Ausbildungsvertrag - QA als Voraussetzung zulässig

Hallo,

kurze Frage: darf ein Ausbildungsbetrieb das Erreichen eines QA als Voraussetzung in den Ausbildugnsvertrag aufnehmen (Ausbildungsvertrag wird vor den Prüfungen abgeschlossen und setzt das Erreichen des QA aus Muss-Bedingung für das Zustandekommen des Vertags voraus)?

Hab im Netz gesucht und den allg. Passus gem. § 11 BBiG mit „… Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann …“ gefunden aber die Formulierung ist allgemein und meine Frage daher ob der QA als eine dieser Voraussetzungen definiert werden kann?

Danke

Hi,

was genau ist denn vereinbart worden mit QA?
Qualitätsauditor oder QualityAssistance oder sowas, oder ist da etwas ganz anderes mit gemeint?

1 Like

QA-qualifizierter Schulabschluss

Und wenn sich ein Schüler um eine Lehrstelle bewirbt so halte ich es für selbstverständlich dass man den angestrebten Schulabschluss bei Ausbildungsbeginn auch vorweisen kann.
Es ist ja nicht unüblich dass man sich vor Schulabschluss um eine Lehrstelle bewirbt.

natürlich, aber das ist nicht die Frage :wink:

konstruiertes Szenario: Schüler-/in hat jetzt, zeitlich deutlich vor Schulabschluss und damit der Prüfung zum Qualifizierten Mittelschulabschluss, eine Angebot für eine Lehrstelle und aktuelle Zensuren deuten darauf hin dass der QA aller Voraussicht nach erfolgreich abgeschlossen wird; darf dieser Ausbildungsvertrag eine „Ausschluss-Klausel“ haben dass der Ausbildungsvertrag im Fall der Fälle die Prüfung würde doch nicht bestanden (was man nicht hoffen will aber theoretisch nicht ausschließen kann), nicht zustande kommt ?

genau, auf den Punkt zielt die Frage: Bewerbung jetzt, Ausbildungsvertrag jetzt, Prüfung zeitlich danach und was passiert wenn die Prüfung „versemmelt“ werden würde … gilt dann die im Ausbildungsvertrag formulierte „is-nicht-weil-durchgefallen-Klausel“?

Ich kann dir keine (gesetzliche) Grundlage dafür nennen, aber so kenne ich das, ja.

1 Like

Hallo,

Geht mir genauso.
Ich werfe mal die „Vertragsfreiheit“ in den Raum. Und die Gegenfrage: Wo ist geregelt, dass so was verboten ist? (Beispiel: Für eine bestimmte Tätigkeit ist zwingend ein Führerschein nötig. Wie wäre sowas zu regeln?)

Ein Anruf bei der Kammer könnte Klärung bringen.

Gruss
Jörg Zabel

Telefonauskünfte können doch nicht rechtsverbindlich sein. Wenn, dann schriftlich anfragen. Aber unabhängig davon, solange Bedingungen nicht diskriminierend sind (z. B. Hautfarbe, Geschlecht) kann man auch einen QA fordern, genauso wie bestimmte Sprachkenntnisse, Führerschein usw.

G Otto

Hallo,

Das wäre für eine spezielle frage für einen konkreten Fall auch anzuraten. (Da wäre aber dann möglicherweise ein Fall für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.)

Hier scheint es aber eher um eine allgemeine Frage zu gehen. Und da ist es mit dem Frage stellen so eine Sache (kennen wir auch diesem Forum), denn auf eine allgemeine Frage könnte es Rückfragen usw. geben. Da erscheint mir für den ersten Anlauf das Telefon eher das geeignete Kommunikationsmittel zu sein.

Gruss
Jörg Zabel