Hallo,
vorab: bei Schulthemen lohnt es sich immer, auch das Bundesland zu nennen, weil Bildung Ländersache ist. In vielen Punkten sind die Schulordnungen aber ähnlich, so daß ich jetzt mal spaßeshalber die Schulordnung NRW erwähne, weil die mir vertraut ist.
Dort heißt es unter § 53 (Ordnungsmaßnahmen):
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
(…)
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
(…)
(Hervorhebung von mir) Die Androhung der Entlassung von der Schule ist also eine Ordnungsmaßnahme und zwar schon eine sehr weitgehende (Nr. 4 in aufsteigender Ernsthaftigkeit). Sie ist nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. (§ 53 Absatz 4).
Weiter heißt es da (Abs. 7):
Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an.
Und nicht zuletzt (Absatz 8):
(8) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.
Da stehen wir also jetzt. Wenn Ihr die Gelegenheit nicht wahrnehmt, gebt Ihr das Heft aus der Hand, sozusagen. Wie die Teilkonferenz entscheidet, ist nicht unbedingt vorhersehbar; insofern solltet Ihr von der Möglichkeit Gebrauch machen, Stellung zu beziehen und das sollte wie folgt passieren: eigenes Bundesland herausfinden, passende Schulordnung und darin den Abschnitt über Ordnungsmaßnahmen suchen. Sofern der Text ähnlich ist, den Termin wahrnehmen und sich vom Lehrer erklären lassen, wie denn genau das vorgeworfene „wiederholte“ Fehlverhalten und die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat seiner Ansicht genau ausgesehen hat bzw. wie er zu dieser Bewertung der ja nun über mehrere Schuljahre verteilten Situationen kommt.
Weiterhin würde ich die Wiederholung in Frage stellen (eben, weil sich die Vorfälle in mehreren Schuljahren ereignet haben sollen und auch bereitwillig in die Diskussion einsteigen, ob denn das Mitführen eines Mobiltelefons überhaupt in die Rubrik der Benutzung fällt (was ja z.B. der Gesetzgeber in Bezug auf Mobiltelefone und das Führen von KfZ anders sieht) und ob denn der Lehrer für seine Behauptung, das Gerät sei benutzt worden, auch einen Nachweis oder Zeugen zur Hand hat.
Je nach Gesprächsverlauf würde ich dann noch erwähnen, daß - sofern es überhaupt zu einem Beschluß der Teilkonferenz kommt - man dem Widerspruchs- und ggfs. Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht erwartungsvoll entgegensieht, was man noch gleich mit dem Hinweis darauf verbinden kann, daß man bei der Aufrechterhaltung des hanebüchenen Vorwurf der ernstlichen Gefährdung oder Verletzung der Aufgabenerfüllung der Schule bzw. der Rechte anderer darüber nachdenkt, ob man nicht seinerseits disziplinarisch gegen den Lehrer vorgeht, der offensichtlich jedes Maß für die Dinge verloren hat.
Gruß
C.