Auskunft über Vorbeschäftigung bei potentiellen Arbeitgeber

Guten Tag,

Person A sucht die Arbeit und Firma X tritt mit A in Vertragsverhandlungen ein.
Vor dem Vertragsunterschreiben schickt Firma X dem A das Formular:

Auskunft zu Vorbeschäftigungen gemäß §§ 1(1b) und 8(3) AÜG

wo dem A vorgeschlagen ist die Auskunftsrecht aus der vorherigen Beschäftigungen für die neue Firma X zu bekommen.

Meine Frage wäre ob A verpflichtet ist, dem Auskunftsrecht zu zustimmen? Meine Intuition sagt, dass A nicht verpflictet wäre, das Formular zu unterschreiben.

Aber dem A war es vorgeschlagen, das unterschriebene Formular „Auskunft zu Vorbeschäftigungen“ vor dem Vertragsunterschreiben ausgefüllt zu bringen.

Im Formular ist nach letzten und vorletzten Arbeitgeberangaben gefragt. Der letzter AG könnte über A eher befriedigende Note geben. Der Vorletzte und Vor-vorletzte würden eine gute Feedbacksnote geben.
Im Formular wird gebeten, die Feedbacksmöglichkeit bei letzten und vorletzten AG zu nehmen. Ist das nicht schlimm, wenn man anstatt vorletzten AG- den Vor-vor-letzten angibt?

A kann überhaupt kein Formular an X geben, aber dann ist X nicht verpflichtet, den Arbeitsvertrag zu unterschreiben…

Hallo,
so ganz verstehe ich den Sachverhalt nicht. Wird A denn auf Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an diesen X von jemandem entliehen?
Nur dann würde eine Auskunft auf Basis solcher Paragraphen Sinn ergeben. Dann ware es aber eine Entleihung und kein „normales“ Arbeitsverhältnis. Der § 1(1b) beschäftigt sich z.B. mit den Höchst-Entleihzeiträumen. § 8(3) sagt aus:
(3) Eine abweichende tarifliche Regelung im Sinne von Absatz 2 gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind.
Er bezieht sich also auf die Gleichstellungsgrundsätze für tarifliche Entlohnung von Leiharbeitern.
Wenn A Leiharbeitnehmer ist, dann gibt es bestimmte Umstände, die ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis bei X begründen könnten. Daher würde X dies durch entsprechende Informationen gerne ausschließen wollen. Wenn denn A Leiharbeitnehmer ist.
Gruß Nita