Ein unverheiratetes Paar hat gemeinsam einen Mietvertrag
unterzeicnet.
Eine von Beiden will aber nun ausziehen, der andere nicht.
Kann sie gegenüber dem Vermieter ihren „Anteil“ des
Mietvertrags kündigen?
Oder was kann sie sonst in dieser Situation machen?
Die Frage stellt sich ja sehr häufig - vielleicht sollte man mal eine FAQ dazu machen?!
Zunächst mal siehe dort
/t/2-mieter-im-vertrag-einer-kuendigt/3558172
Und nochmal zur Erläuterung:
Nach überwiegender Auffassung von Rechtsprechung/Mietrechtskommentaren (Sternel, Palandt etc.) bilden mehrere Personen, die gemeinsam eine Wohnung anmieten eine BGB-Gesellschaft > ab § 705 ff (z.B. nichehel. Lebensgemeinschaft) bzw. eine BGB-Gemeinschaft nach Bruchteilen > ab § 741 (z.B. Wohngemeinschaft).
Der Zweck der Gesellschaft/Gemeinschaft liegt hier in der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung; zu diesem Zweck wurde gemeinsam ein Vertragsverhältnis mit dem Vermieter eingegangen.
Nach BGB kann jeder Gesellschafter jederzeit die Gesellschaft kündigen > § 723, bei der Gemeinschaft kann jeder jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen > §749.
Als unter den Gesellschaftern/Gemeinschaftern vereinbarte Kündigungsfrist wird hier i.d.R. die Frist angenommen, mit der auch der gemeinschaftlich eingegangene Mietvertrag kündbar ist.
Zur Auflösung/Kündigung des gemeinsam eingegangenen Mietvertrags im Außenverhältnis (also gegenüber dem Vermieter) ist aber die Mitwirkung aller Gesellschafter/Gemeinschafter erforderlich; daraus leitet sich dann der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung ab (> § 723 bzw. § 749 BGB).
http://dejure.org/gesetze/BGB/723.html
Gerade auch wegen der durch das bereits zitierte BGH-Urteil vom 16.03.2005, Aktenzeichen VIII ZR 14/04
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
inzwischen wohl als gesichert anzunehmenden Rechtsprechung könnte ich mir zur Auflösung der Situation eine Willenserklärung durch Mieter 1 an den Vermieter vorstellen > Kündigung sowie ersatzweise > Anftrag auf Entlassung aus dem Mietvertrag, da Mieter 2 die Wohnung weiternutzen will und seine geschuldete Mitwirkung an der Kündigung bislang verweigert obwohl er dazu verpflichtet wäre.
Eine Abschrift dieser Kündigung sollte nachweisbar nochmals Mieter 2 zugehen und Mieter 2 sollte nochmals zur geschuldeten Mitwirkung (Zustimmungserteilung an Vermieter) aufgefordert werden.
Wollen Vermieter und Mieter 1 aber vollends Klarheit, dass damit das Mietervertragsverhältnis zumindest betreffend Mieter 1 und Vermieter beendet wurde, dann wird Mieter 1 um eine Klage gegen Mieter 2 auf Mitwirkung bei der Kündigung nicht herumkommen.
Die anfallenden Gerichts-/u.A. Kosten dürften im Verfahren gerichtlich dem sich unberechtigt weigernden Mieter 2 angelastet werden.