Auslandsaufenthalt trotz Arbeitslosigkeit?

Hallo zusammen,
vor zwei Tagen wurde ein Bekannter darüber informiert, dass sein Arbeitsverhältnis (Projektbezogener Arbeitsvertrag) Ende Januar ausläuft, da das Projekt unerwartet beendet werden muss.
Natürlich hat er sich sofort arbeitssuchend gemeldet.
Das Problem ist nun folgendes:

März bis Mai muss er für zwei Monate ins Ausland auf Recherchereise für ein Buch aus selbsteändiger Arbeit. Der Termin steht schon seit über einem halben Jahr fest und ist nicht verschiebbar (mit dem momentanen Arbeitgeber war dieser Termin abgesprochen und genehmigt, wäre das Projekt nicht sehr spontan beendet worden, gäbe es also kein Problem).
Es handelt sich auf keinen Fall um Urlaub, aber die Einkünfte aus dieser Arbeit werden erst in den folgenden Jahren ausgezahlt, wenn das Buch fertig gestellt ist und es besteht tatsächlich die Verpflichtung, diese Recherche durchzuführern. Das Buchprojekt existiert nun schon seit 6 Jahren und ist in der 2. Auflage.

Was wird nun die Agentur für Arbeit dazu sagen, er steht ja durch die Abwesenheit dem Arbeitsmarkt erst ab Mai zur Verfügung.

Wird die Recherche überhaupt (legal) möglich sein? Was wären die Konsequenzen und wie könnte man die Agentur für Arbeit von der Notwendigkeit des Auslandsaufenthalts überzeugen?

Für Ratschläge und Antworten sind wir sehr dankbar

Hallo,

Die AA sagt dazu nichts, sie bewilligt Alg halt frühestens ab dem Zeitpunkt der Arbeitsmarktverfügbarkeit in D.

Was heißt legal. Die AA hindert dich nicht daran.

Was du vor der Verfügbarkeit tust ist der AA egal.

Gruß
Otto

Hallo,

ist doch kein Problem. Wenn er sich erst ab Mai arbeitssuchend meldet ist der Arbeitsagentur herzlich egal, was er bis dahin tut und wo er sich aufhält. Dann muss er sich natürlich selbst um seine Krankenversicherung kümmern, aber das sollte ein überschaubares Problem sein.

Gruß,
Steve

Servus,

die Krankenversicherung, die Steve mal eben aus der Portokasse bezahlt, müsste für diese Zeit organisiert werden. Für Normalverdiener kann das ziemlich ins Kontor hauen.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die aus dem Arbeitsverhältnis bestehende KV vier Wochen lang „nachwirkt“. Für die Zeit März bis Mai kann man sich überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre, aus der deutschen KV-Pflicht herauszufallen, indem der Wohnsitz/dauernde Aufenthalt in D für diese Zeit ganz aufgegeben wird. Je nachdem, um was für ein Land es geht, kann man dort unter Umständen trotzdem sehr billig als „Tourist“ oder „Besucher“ krankenversichert sein.

Ich glaube, ich würde in dieser Situation zuerst in dem anderen Land die Möglichkeiten klären und erst dann die eigene Krankenversicherung kontaktieren, weil ich mit der Information aus dem anderen Land schon eher wüßte, in welche Richtung ich auf der deutschen Seite fragen muss.

Schöne Grüße

MM

Herzlichen Dank!

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

Herzlichen Dank für ihre Antwort!