Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung absetzen

Hallo,

ich versuche gerade, die obigen Begriffe und deren Möglichkeiten zum Absetzen bei der Steuer auseinander zu halten und vermute mal, dass es folgendermaßen richtig ist(?):

a) „Ausbildung“
Berufliche Ausbildung für einen künftigen (jetzt noch nicht ausgeübten) Beruf, und es besteht eine konkrete „Gewinnerzielungsabsicht“ in diesem Bereich.
Die Ausbildung der Kinder kann ich nicht absetzen, aber meine eigene und die der Ehefrau als Sonderausgaben.
Höchstbetrag: 920 Euro/Jahr bzw. 1227 Euro/Jahr bei auswärtiger Unterbringung
Für auswärtig untergebrachte Kinder gibt es einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro.

b) „Weiterbildung“
Aktivitäten zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten bzw. die Anpassung an die Entwicklung in einem Beruf, der zur Zeit ebenfalls nicht ausgeübt wird.
Höchstbetrag: 920 Euro/Jahr bzw. 1227 Euro/Jahr als Sonderausgaben

c) „Fortbildung“
Bildung im Rahmen des zur Zeit ausgeübten Berufs.
Die Kosten (abzüglich dem, was der Arbeitgeber zahlt) werden als Werbungskosten abgesetzt.
Höhe unbegrenzt.

Zu a) und b) liest man immer wieder mal was von einer 4.000EUR-Grenze.
Gilt das noch, oder ist das Historie?

Gruß JoKu

Hi !

Grob gesagt, kann man das was hier jetzt fehlt (außer die Zahlen) als richtig durchgehen lassen, auch wenn es vor Gericht sicherlich zu etwas Verwirrung führen dürfte.

Zu a) und b) liest man immer wieder mal was von einer
4.000EUR-Grenze.
Gilt das noch, oder ist das Historie?

Die Grenze wurde in 09/10 2004 (?) rückwirkend auf den 01.01.2004 erlassen und gilt seitdem für die Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung.
Wir haben zu diesem Thema ja nun auch schon einige Fragen gehabt, in deren Beantwortung auch schon einiges darüber geäußert wurde, warum diese Neuregelung kam. Einfach mal durchs Archiv stöbern.

BARUL76

Hallo,

Schulausbildung bis zum Abitur ist steuerlich nicht berücksichtigungsfähig bei dem Schüler selbst. (Berücksichtigung von Kindern bei den Eltern lasse ich mal weg.)

Erste Berufsausbildung und Erststudium werden ab dem 1.1.2004 gegen die BFH Rechtsprechung als Sonderausgaben i.H.v. 4000 € anerkannt (gesetzliche Neuregelung). Deine Zahlen sind die Rechtslage bis 2003 einschließlich, wobei die Rechtsprechung ein ziemliches Durcheinander geschaffen hat.

Weitere Berufsausbildung oder Fortbildung sind Werbungskosten.

Hier im aktuellen Forum gibt es gerade ein paar Artikel. Die solltest du auch auswerten.

Dann habe ich noch einige von mir rausgesucht. Schließlich mache ich mir die Mühe, immer eine aussagekräftige Überschrift zu suchen :wink:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Kannst mich ja anmailen, wenn du den Text dann fertig hast :wink:

Viele Grüße
C.

ich versuche gerade, die obigen Begriffe und deren
Möglichkeiten zum Absetzen bei der Steuer auseinander zu
halten und vermute mal, dass es folgendermaßen richtig ist(?):

a) „Ausbildung“
Berufliche Ausbildung für einen künftigen (jetzt noch nicht
ausgeübten) Beruf, und es besteht eine konkrete
„Gewinnerzielungsabsicht“ in diesem Bereich.
Die Ausbildung der Kinder kann ich nicht absetzen, aber meine
eigene und die der Ehefrau als Sonderausgaben.
Höchstbetrag: 920 Euro/Jahr bzw. 1227 Euro/Jahr bei
auswärtiger Unterbringung
Für auswärtig untergebrachte Kinder gibt es einen
Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro.

b) „Weiterbildung“
Aktivitäten zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse und
Fertigkeiten bzw. die Anpassung an die Entwicklung in einem
Beruf, der zur Zeit ebenfalls nicht ausgeübt wird.
Höchstbetrag: 920 Euro/Jahr bzw. 1227 Euro/Jahr als
Sonderausgaben

c) „Fortbildung“
Bildung im Rahmen des zur Zeit ausgeübten Berufs.
Die Kosten (abzüglich dem, was der Arbeitgeber zahlt) werden
als Werbungskosten abgesetzt.
Höhe unbegrenzt.

Zu a) und b) liest man immer wieder mal was von einer
4.000EUR-Grenze.
Gilt das noch, oder ist das Historie?

Gruß JoKu

Hallo,

Erste Berufsausbildung und Erststudium werden ab dem 1.1.2004
gegen die BFH Rechtsprechung als Sonderausgaben i.H.v. 4000 €
anerkannt (gesetzliche Neuregelung). Deine Zahlen sind die
Rechtslage bis 2003 einschließlich, wobei die Rechtsprechung
ein ziemliches Durcheinander geschaffen hat.

Weitere Berufsausbildung oder Fortbildung sind Werbungskosten.
920 Euro/Jahr bzw. 1227 Euro/Jahr als

Wenn ich das richtig interpretiere gelten die Ausbildung(kosten) als Beamtenanwärter dann auch unter der Rubrik Werbungskosten und somit der Höhe nach unbegrenzt. Korrekt? Ich meine auch, das irgendwo mal als Gerichtsurteil gelesen zu haben.

Hallo,

Wenn ich das richtig interpretiere gelten die
Ausbildung(kosten) als Beamtenanwärter dann auch unter der
Rubrik Werbungskosten und somit der Höhe nach unbegrenzt.
Korrekt? Ich meine auch, das irgendwo mal als Gerichtsurteil
gelesen zu haben.

das stimmt. Auch erste Berufsausbildungen führen zu Werbungskosten, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erworben werden. Meine Einteilung war bezüglich der Berufsausbildungen falsch - ich habe einfach zu sehr an die Fälle mit Studium gedacht.
Gerichtsurteile helfen nicht mehr richtig weiter, da danach die gesetzliche Neuregelung kam und den Ausführungserlass des BMF. Das alles gilt aber nur ab 2004. Für Jahre bis 2003 wird die Rechtsprechung angewendet.

Viele Grüße
C.