?

MfG
duck313

Ich kapier die Vorgehensweise auch nicht: Erst wird ein verbindliches Angebot unterbreitet, dieses wird angenommen und damit kam ein Vertrag zustande. Danach schickt X einen viel höheren Kostenvoranschlag…

hi,

man würde nun beide Angebote nehmen und vergleichen.
Preise für die jeweiligen Positionen und auch ob neue hinzugekommen sind.

Dann erfährt man vielleicht auch, was los ist oder kann zumindest eine Vermutung in diese Richtung anstellen.

möglich, woher soll das denn hier einer wissen, bei dem Informationsgehalt.

grüße
lipi

Danke erstmal für die Antwort.

Nach der Besichtigung (und Preisverhandlungen durch D) wurde der Preis nach erfolgter Ortsbesichtigung sogar ein wenig gesenkt. Daraufhin hat D diesen akzeptiert.

Was das Unternehmen jetzt will ist, dass auch das Nachbarhaus (gehört auch D) mit abgerissen wird weil es deren Meinung nach einstürzen könnte wenn das Abrissobjekt wegkommt - das Nachbarhaus ist aber kleiner als das erste Abrissobjekt und ansonsten ziemlich baugleich). Das würde eine verhältnismäßige Preiserhöhung aber nicht diesen extremen Anstieg rechtfertigen.

Was das Unternehmen auch anführt ist, dass entgegen ihrer ersten Annahme keine halbseitige sondern eine volle Straßensperrung erfolgen muss - und alleine dafür wollen sie über 15.000 Euro…

Im Beispielfall waren die Gesamtkosten vertraglich auf 12500 Euro festgelegt - und im Kostenvoranschlag der danach kam sollen es über 73.000 Euro sein…

Irgendwie werde ich aus der Sache nicht schlau.

Bezüglich „Irrtum“:

Die Frage war, ob Firma X sich auf Irrtum berufen könnte und nicht ob es ein Irrtum war…

das mit dem Anbau der wegen des Abbruchs einstürzen könnte, ist ein wichtiger Hinweis. Allerdings muss der doch nach Besichtigung in das Angebot eingeflossen sein.
bzw. andersherum er hätte das Angebot nicht abgeben dürfen, wenn es nicht einzeln durchführbar gewesen wäre.
Dann muss er gleich sagen, ich kann das nicht so machen wie gewünscht. Es muss das und das auch gemacht werden…

Das mit der Straßensperrung (und wohl den Maßnahmen dazu bei der Verkehrsbehörde ?) muss auch bekannt gewesen sein. Das kann nicht nachher geltend gemacht werden.

Die Verknüpfung des Mehrauftrags (2. Gebäude usw) mit dem ursprünglichen kann nicht verlangt werden. Hier kann der ganze Auftrag storniert werden.
Unabhängig davon könnte man sich immer auf einen Widerruf wegen Irrtums bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Wenn der kleinere Abbruch durchgeführt werden sollte, dann könnte sich die Abbruchfirma gegenüber dir versichern, sie haftet nicht für den Einsturz oder die Standfestigkeit des Nachbargebäudes. Das wäre dein Risiko.
ggf. Sicherungsmaßnahmen gingen zu deinen Lasten.

Auch dies hätte die Firma nach der Ortsbegehung bereits hinterfragen oder berücksichtigen müssen.

Strategische Antwort.

Um das einigermaßen beurteilen zu können, wäre die Einsicht zum Schriftverkehr erforderlich. Zum Beispiel wäre es wichtig, ob und inwieweit tatsächlich
„D nimmt das Angebot an“
eine Auftragserteilung, dann noch über welche Leistungen, welche Vertragsart (VOB BGB) und Nebenleistungen (deine genannte Straßensperrung beispielsweise) zustande gekommen ist. Das ist quasi „kriegsentscheidend“. Als Privatperson hat man zwar gewisse besondere Rechte, aber die Plattform myhammer ist so oder so aus dem Thema raus. Die kümmert das nicht.
Und der Auftragnehmer hat auch Rechte aus solch einem möglicherweise zustande gekommenen Vertrag.


Alles darüber hinaus ist reine Spekulation.

So wäre beispielsweise nach einem rechtmäßig zustande gekommenen ersten Auftrag das neue Angebot ein sog. Nachtragsangebot. Ich als Auftraggeber könnte entscheiden, ob das andere Gebäude abgebrochen wird oder nicht, und nicht bezahlen bei Abbruch, ich könnte die zusätzlichen Kosten für die Straßensperrung „dem Grunde nach“ beauftragen und ausführen lassen, ohne sie anschließend bezahlen zu müssen usw. usw. usw.

Auf der anderen Seite, wenn tatsächlich ein Auftrag zum Abbruch des Gebäudes ordnungsgemäß erteilt wurde, hat der Auftragnehmer Anspruch darauf, diesen Auftrag durchzuführen, ansonsten hat er Anspruch auf Vergütung gewisser Aufwendungen, die ihm bei Nicht-Ausführung entstanden sind. Und er kann bei Beauftragung durchaus auch die Nachtragsangebote durchsetzen, wenn sie im ursprünglichen Auftrag und trotz vor-Ort-Besichtigung weder enthalten noch erkennbar waren.

Bescheidene rechtliche Position, die du da gerade hast. Ich würde mal abchecken, dass dieses Kuddelmuddel in gegenseitigem Einverständnis wirklich aufgelöst wird und mir andere suchen, die den einfachen Abbruch durchführen. Angesichts des zweiten Angebots und vor allem der Höhe wegen würde ich mal tippen, da kommt sonst noch mehr. Es kann auch ein Angebot sein, um den tatsächlich falsch kalkulierten drohenden Auftrag abzuwehren. Dann ist es die win-win-Situation für euch beide.

Einfach aus der Nummer rauskommen!

awM

Danke für die umfangreiche Antwort. Die Intention von D ist aber nicht um aus dem Vertrag raus zu kommen sondern das Haus abreissen zu lassen - und zwar zum vereinbarten Preis.

Dann fordere die Firma halt verbindlich auf den ursprünglichen Auftrag zu den ursprünglichen Kosten auszuführen. Setze eine Frist.
Notfalls müsstest Du eben klagen.

Oder du kündigst in der Frist gleich Schadenersatzansprüche an, beauftragst danach eine andere Firma und verlangst die evtl. Mehrkosten von der 1. Firma zurück. Auch hier notfalls über das Gericht.

Nur, hätte man zu so einer Firma eigentlich noch das Vertrauen was man haben müsste um sicher zu sein, sie kann den Auftrag fachgerecht erledigen ?

Das mit dem Frist setzen hab ich probiert - die Firma sagt, dass die Ämter die Straßensperre erst in den Sommerferien erlauben. Somit müßte ich die Frist also sehr weit setzen und habe dann das Problem dass ich weniger Zeit habe eine andere Abrissfirma zu finden.

Jetzt hat die Firma aber indirekt mitgeteilt, dass sie den Abriss doch vornehmen werden, um die Straßensperrung soll ich mich selbst kümmern.

Morgen ruf ich mal sämtliche beteiligte Ämter durch um das mit der Straßensperre zu klären - hab aber Bedenken dass ich auf den Kosten für die Sperrung sitzen bleib wenn die Abrissfirma dann doch nichts macht. Mal sehen ob es ohne Gerichtsverhandlung geht.