Auskunftsrecht der Schule

Hallo, mein Sohn (Grundschule in Baden-Württemberg, 2. Klasse) besucht zwei Mal im Jahr eine einwöchige Therapie. Wir haben für diesmal eine Befreiung beantragt und der Schule ein Attest über den Zeitraum mitgegeben.
Diese möchte aber nun eine Kopie der ärztlichen Verordnung, bzw. ein ärztliches Schreiben aus dem die Begründung der med. Notwendigkeit hervorgeht.
Fragen: muss man so viel beibringen? Muss die Schule die Diagnose wissen? Müsste nicht ein ärztliches Attest über den Zeitraum ausreichen?

Bitte kein Mutmaßungen, nur fachkundige Auskünfte. Vielen Dank.

Hallo, das weiß ich leider nicht genau…

Vielleicht könntest du ja mal beim KuMi in der Schulordnung gucken?

Grüße von Birgit

Hallo,

leider kann ich keine fachkundige Auskunft geben. Meinem Schulleiter und mir hat in ähnlichen Situation immer ein Attest vom Arzt (o. ä.) gereicht.

Herzliche Grüße

Hallo,

über die Rechtslage in BaWü kann ich leider keine Auskunft geben.
Im Zweifelsfall können Sie sich a den Juristen des zuständigen Schulamtes wenden.

Mit freundlichen Grüßen

K. Streb

Ich kenne nur die Grundlagen für NRW. Die Schule erteilt hier Sonderurlaub. 4 Tage im Jahr kann der Klassenlehrer beurlauben, mehr geht über die Schulleitung, ab einer bestimmten Zeit muss das Schulamt den Sonderulraub erteilen (mehr als 4 Wochen).
Die Eltern stellen einen formlosen Antrag und geben die Verordnung oder die Genehmigung der Krankenkasse bei. Die Diagnose muss nicht darauf stehen (Datenschutz). Aber die Schule muss schon die Notwendigkeit prüfen, da ja Teilnahme am Unterricht ausfällt - die Schule gibt meist Aufgaben zum Bearbeiten für den Zeitraum heraus (bei Kuren haben Kinder meist „Schule“ vor Ort und die Schule informiert die Einrichtung über Inhalte).

Aber ich würde die „Wünsche“ der Schule so weit wie möglich erfüllen (Kosten für Atteste sollten jedoch nicht entstehen) wegen der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule.

Die Schule unterliegt auch dem Datenschutz und muss mit Auskünften vertraulich umgehen. Die Schule muss auch die Schulpflicht überwachen und daher „Gefälligkeitsgutachten“ von Ärzten für einen „normalen Urlaub“ ausschließen.

Hallo Stefan,

nach meinem Wissenstand hat die Schule kein Recht über das Attest hinaus noch weitere Unterlagen zu verlangen. Auf keinen Fall geht die Schule die Diagnose etwas an, außer es handelt sich um eine meldepflichtige Krankheit (auch da stellt sich die Frage ob ich die Schule informieren muss, oder nur das Gesundheitsamt). Für das Fehlen in der Schule reicht das Attest allemal aus. Ich würde auch noch auf den Datenschutz verweisen. Im Berufsleben steht auf der Kopie für den Arbeitgeber AUSDRÜCKLICH keine Diagnose!!
Herzlichen Gruß
Bernd42

Ich kann in dieser Sache leider nicht weiter helfen! Alles Gute!

Hallo Herr Weißenfeld,
leider kann ich Ihre Frage nicht beantworten.
Falls Sie selbst noch forschen möchten:
Die passende Stelle im Handbuch für Dienst- und Schulrecht für Ba-Wü ist die Schulbesuchsverordnung. Hier heißt es in § 2 Verhinderung der Teilnahme
(2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Tagen(…) kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

Die Interpretation obliegt Ihnen.
Sie liegen unter den o.g. zehn Tagen. Was genau das ärztl. Zeugnis vom Attest oder einer Verordnung unterscheidet weiß ich nicht.
Ich wünsche Ihrem Sohn alles Gute!
Mit freundlichem Gruß
V. Wicht

Hallo,
da ich nur Mutmaßen kann, ist es besser einen Anwalt zu fragen oder die Therapie in die Ferien zu legen.

Viele Grüße

Folgende Ergänzung, nachdem ich eine Kollegin in BaWü befragt habe:
Krankenschein reicht aus. Die Eltern sind nicht verpflichtet, über den Grund für die Erkrankung Auskunft zu geben.
Ich hoffe, das hilft.

Hallo, das wird leider in jedem Bundesland anders gehandhabt. Bei uns in Mecklenburg reicht ein Bestätigung vom Arzt, aber wie gesagt dass ist sehr unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland.
Fredundlichst