Gesetz schweigt sich aus
Hallo!
Das macht mich neugierig: Inwiefern verletzen Eltern ihre
Aufsichtspflicht, wenn sie einen Jugendlichen allein Zug
fahren lassen? Und welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang
die Tageszeit? Aber vor allem: welche Folgen können für die
Eltern daraus resultieren?
Was die elterliche Aufsichtspflicht nun im Detail umfasst, ist gesetzlich nicht geregelt. Man muss auf den Einzelfall abstellen, eine fünfminütige Zugfahrt eines Schulkindes vom Vorort ins Zentrum wird anders zu beurteilen sein wie die Reise eines Dreijährigen von Hamburg nach Nowosibirsk. Wenn aber ein 17jähriger mit dem Zug eine Urlaubsreise macht, wird das in der Regel ok sein. In erster Linie sind die persönlichen Eigenschaften des Kindes/Jugendlichen maßgeblich. Eine pauschale Antwort, wie weit die Aufsichtspflicht generell geht, gibt es nicht.
Bei Verletzung der Aufsichtspflicht ist die Aufsichtsperson schadenersatzpflichtig (§ 832 BGB - http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__832.html). Wenn das Ganze Ausmaße annimmt, dass das Kindeswohl gefährdet ist, werden wohl Jugendamt und Familiengericht entsprechende Schritte setzen müssen.
Wie? Mit solch einem einfachem Satz kann ich die Aufsicht auf
einen Zugbegleiter übertragen? Ohne seine Zustimmung?
Wenn der Zugbegleiter zustimmt, ist das möglich, wenngleich ihm bewusst sein muss, dass ihn z.B. Haftungsfolgen (etwa § 832 II BGB) treffen können, die er nicht unbedingt auf seinen Arbeitgeber (Bahn) abwälzen kann. Ohne Zustimmung (Vertrag) geht aber gar nix. Ein Bahnkunde schließt mit der Bahn in aller Regel einen Beförderungsvertrag ab, nicht aber einen Vertrag über die Beaufsichtigung Minderjähriger.
Grüße, Peter