Hi,
es gibt verschiedene Möglichkeiten für dich:
Berufsausbildungsbeihilfe BAB
- Du machst eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder du nimmst an einer berufsvorbereitenden Maßnahme (BVB) teil. Schulische Ausbildungen werden nicht gefördert.
- Du erhältst nur dann BAB, wenn du nicht mehr bei deinen Eltern wohnen kannst, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt liegt (rund eine Stunde für jeden Weg). Diese Voraussetzung muss allerdings nicht erfüllt werden, wenn du über 18 Jahre alt bist, wenn du aus schwer zumutbaren sozialen Gründen nicht zu Hause wohnen kannst, wenn du ein Kind hast oder verheiratet bist.
- Die finanzielle Situation deiner Eltern und dein Einkommen werden bei der Berechnung von BAB berücksichtigt.
TIPP: Stelle deinen Antrag möglichst vor Ausbildungsbeginn, denn BAB wird nicht rückwirkend gezahlt. Je später du den Antrag stellst, umso später gibt es auch Geld!
Kindergeld
- Während deiner Berufsausbildung erhalten deine Eltern in der Regel weiterhin Kindergeld für dich, wenn du unter 25 Jahre alt bist (Kindergeldgesetz).Seit Januar 2012 ist das Kindergeld während der Erstausbildung nicht mehr von deinem Verdienst abhängig und es gibt keine Einkommenshöchstgrenze. Hast du bereits eine Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und gehst einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden nach, besteht kein Kindergeldanspruch mehr. Einkünfte aus einer Ausbildung nach dem BBIG werden nicht als Erwerbstätigkeit gesehen.
Nebenjob
- Zwar hast du nach Artikel 12 des Grundgesetzes das Recht, einen Nebenjob auszuüben. Arbeits- und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können dieses Recht aber einschränken. Bevor du also einen Nebenjob annimmst solltest du deinen Ausbildungsbetrieb darüber informieren und um seine Zustimmung bitten. Er darf ihn dir nur verbieten, wenn der Nebenjob die Ausbildung und deine Arbeitsleistung negativ beeinflussen oder du für ein Konkurrenzunternehmen arbeitest.
Auch Kleinvieh macht Mist: Kirchensteuer
- Falls du Kirchenmitglied bist, ist es völlig in Ordnung auch Kirchensteuer zu zahlen. Aber es kommt auch immer wieder vor, dass auf Lohnsteuerkarten von Nicht-Kirchenmitgliedern eine Konfession eingetragen ist, und dann automatisch Kirchensteuer abgeführt wird. Kirchensteuer zahlst du nur dann, wenn du auch Lohnsteuer zahlst. Die Kirchensteuer beträgt nach Bundesländern 8-9% des zu versteuernden Einkommens - und das kann eine ganze Menge sein! Überprüfe also deine Lohnsteuerkarte, ob unrechtmäßig eine Konfession eingetragen wurde!
Wermutstropfen
Alleinstehende Auszubildende, die eine eigene Wohnung besitzen und ihre Erstausbildung machen, haben KEINEN Anspruch auf Wohngeld. Grund ist: beim Wohngeld wird immer geprüft ob es andere Leistungen gibt, die vorrangig greifen und das ist in diesem Fall die Berufsausbildungsbeihilfe.
Gruß