Ausgangssperre für Minderjährige

Hallo ihr Lieben!

Im Schulbrett wurde die Behauptung aufgestellt, unter 16 Jährige dürften ohne Aufsicht nach 22 Uhr nicht auf die Straße und darum dürfe ein 15 Jähriger auch nicht nachts allein mit der Bahn verschickt werden - zumindest nicht wenn er umsteigen müsse.
Sowas habe ich noch nie gehört und auf Nachfrage kam leider keine Angabe dazu, aus welcher Quelle sich solch ein Verbot speisen soll.

Nun interessiert es mich aber doch, ob es verbindliche Vorgaben gibt bis wann oder ab wann Kinder und Jugendliche sich unbeaufsichtigt außerhalb des Hauses bewegen dürfen.
(Nicht bezogen auf Gaststätten besuche, das ist mir einigermaßen klar)

Gruß
Werner

keine Ausgangssperre für Minderjährige
Hallo,
Beschränkungen für den Besuch von Lokalen, Kinos etc. gibt es natürlich, aber kein Ausgangsverbot für irgendwelche Personengruppen egal welchen Alters. Zumindest nicht in den mir bekannten Ländern, die weder Krieg führen noch totalitär regiert werden.
Grüße, Peter

Gibts nicht lt. Gesetz- lies nach

Hallo ihr Lieben!

Im Schulbrett wurde die Behauptung aufgestellt, unter 16
Jährige dürften ohne Aufsicht nach 22 Uhr nicht auf die Straße
und darum dürfe ein 15 Jähriger auch nicht nachts allein mit
der Bahn verschickt werden - zumindest nicht wenn er umsteigen
müsse.

Hi Werner,
bis eben war ich auch der Ansicht, dass Kinder nachts nicht durch die Gegend eiern dürfen. Gesetzlich gibt es aber kein Verbot für die Kinder.

Kannst dir das Jugendschutzgesetz ja mal durchlesen unter
http://bundesrecht.juris.de/juschg/

Da dieses Gesetz nicht greift, werden die Eltern also den Ärger haben, weil sie ihre Aufsichtpflicht verletzen… immer uff die ollen *g*

Es gibt aber einen Ausweg aus dem Dilemma für die Eltern:
Wenn sie einem Erwachsenen die Aufsicht übertragen „Zugbegleiter können sie bitte ein Auge auf den Bubi werfen“ ist die Aufsicht übergeben worden.
Am Zug wird Bubi dann abgeholt… also keine Verstöße gegen Aufsichtpflicht oder Gesetze.- meine ich

Gruß
BJ

Hi,

Da dieses Gesetz nicht greift, werden die Eltern also den
Ärger haben, weil sie ihre Aufsichtpflicht verletzen… immer
uff die ollen *g*

Das macht mich neugierig: Inwiefern verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht, wenn sie einen Jugendlichen allein Zug fahren lassen? Und welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Tageszeit? Aber vor allem: welche Folgen können für die Eltern daraus resultieren?

Es gibt aber einen Ausweg aus dem Dilemma für die Eltern:
Wenn sie einem Erwachsenen die Aufsicht übertragen
„Zugbegleiter können sie bitte ein Auge auf den Bubi werfen“
ist die Aufsicht übergeben worden.

Wie? Mit solch einem einfachem Satz kann ich die Aufsicht auf einen Zugbegleiter übertragen? Ohne seine Zustimmung?
Könntest Du das ein wenig näher erläutern?

Schon mal Danke im Vorraus

Gruß Stefan

Gesetz schweigt sich aus
Hallo!

Das macht mich neugierig: Inwiefern verletzen Eltern ihre
Aufsichtspflicht, wenn sie einen Jugendlichen allein Zug
fahren lassen? Und welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang
die Tageszeit? Aber vor allem: welche Folgen können für die
Eltern daraus resultieren?

Was die elterliche Aufsichtspflicht nun im Detail umfasst, ist gesetzlich nicht geregelt. Man muss auf den Einzelfall abstellen, eine fünfminütige Zugfahrt eines Schulkindes vom Vorort ins Zentrum wird anders zu beurteilen sein wie die Reise eines Dreijährigen von Hamburg nach Nowosibirsk. Wenn aber ein 17jähriger mit dem Zug eine Urlaubsreise macht, wird das in der Regel ok sein. In erster Linie sind die persönlichen Eigenschaften des Kindes/Jugendlichen maßgeblich. Eine pauschale Antwort, wie weit die Aufsichtspflicht generell geht, gibt es nicht.
Bei Verletzung der Aufsichtspflicht ist die Aufsichtsperson schadenersatzpflichtig (§ 832 BGB - http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__832.html). Wenn das Ganze Ausmaße annimmt, dass das Kindeswohl gefährdet ist, werden wohl Jugendamt und Familiengericht entsprechende Schritte setzen müssen.

