Aus und Einbaukosten B2B handel für Dumme erklkärt

Hallo an alle,

ich benötige mal euere Hilfe.
Es geht um das Thema Ausbeukosten bei Reklamationen.
Ich steige hier mit den ganzen Texten nicht durch im Internet.

Wir sind eine kleine Firma die das Produkt X verkauft.

Kunde Y reklamiert bei mir das Produkt X (z.b. Wert 300 Euro) und verlangt das ich noch für Aus und Einbaukosten 500€ extra zahlen muss.
Ist das zulässig ?
Es steht doch in keinem Verhältnis zum Warenwert ?
Was ist wenn ich gar nicht an dem Mangel des Produktes verantwortlich bin ?

Ich würde mich über eine kleine Diskussion zu diesem Thema freuen.

Grüße
Stefan

Hallo,

kannst Du das vielleicht ein bisschen spezifizieren? Es kommt schon so ein bisschen darauf an, was genau mit Aus- und Einbau gemeint ist. So ganz generell:
Übernahme der Ein- und Ausbaukosten bei Sachmängeln

Gruß
C.

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Was hat der Warenwert mit den entstandenen Schadenskosten zu tun? Wieso sollte der Käufer für Kosten aufkommen, die durch das von dir verkaufte defekte Gerät entstanden sind? Du kannst dich an deinen Verkäufer wenden, soweit Du die Ware in der EU gekauft hast und an ihn diese Kosten weiterreichen und deine Kosten aufschlagen. Das ist doch ein vollkommen übliches Vorgehen.

Kleine Analogie: Fändest Du es richtig, wenn eine Silvesterrakete versehentlich durchs Fenster in ein Wohnzimmer fliegt, dort explodiert und einen fünfstelligen Sachschaden anrichtet und der Verursacher dem Geschädigten nur 1,50 EUR in die Hand drücken muss, weil die Rakete soviel gekostet hat?

Der Käufer hat nur eine Schadensminimierungspflicht. Er muss also den Umständen entsprechenden nach billigem Ermessen günstigsten Weg nutzen. Der Käufer muss zur Mängelbeseitigung bevorzugt den Verkäufer zur Behebung kontaktieren, wenn es die Umstände zulassen.

Natürlich muss das betroffene Produkt überhaupt für den Einbau gedacht sein und der Einbau sowie Nutzung muss wie in der beiliegenden Anleitung beschrieben erfolgt sein.

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Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

Auf das Rückgriffsrecht sei hingewiesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__445a.html

Unternehmerisches Risiko.
Daher bildet man doch in jeder Bilanz Rückstellungen für Sachmängelansprüche.

Bevor du deinen Großhändler an den Kosten beteiligen möchtest, liest du dir noch § 377 HGB durch.

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Wie gewünscht…

Bevor du dem Kunden etwas zahlst oder ersetzst, prüfst du, ob da überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Wurde die Sache falsch verwendet, etwa übermäßig beansprucht oder falsch eingebaut? Welche Zeit ist seit dem Gefahrübergang (Lieferung) vergangen? Sind die Kosten für Aus- und Einbau angemessen?
Ist es ein gewerblich handelnder Kunde? Hat er die Ware vor dem Einbau geprüft, hätte der Mangel dabei auffallen müssen?

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