Auskunft durch Krankenkasse

Hallo zusammen,

ich habe folgende Fragen:

Arbeitgeber sind sich ja manchmal unsicher bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von diversen Sachverhalten, z. B. ob Arbeitsentgelt vorliegt oder nicht etc.

Meines Wissens sind die Krankenkassen als Einzugsstellen zuständig für solche Beurteilungen. Wenn ein Arbeitgeber nun eine Frage an die zuständige Einzugsstelle hat, bekommt er dann auch eine schriftliche Auskunft? Oder allenfalls eine telefonische (unverbindliche) Auskunft?

Kann mir jemand etwas dazu sagen, hat vielleicht jemand Erfahrungen damit wie die Krankenkassen das handhaben? Hat man einen Rechtsanspruch auf schriftliche Auskunft?

Und weiter gefragt: Angenommen eine Krankenkasse hat einen Sachverhalt schriftlich beantwortet, kann dann später bei einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung der Prüfer sagen „Nein, ich sehe das anders“ und den Arbeitgeber z. B. mit Beiträgen belasten?

Vielen Dank vorab.

Gruß

Hallo,
einfache Sachverhalte werden schon in der Praxis mündlich zwischen Kasse und Arbeitgeber besprochen und abgeklärt. Lediglich wenn es um grundlegende Entscheidungen geht ,sollte in jedem Fall eine schriftliche Fixierung erfolgen, denn es ist richtig, dass die Einzugstellenprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung vorgenommen wird und deren Auffassung zählt erst mal. Dass eine ggf. falschen Entscheidung des Arbeitgebers eine mündliche Auskunft der Krankenkasse zugrunde lag, das ist in solchen Fällen meist schlecht für die Arbeitgeber. Daher gilt nach meiner Meinung immer - grundsätzliche Entscheidung wie z.B. Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit, Arbeitnehmereigenschaft oder nicht, immer schriftlich von der Kasse bestätigen lassen wenn diese gefragt wurde.
Gruss
Czauderna

Daher gilt nach meiner Meinung immer -
grundsätzliche Entscheidung wie z.B. Versicherungspflicht oder
Versicherungsfreiheit, Arbeitnehmereigenschaft oder nicht,
immer schriftlich von der Kasse bestätigen lassen wenn diese
gefragt wurde.

Hallo, vielen Dank für die Antwort.

Hat denn der Arbeitgeber Anspruch auf eine schriftliche Auskunft? Kann man das mit dem SGB begründen?

Danke nochmal

Hallo,

ist richtig, dass die Einzugstellenprüfung durch die Deutsche

Rentenversicherung vorgenommen wird und deren Auffassung zählt
erst mal. Dass eine ggf. falschen Entscheidung des
Arbeitgebers eine mündliche Auskunft der Krankenkasse zugrunde
lag, das ist in solchen Fällen meist schlecht für die
Arbeitgeber.

wenn ein Einzugsstellenprüfer beim Arbeitgeber sitzt, hat er sich wohl verfahren im frühen Morgen.

Einzugsstellenprüfer prüfen, wie der Name schon sagt, u.a. Einzugsstellen (=Krankenkassen) und unmittelbare Beitragszahler (z.B. Pflegekassen, ALG II Stellen).

Die Leute beim Arbeitgeber heißen hochoffiziell Beauftragte im Außendienst oder schlicht und ergreifend Betriebsprüfer.

LG
S_E

Hallo,

neben den üblichen Verdächtigen in §§ 13ff SGBI guckst du § 28h SGB IV:

_ Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid._

-> Man kann im Prinzip zu jeder Frage einen Bescheid verlangen.

Nur ein Bescheid entfaltet unverrückbare Bindungswirkung. Möchte der Prüfer eine anderslautende Entscheidung treffen, müsste erst dieser Bescheid aufgehoben werden.

Irgendwann hat das BSG auch mal entschieden, dass mündliche Auskunfte nicht verbindlich sind. Ich lass das auch eigentlich so gut wie nie gelten. Ich kann nicht nachvollziehen, was gefragt wurde, ob alle Informationen vorlagen, welche Auskunft erteilt wurde, ob die richtig verstanden wurde, etc.

LG
S_E

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Hallo,
danke für die „Belehrung“ - stimmt, dann hat er sich verfahren.
Gruss
Czauderna

Super, vielen Dank!