Wie? Mit solch einem einfachem Satz kann ich die Aufsicht auf
einen Zugbegleiter übertragen? Ohne seine Zustimmung?

Wenn der Zugbegleiter zustimmt, ist das möglich, wenngleich ihm bewusst sein muss, dass ihn z.B. Haftungsfolgen (etwa § 832 II BGB) treffen können, die er nicht unbedingt auf seinen Arbeitgeber (Bahn) abwälzen kann. Ohne Zustimmung (Vertrag) geht aber gar nix. Ein Bahnkunde schließt mit der Bahn in aller Regel einen Beförderungsvertrag ab, nicht aber einen Vertrag über die Beaufsichtigung Minderjähriger.
Grüße, Peter

Hallo, Big John

Kannst dir das Jugendschutzgesetz ja mal durchlesen unter
http://bundesrecht.juris.de/juschg/

Das kannte ich schon, und wusste darum auch das es hier nicht anwendbar ist.

Da dieses Gesetz nicht greift, werden die Eltern also den
Ärger haben, weil sie ihre Aufsichtpflicht verletzen… immer
uff die ollen *g*

Das ist eben die Frage. Ich bin der Meinung das hier überhaupt keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Ich muss als Sorgeberechtigter den Minderjährigen ja nicht permanent beaufsichtigen. Altersangemessen muss ich auch zunehmend selbständiges Handeln zulassen.
Damit ist das dann eine individuelle Abwägung. M. E. ist es völlig angemessen wenn ein 15 Jähriger Nachts alleine mit einem ICE fährt und dabei auf einem großen und belebten Hauptbahnhof umsteigen muss. Die Gefährdung auf dieser Fahrt ist wahrscheilich geringer als wenn er mit dem Fahrrad zum Mediamakrt fährt um sich eine CD zu kaufen.
Ich wunderte mich ja nur dass mehrere Personen fest behaupteten Jugendlichen sei der Aufenthalt im Freien und an öffentlichen Orten Nachts ohne Aufsichtsperson gesetzlich verboten.

Konkret ging es hier darum, dass sich eine Mutter beschwerte, dass ihr Sohn mit 15 Jahren alleine mit dem Nachtzug von Bozen nach Darmstadt geschickt wurde mit Umsteigen in München, weil er auf einer Studienfahrt gegen die Regeln verstoßen hatte. Diese Mutter beklagte eine Vernachlässigung der Aufsichtsplficht der Lehrer (weil Jugendlche ja eben nachts gar nicht allein raus dürften).

Gruß
Werner

Hallo,
hier wäre natürlich zu fragen, ob es sich bei der Zustimmung „ein Auge drauf zu haben“, um eine weitreichende übernahme der Sorgepflicht handelt. Da habe ich so meine Zweifel.

Gruß
Werner

Konkret ging es hier darum, dass sich eine Mutter beschwerte,
dass ihr Sohn mit 15 Jahren alleine mit dem Nachtzug von Bozen
nach Darmstadt geschickt wurde mit Umsteigen in München, weil
er auf einer Studienfahrt gegen die Regeln verstoßen hatte.
Diese Mutter beklagte eine Vernachlässigung der
Aufsichtsplficht der Lehrer (weil Jugendlche ja eben nachts
gar nicht allein raus dürften).

Gruß
Werner

Hi Werner,
schnell bevor eine Löschung erfolgt:
Die Lehrer durften den Sohn wirklich nicht alleine losschicken… das hat natürlich nichts mit einer Ausgangssperre zu tun.
Mutter hat also falsch argumentiert.
Es gibt aber Vorschriften , dass Leher ihre Schüler nicht einfach nach hause per Zug ohne erwachsene Begleitung schicken dürfen. Das Alter der Schüler spielt dabei keine Rolle.
Es geht mehr um den Versicherungsschutz der Schule.
Wenn was passiert ist die Versicherung von der Haftung befreit und die Schule respektive der LLehrer muss privat für die Folgen haften.

Die Mutter kann leider nur Beschwerde einlegen (Dienstaufsichtbeschwerde geht nur wenn sie selbst „im Dienst“ beim Staat ist)

Gruß
BJ

Hallo Werner,

wie schon geschrieben wurde gibt es keine gesetzliche Regelung die Jugendlichen verbietet nach 22:00Uhr auf der Strasse zu sein.
Wenn ein Lehrer einen minderjährigen Schüler nach Hause schickt, soweit das nicht der normale Schulweg ist, ohne die Eltern zu verständigen und deren Zustimmung einzuholen, so möchte ich nicht in der Haut des Lehrers stecken wenn das Kind unterwegs verloren geht.

