Ausgleich des Machtgefälles

Hallo, liebe Experten,

ständig wird man von unerwüschter Werbung belästigt. Und schlimmer noch: Man (der viel zitierte Ottonormalverbraucher) hat keine Kontrolle darüber, wem seine persönlichen Daten übermittelt werden. Wer seine Daten leichtfertig herausgibt oder im gestohlen werden, kann sie im Darknet wiederfinden. Das geht nun schon Jahrzehnte so und die Datenschutzbehörden kommen wie zahnlose Tiger daher.

So etwas sollte auf neue juristische Füße gestellt werden. Dazu ist mir folgende Vorgehensweise eingefallen:

Man legt sich eine Website zu. Die kostet nach meinem Kenntnisstand im Jahr über € 100,–. Es könnte sich aber um eine lohnende Investition handeln. Auf dieser Website hinterläßt man nicht nur seine persönlichen Daten im Impressum, sondern auch seine Persönlichen AGB. Sinngemäß könnte man da hineinschreiben, dass bei Empfang von unerwünschter Werbung ein Schadensersatzbetrag in Höhe von € 500.000,-- sofort zur Zahlung fällig sind (Geldgier läßt grüßen.). Gleiches gilt für die Weitergabe meiner persönlichen Daten. Weiterhin legt man fest, dass eine werbetreibende Firma, von der man unerwünschte Werbung erhalten hat, verpflichtet ist, Auskunft darüber zu geben, woher sie meine persönlichen Daten bezogen hat. Kommt sie diesem Auskunftsverlangen nicht innerhalb von 1 Woche nach, wird wird ein Betrag von € 250.000,-- zur sofortigen Zahlung fällig.

Anwendung im Alltag:

Trägt man auf einem (Online-) Formular seine persönlichen Daten ein, um beispielsweise etwas zu bestellen, schreibt man auch immer die Adresse seiner Website dazu, z.B. hinter seinem Nachnamen. Sehr einladend ist auch die Zeile für „Adresszusatz“ oder wo immer noch Platz ist. So ist man seiner Veröffentlichungspflicht nachgekommen. Das Unternehmen, bei dem man auf diese Weise etwas bestellt hat, kann nun Einblick in die Website nehmen und sich eben auch dazu entschließen, vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten, da gleichwohl auch natürliche Personen das Recht zur freien Vertragsgestaltung haben.

Aus Sicht der werbetreibenden Firmen wären dies ausgelegte Fallstricke, da die persönlichen Daten unkontrolliert elektronisch weiter verarbeitet werden und nicht noch extra dafür Personal eingestellt werden kann, um die (bisher so leicht zu erlangende) Ressource von persönlichen Daten zu überprüfen.

Aus meiner Perspektive findet genau an dieser Stelle der Ausgleich des Machtgefälles statt.

Nehmen wir mal an, da flattert mir nun unerwünschte Werbung ins Haus, auf der nicht nur mein Name und meine Anschrift vermerkt sind, sondern auch meine Website-Adresse, wäre ein Anspruch auf Zahlung des von mir auf meiner Website festgelegten Betrages juristisch durchsetzbar?

Ich freue mich auf Eure Kommentare, Ideen und Anmerkungen
Maryvonne

Hallo,

nur, weil Du auf der Seite eines Anbieters in irgendein Feld eine Internetadresse einträgst, kommt noch lange kein Vertrag mit diesem Anbieter zustande, für den die Bedingungen gelten, die Du auf Deiner Internetseite hinterlassen hast.

Es sei denn, der Anbieter hat das in seinen Geschäftsbedingungen so vorgesehen, denen Du zustimmst, bevor Du den Vertrag mit ihm eingehst.

Grüße
Pierre

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Diese

wären aus mehreren Gründen wirkungslos. Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB). Im Übrigen sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Von der Frage der wirksamen Einbeziehung ganz zu schweigen (§ 305 Abs. 2 BGB).

Vermutlich kommt man ohne die §§ 305 ff. BGB zum selben Ergebnis. Das erörtere ich jetzt nicht weiter, weil es spätestens an den genannten Vorschriften definitiv scheitert.

Bei einem Gegenstandswert von mindestens 750.000,00 Euro sollte man hoffen, dass die Gegenseite die Zurückweisung dieser utopischen Forderung nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin vornehmen lässt, der oder die auf die wirklich gute Idee kommt, die Kosten der eigenen Beauftragung als Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Das könnten immerhin 6.774,91 Euro sein.

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Hallo,

herzlichen Dank für Eure Antworten.

Maryvonne

Ich habe bei Adresshändlern schon mehrmals deutlich meine Rechte nach der DSGVO (Löschung meiner Daten, Nichtweitergabe meiner Daten, Weitergabe der Löschaufforderung, Liste der gespeicherten Daten etc.) eingefordert. Auch wenn ich ihr Geschäftsmodell für nicht sonderlich seriös (aber leider legal) halte - ihr jeweiliger Datenschutzbeauftragter war immer sehr seriös.

Das reichte mir.

Bombadil

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