Hallo,
der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 13.05.2014 (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) entschieden, das die Bearbeitung des Darlehensvertrages und der vorbereitenden Tätigkeiten keine gesonderte Leistung für den Kunden darstellt, so dass ein Entgelt nicht verlangt werden darf. Heisst, man kann sich angefallene Bearbeitungsgebühren zurückerstatten lassen. Ich hab 2011 ein Darlehensvertrag abgeschlossen in dem keine Bearbeitungsgebühren sondern ein Entgelt in Höhe von 100 Euro für Auslagen berechnet wurden. Kann man sich diese ebenfalls rückerstatten lassen ?