Ausgelagerte produktion: verkauf verbieten?

Hallo,

wir nähen zur Zeit für Kunsthandwerksmärkte Taschen. Nun läuft das Geschäft so gut, dass wir mit der Produktion alleine nicht hinterherkommen. Nun wollen wir Teile unserer Produktion auslagern. Dazu würden wir gerne Näherinnen von zu Hause beschäftigen. Jetzt wollen wir vermeiden, dass wir den Näherinnen unsere Technik beibringen und diese dann die Taschen selbst verkaufen. Oder für die „Konkurrenz“ für mehr Geldd produzieren.
Ein Patent oder Gebrauchsmuster haben wir nicht und können auch keines anmelden.
Wir haben auch schon an eine Geheimhaltungsklausel gedacht, was aber ja nicht daran hindern würde Unter eigenem Namen zu produzieren.
Gibt es eine Möglichkeit den Verkauf für die Produkte exklusiv über uns zu binden?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Hallo,

anbei meine Antwort die keine Rechtsberatung ersetzen kann und soll. Zunächst einmal ist es wichtig, dass man ohne im Besitz einer Sache zu sein, bzw. ohne ein exklusives Recht an einer Sache zu haben, fast keine Möglichkeit hat ein Verbot auszusprechen oder dieses zu erwirken. Daher solltest Du generell einmal über mögliche Schutzrechte nachdenken, da das Thema vielleicht gar nicht so teuer und komplex ist wie gedacht. Für Taschen könnte somit ein Geschmacksmuster das richtige Schutzrecht sein. Dieses kostet für die BRD lediglich 70€ und damit wäre z.B. das Design und die Formgestaltung Deiner Tasche geschützt. Darüber hinaus solltest Du Dir auch einmal darüber Gedanken machen, ob Du nicht ein eigenes Label für Deine Taschen schafftst, bzw. Deine eigene Marke ins Leben rufst, unter der Du die genialen Produkte auf den Markt bringst. Die Kosten hierfür liegen bei 350€ für die BRD. Die oben genannten Gebühren sind die Kosten, wenn Du selbst in der Lage bist die Anmeldeunterlagen einzureichen.

Generell ist eine Nähtechnik in diesem Sinn als Handwerk nicht schützbar, daher wirst Du hier keine Schutzmöglichkeiten haben. Was Du überlegen kannst wäre natürlich, dass Du einen Vertrag abschließt der bestimmte Befugnisse und Dinge einräumt, auf der anderen Seite auch Vertragsstrafen vorsieht. Diesen solltest Du jedoch von einem Fachanwalt für Vertragsrecht entwerfen, bzw. überprüfen lassen. Aber auch das kann eventl. Deine Partner nicht daran hindern, dass er es über eine dritte Person umgeht und dort fertigen lässt. Das ist leider freier Wettbewerb, jeder kann’s schneller und billiger anbieten, eventl. sogar besser. Daher bin ich der Meinung, dass Du über ein Geschmacksmuster kombiniert mit einem Vertrag nachdenken solltest, parallel würde ich eine eigene Marke anmelden unter der die Produkte gefertigt und an den Mann gebracht werden. Frei Namen kannst Du checken über namecheck.com

Beste Grüße,

Thomas Moos

wir nähen zur Zeit für Kunsthandwerksmärkte Taschen. Nun
läuft das Geschäft so gut, dass wir mit der Produktion alleine
nicht hinterherkommen. Nun wollen wir Teile unserer Produktion
auslagern. Dazu würden wir gerne Näherinnen von zu Hause
beschäftigen. Jetzt wollen wir vermeiden, dass wir den
Näherinnen unsere Technik beibringen und diese dann die
Taschen selbst verkaufen. Oder für die „Konkurrenz“ für mehr
Geldd produzieren.
Ein Patent oder Gebrauchsmuster haben wir nicht und können
auch keines anmelden.
Wir haben auch schon an eine Geheimhaltungsklausel gedacht,
was aber ja nicht daran hindern würde Unter eigenem Namen zu
produzieren.
Gibt es eine Möglichkeit den Verkauf für die Produkte exklusiv
über uns zu binden?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Hallo Thomas,

