Hallo Ihr Lieben!
Ein Arbeitgeber hat einer Arbeitnehmerin vor einer Woche mitgeteilt, dass er sie demnächst kündigen wird. Deren Nachfolgerin macht nun ein zweiwöchiges Praktikum und die Arbeitnehmerin sollte sie einarbeiten. Wie es der Zufall nunmal will ist die Arbeitnehmerin jetzt eine Woche arbeitsunfähig erkrankt. Sie hat die Kündigung am ersten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit per Boten erhalten.
Am ersten Tag an dem Sie nach ihrer Arbeitsunfähigkeit wieder im Büro ist hat Sie ein Vorstellungsgespräch. Sie hat Angst, dass der Arbeitgteber sie aus „Wut“ nicht zu diesem gehen lässt. Ihr Arbeitsvertrag lautet auf 40 Stunden die Woche. Sie arbeit normalerweise von 9-17 Uhr. Sie macht aber jeden Tag bis 18 Uhr und kann sich dafür eine Überstunde aufschreiben. Das Vorstellungsgespräch ist um 17:30 Uhr. Nun hat sie Angst, dass der Arbeitgeber auch an diesem Tag ihres Vorstellungsgespräches von ihr fordert, dass sie bis 18 Uhr bleiben soll.
In ihrem Arbeitsvertrag gibt es eine Klausel die die §§ 616 und 629 BGB ausschliesst. Kann das sein? Kann der Arbeitgeber einfach die §§ ausschliessen?
Er denkt wahrscheinlich, dass die Arbeitnehmerin „blau“ macht aber das hätte sie ja schon machen können ab dem Zeitpunkt wo der Arbeitgeber ihr sagte, dass er ihr demnächst kündigt. Sie weiß nicht so recht was sie machen soll. Was ist, wenn der Arbeitgeber fordert, dass sie bis 18 Uhr bleiben soll, sie aber trotzdem schon um 17 Uhr geht. Kann er dann noch eine fristlose Kündigung hinterherschieben???
LG