Gruss Sebastian

Hallo BigJohn!
Löschung befürchte ich nun nicht, denn ich suche ja keinen Rat für die Mutter, sondern gehe einer aus diesem Fall folgenden allgemeinen Frage nach. Da hätte ja auch Konsequenzen für’s privatleben, wenn ich meine 15 jährigen Kinder (in einigen Jahren) nicht allein mit der Bahn fahren lassen dürfte.

Es gibt aber Vorschriften , dass Leher ihre Schüler nicht
einfach nach hause per Zug ohne erwachsene Begleitung schicken
dürfen. Das Alter der Schüler spielt dabei keine Rolle.
Es geht mehr um den Versicherungsschutz der Schule.
Wenn was passiert ist die Versicherung von der Haftung befreit
und die Schule respektive der LLehrer muss privat für die
Folgen haften.

Inzwischen ging es Informationsmäßig im Erziehungsbrett auch weiter. Der betreffende Schüler ging ja in Hessen zur Schule und das dortige Schulgesetz sieht für den Fall eines vorzeitigen nach-hause-schickens wegen Verstößen des Schülers ausdrücklich vor, dass die Aufsichtspflicht der Lehrer am Abreisebahnhof endet. Von daher haben sie Formal nichts falsch gemacht.

Kleiner Exkurs:

(Dienstaufsichtbeschwerde geht nur wenn sie selbst „im Dienst“
beim Staat ist)

Nein, das wäre hier eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Beschwerden gegen konkrete Beamte oder Dienststellen sind Dienstaufsichtsbeschwerden. Sie sollen die Dienstaufsicht führende Stelle (Vorgesetze) dazu veranlassen gegen den Beamten oder die Dienststellte tätig zu werden. Machen sie das nicht, kann auch gegen diese Stelle wiederum Dienstaufsichtsbeschwerde geführt werden.
Dabei muss die Beschwerde nicht bei der Aufsicht führenden Stelle gestellt werden, der Beamte oder die Dienststelle gegen die Beschwerde geführt wird ist selbst verpflichtet diese an die zuständige Stelle weiter zu leiten.

Gruß
Werner

Hallo Sebastian,
wenn dich die genauen Umstände interessieren schau mal ins Erziehungbrett.

Wenn ein Lehrer einen minderjährigen Schüler nach Hause
schickt, soweit das nicht der normale Schulweg ist, ohne die
Eltern zu verständigen und deren Zustimmung einzuholen, so
möchte ich nicht in der Haut des Lehrers stecken wenn das Kind

Da hast du sicher recht.
Hier wurden die Eltern informiert, anscheinden aber nicht gefrag ob sie nun damit einverstanden sind, denn sie hatten vorab eine Erklärugn unterschrieben, dass sie einverstanden sind dass die Lehrer in solchen Fällen Schüler nach Hause schicken.
Um dieses Problem ging es mir aber auch nicht.

Gruß
Werner

Hi,

Inzwischen ging es Informationsmäßig im Erziehungsbrett auch
weiter.

Ich würde auch empfehlen, dort nachzulsen.

Der betreffende Schüler ging ja in Hessen zur Schule

Das ist ein Missverständnis. Wenn ich es recht verstanden habe, ist die Schule in NRW. Ich habe allerdings mich „hessisch“ informiert, weil ich mich öfter auf der Site des hess. Kultusministeriums bewege und weil mich persönlich, die hessische Gesetzeslage interessiert. Ich nehme aber an (sic!), dass sich das in anderen Bundesländern nicht anders verhält.

und das dortige Schulgesetz sieht für den Fall eines
vorzeitigen nach-hause-schickens wegen Verstößen des Schülers
ausdrücklich vor, dass die Aufsichtspflicht der Lehrer am
Abreisebahnhof endet.

Schulgesetz dazu habe ich nicht gefunden, lediglich die Empfehlungen vom Kultusministerium wie ein Elternbrief auszusehen habe und was die Konsequenzen einer Unterschrift der Eltern sind (unterschrieben zu haben, dass das Kind nach Hause geschickt werden kann).

Von daher haben sie Formal nichts falsch
gemacht.

Das nehme ich nach meiner Lektüre an.

Gruß
Elke

Mein Fehler
Sorry,
Da war ich unaufmerksam.
Ich weiß auch nicht warum ich die ganze Zeit von Darmstadt ausgegangen bin.
Düsseldorf stand ja da.

Gruß
Werner