Das betrifft deutsches Recht, oder?
Der Fragesteller hat nach dem Recht eines außereuropäischen Staates eine Fahrerlaubnis bekommen, nachdem sie ihm in D entzogen wurde.
Er muss als jemand, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, keine deutsche Fahrerlaubnis beantragen, wenn er nur kurz in Deutschland bleibt.
Allerdings interpretiere ich die FeV so, dass er wegen des rechtskräftigen Entzuges der deutschen Fahrerlaubnis nicht mehr einfach so mit ausländischer Fahrerlaubnis (plus Übersetzung / internationalem Führerschein) hier fahren darf, sondern beantragen muss, dass die ausländische Fahrerlaubnis hier trotz des ehemaligen Entzugs anerkannt wird.
Meinem Gerechtigkeitsempfinden nach wäre das ja auch OK so. Wenn die ausländische FE der deutschen FE gleichgesetzt wird (für einen kurzen Aufenthalt), dann sollte das auch für die nach Entzug in D neu erworbene ausländische FE gelten - sofern die Sperrfrist vorbei ist.
Ich grenze das scharf ab von den innerhalb von Sperrfristen mit vorgetäuschtem Auslandswohnsitz gemachten Fahrerlaubnissen. Wie hätte der (ganz real) ausgewanderte Fragesteller denn sonst einen Führerschein machen sollen? Extra nach Ablauf der Sperrfrist wieder für 2 Monate nach Deutschland ziehen, dort die Prüfung absolvieren, die deutsche Fahrerlaubnis bekommen, dann wieder ins Ausland ziehen, dort die deutsche umschreiben lassen, … - Ja, dann wäre die Sache natürlich eindeutig und er dürfte auf jeden Fall hier fahren. Aber kann der Gesetzgeber diesen Weg gewollt haben?