Aus gemeinschaftlichem Mietvertrag aussteigen?

Folgende Situation:
Ein unverheiratetes Paar hat gemeinsam einen Mietvertrag unterzeicnet.
Eine von Beiden will aber nun ausziehen, der andere nicht.

Kann sie gegenüber dem Vermieter ihren „Anteil“ des Mietvertrags kündigen?

Oder was kann sie sonst in dieser Situation machen?

Gruß JoKu

Hallo JoKu,

in dem Fall reicht es nicht, dem Mieter einfach eine Kündigung zu schicken, da sich hier ja ganz neue Sachverhalte ergeben und der zurückbleibende Mieter eventuell die Wohnung alleine nicht tragen kann. Es bedarf daher einer Zustimmung des Vermieters.

Allgemein wäre es wohl für alle Beteiligten am besten, wenn VM und verbliebener Mieter einen neuen vertrag aufsetzen. Zieht einer einfach aus, bleibt er weiterhin für die Mietsache (mit-)haftbar.

Gruß!

Horst

in dem Fall reicht es nicht, dem Mieter einfach eine Kündigung
zu schicken, …

Meinst Du hiemit den mitMieter oder den Vermieter?

Allgemein wäre es wohl für alle Beteiligten am besten, wenn VM
und verbliebener Mieter einen neuen vertrag aufsetzen. Zieht
einer einfach aus, bleibt er weiterhin für die Mietsache
(mit-)haftbar.

Was macht die ausziehwillig Mieterin, wenn ihr Partner nicht mitspielen will?
Kopf_in_den_Sand/ich_will_nicht

Der Ausgezogene Partner kann doch nicht ewig in der (mit-)Haftung bleiben?

Gruß JoKu

Was macht die ausziehwillig Mieterin, wenn ihr Partner nicht
mitspielen will?

Der Ausgezogene Partner kann doch nicht ewig in der
(mit-)Haftung bleiben?

Hallo,

ohne das jetzt nochmals nachgelesen zu haben rein aus meiner Erinnerung heraus:

Die beiden Mieter bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff BGB. Wenn nur ein Mieter kündigen möchte, müsste er den anderen Mieter auf Zustimmung zur Kündigung verklagen.

Ich selbst habe das in der Praxis noch nicht erlebt und kann daher auch keine weiteren Tipps geben.

Chrissie

Hallo JoKu,

in dem Fall reicht es nicht, dem Mieter einfach eine Kündigung
zu schicken, …

Meinst Du hiemit den mitMieter oder den Vermieter?

War ein Schreibfehler. Hier war VERmieter gemeint.

Was macht die ausziehwillig Mieterin, wenn ihr Partner nicht
mitspielen will?
Kopf_in_den_Sand/ich_will_nicht

Dazu habe ich jetzt ein interessantes BGH-Urteil gefunden, das auch meine Antwort etwas relativiert:
Der ausziehende Mieter braucht die Zustimmung des Mitmieters, ABER dieser ist zur Zustimmung verpflichtet. Stimmt er nicht zu, so kann der andere sehr wohl ausziehen und der bleibende Mieter wird de facto Alleinmieter.
Zweites ABER: Der Vermieter muss in jedem Fall zugestimmt haben.

Hier zum Nachlesen:
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/kuendigung…

Grüße!

Horst

1 Like

Hallo JoKu,

ewig nicht, aber mindestens bis die Parteien sich geeinigt haben. Ein VM muss ja noch nicht einmal auf das Begehren, das ein Mieter in der Wohnung allein verbleibt, eingehen!

Der Ausgezogene Partner kann doch nicht ewig in der
(mit-)Haftung bleiben?

Gruß JoKu

Gruß
Nita

Hier zum Nachlesen:
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/kuendigung…

Danke für diesen Link!
Habe mir dann auch mal das Uteil im Original durchgelesen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Sehr interessant. :smile:

Grüße,
JoKu

Ein unverheiratetes Paar hat gemeinsam einen Mietvertrag
unterzeicnet.
Eine von Beiden will aber nun ausziehen, der andere nicht.
Kann sie gegenüber dem Vermieter ihren „Anteil“ des
Mietvertrags kündigen?
Oder was kann sie sonst in dieser Situation machen?

Die Frage stellt sich ja sehr häufig - vielleicht sollte man mal eine FAQ dazu machen?!

Zunächst mal siehe dort
/t/2-mieter-im-vertrag-einer-kuendigt/3558172

Und nochmal zur Erläuterung:
Nach überwiegender Auffassung von Rechtsprechung/Mietrechtskommentaren (Sternel, Palandt etc.) bilden mehrere Personen, die gemeinsam eine Wohnung anmieten eine BGB-Gesellschaft > ab § 705 ff (z.B. nichehel. Lebensgemeinschaft) bzw. eine BGB-Gemeinschaft nach Bruchteilen > ab § 741 (z.B. Wohngemeinschaft).
Der Zweck der Gesellschaft/Gemeinschaft liegt hier in der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung; zu diesem Zweck wurde gemeinsam ein Vertragsverhältnis mit dem Vermieter eingegangen.

Nach BGB kann jeder Gesellschafter jederzeit die Gesellschaft kündigen > § 723, bei der Gemeinschaft kann jeder jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen > §749.
Als unter den Gesellschaftern/Gemeinschaftern vereinbarte Kündigungsfrist wird hier i.d.R. die Frist angenommen, mit der auch der gemeinschaftlich eingegangene Mietvertrag kündbar ist.
Zur Auflösung/Kündigung des gemeinsam eingegangenen Mietvertrags im Außenverhältnis (also gegenüber dem Vermieter) ist aber die Mitwirkung aller Gesellschafter/Gemeinschafter erforderlich; daraus leitet sich dann der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung ab (> § 723 bzw. § 749 BGB).
http://dejure.org/gesetze/BGB/723.html

Gerade auch wegen der durch das bereits zitierte BGH-Urteil vom 16.03.2005, Aktenzeichen VIII ZR 14/04
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
inzwischen wohl als gesichert anzunehmenden Rechtsprechung könnte ich mir zur Auflösung der Situation eine Willenserklärung durch Mieter 1 an den Vermieter vorstellen > Kündigung sowie ersatzweise > Anftrag auf Entlassung aus dem Mietvertrag, da Mieter 2 die Wohnung weiternutzen will und seine geschuldete Mitwirkung an der Kündigung bislang verweigert obwohl er dazu verpflichtet wäre.
Eine Abschrift dieser Kündigung sollte nachweisbar nochmals Mieter 2 zugehen und Mieter 2 sollte nochmals zur geschuldeten Mitwirkung (Zustimmungserteilung an Vermieter) aufgefordert werden.

Wollen Vermieter und Mieter 1 aber vollends Klarheit, dass damit das Mietervertragsverhältnis zumindest betreffend Mieter 1 und Vermieter beendet wurde, dann wird Mieter 1 um eine Klage gegen Mieter 2 auf Mitwirkung bei der Kündigung nicht herumkommen.
Die anfallenden Gerichts-/u.A. Kosten dürften im Verfahren gerichtlich dem sich unberechtigt weigernden Mieter 2 angelastet werden.

Herzlichen Dank für diese ausführliche Information!

Gruß JoKu