vielen Dank für die zeitige und kompetente Antwort. Ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster kommt leider nicht in Frage, da es die Taschen indieser Form leider schon gab. Ein Gebrauchsmuster ist für eine ähnliche Tasche schon eingereicht worden und abgelaufen,was uns daran hindert ein neues anzumelden. Die Idee mit der Marke klingt spannend - ich werde auf jeden Fall recherchieren.
Habe ich dich richtig verstanden, dass ich aber den direktverkauf per Vertrag und die Produktion und den Verkauf an Dritte über eine Geheimhaltungsklauasel unterbinden oder wenigstens stark erschweren kann?

vielen Dank nochmal und guten Rutsch:smile:

Hallo,

ein „ähnliches“ Geschmacksmuster lässt sich doch anmelden. Darüber hinaus ist es leider bei Schutzrechten so: Wo kein Kläger, da kein Richter. Du kannst viele Verträge schließen, wenn diese sich an das BGB halten. Das gibt’s im MLM-Bereich, bei Wiederverkäuferverträgen, vei Handelsvertretungen oder auch im Franchise etc. Ich bin jedoch der Meinung, dass Du zumindest die Variante mit der Marke umsetzen solltest und dann die Nutzung oder Fertigung der Produkte der Marke XYZ mit in den Vertrag einbaust. Das macht mit Sicherheit mehr Sinn, als zu versuchen Geheimhaltungsklauseln einzubauen, die letztendlich nicht wirklich etwas bringen werden, wenn es einmal darauf ankommt.

Auch Dir einen guten Rutsch ins Jahr 2013,

Thomas Moos

Hallo Johnny V,

gratuliere zum guten Geschäft.
Einen wirklich wirksamen Schutz sehe ich nicht.
Wenn den Näherinnen eine eigene Technik beigebracht wird, dann könnte da ein Schutzrecht möglich sein. Die Frage stellt sich, ob der Aufwand sich lohnt.
Die Näherinnen werden kaum so gut vernetzt sein, dass sie wissen wie sie an Mitbewerber herankommen denen sie die Taschen verkaufen. Außerdem haben sie ja einen Abnehmer, also warum sollten sie einen anderen suchen.
Wenn man Näherinnen ohne eigene Vertreibswege findet sehe ich keine zu große Gefahr.
Man kann übriegens immer einen Vertrag machen. Für gewöhnlich halten sich Geschäftspartner an Verträge.

Weiterhin viel Erfolg
gerhard von erfinderhaus.de

Hallo Johnny V.,
ist die Neuheitsschonfrist von 12 Monaten bereits abgelaufen besteht auch die Chance auf Schutz durch ein eingetragenes Geschmacksmuster nicht mehr. Ist die Tasche bereits mehr als drei Jahre veröffentlicht kommt auch kein Schutz mehr als „nicht-eingetragenes“ Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Betracht.
In diesem Falle bleibt nur noch ein komplexes Vertragswerk (Dienstleistungsvertrag mit „KnowHow-Klausel“) mit den Dienstleistern abzuschließen, welches auch eine Vertragsstrafe bei „Fremdverwertung“ des mitgeteilten KnowHow vorsieht. Ein Beschäftigungsverbot oder eine Konkurrenzschutzklausel kann auch zielführend sein, wobei das Gebot der Verhältnismäßigkeit hier schnell Grenzen setzen wird.
Da wohl keine Ausschließlichkeitsrechte aus gewerblichen Schutzrechten Ihnen zur Seite stehen, sollten insbesondere wettbewerbsrechtliche und kartellrechtliche Grenzen beachtet werden, da sonst schnell nichtige Regelungen im Vertragswerk Eingang finden können.
Der Vertrieb ist ebenso wegen mangelnder Rechte auf Ihrer Seite kaum einzuschränken.Hier wäre eine fachanwaltliche Rechtsberatung unbedingt zu empfehlen.
Gruß patmade