Ausbilder - berufliche Eignung

Hallo,

wer kann mir weiterhelfen?
Wie sind die Paragraphen 30 und 30 des BBiG zu verstehen. (in möglichst einfachen Worten :smile:). Wer fachlich geeignet?

Vielen Dank!

Ich verstehe Deine Frage nicht. Es steht doch alles drin.

Hallo,

ausbilden darf jeder der eine abgeschlossene Berufsausbildung in dem Beruf hat in dem er ausbilden möchte, keine Vorstrafen hat und im Besitz einer
Ausbildereignung ist. Im Handwerk sollte der Ausbilder bestenfalls auch Meister sein.
In Ausnahmefällen genügt auch im Handwerk die Ausbildereignung.

Schöne Grüße

Wir prüfen die fachliche Eignung nach folgenden Kriterien:

Ausbildungsberuf selber erlernt un ca. 3 Jahre Berufserfahrung oder bei Quereinsteigern mindestens doppelt soviel Berufserfahrung, wie die reguläre Ausbildungsdauer beträgt.

Ein ungelernter Koch muss also mindestens 6 Jahre im beruf sein, bevor er die fachliche Eignung zuerkannt bekommt.

Dies ist aber nur ein ganz grober Hinweis, denn die Ausbildungsberater schauen sich natürlich auch den Betrieb und den Bewerber an. Hinzu kommt dass es bei vielen Berufen überschneidungen gibt (z. B.Kaufleute)

Hoffe geholfen zu haben.

Liebe Grüße

Franz

Hallo,

§30 BBiG informiert darüber, welche fachlichen Voraussetzungen ein/eine Ausbilder/in haben soll:
Abs. 1: Fachliche Kenntnisse
Abs. 2:

  • 1.Wer z. B. Tischler ausbilden will, soll eine Ausbildung der entsprechenden Fachrichtung (Tischler oder eine technische Ausbildung Bau/Holz) erfolgreich abgeschlossen haben oder
  • 2: AdA Schein = Anerkannter Ausbilderschein (im Internet gibt es verschiedene Anbieter, z. B. IHK)
    1. oder Abschluss an einer Hochschule der entsprechenden Fachrichtung
    1. oder Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen

und entsprechende Berufserfahrung

Abs 3 und 4 beziehen sich auf staatliche Anerkennungsverfahren

Das müßte eine Vereinfachung von §30 BBiG sein.

Da nur § 30 (allerdings zweifach) erwähnt wurde, hoffe ich, dass diese Ausführungen reichen.

nordon

???Was sagen diese??

Zweimal Paragraf 30 ??

Also „Fachliche Eignung“
Du must haben:

  • Berufsabschluss im gleichen Berufsfeld oder gleichwertige Qualifikation
  • Pädagogik-Nachweis gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung
    oder gleichwertige Qualifikation

Hallo,

man braucht zwei Voraussetzungen:

  • berufliche Kenntnisse (sind in Absatz 2 näher beschrieben)

UND

  • pädagogische Kenntnisse (diese werden meist durch die Ausbildereignungsprüfung nachgewiesen). In einer Meisterausbildung ist diese Prüfung meistens enthalten.

Gruß

RHW

wer kann mir weiterhelfen?
Wie sind die Paragraphen 30 und 30 des BBiG zu verstehen. (in
möglichst einfachen Worten :smile:). Wer fachlich geeignet?

Vielen Dank!