Ausschluss von der Klassenfahrt als Bestrafung?

Hallo Experten!

Man nehme an, ein paar Schüler (15-16 Jahre) haben sich auf einem von der Schule organisierten Austausch im Land X „danebenbenommen“ und demzufolge wurde dieses Verhalten mit einem Verweis geahndet.

Wenn der Schulleiter nun den Ausschluss von den Klassenfahrten im nächsten Schuljahr bzw. Ende des aktuellen Schuljahres für Alkoholkonsum außerhalb der Schule - also abends auf „eigene Faust“ - beim Rückbesuch androht, würde er bei der Durchsetzung eben dieser Drohung auf der bloßen Grundlage von einigen Aussagen von Mitschülern („petzen“) ordnungswidrig bzw. anfechtbar handeln?

Wie könnte dagegen vorgegangen werden?
Und was ist grundsätzlich zu den schulrechtlichen Aspekten von Alkoholkonsum außerhalb der Schule zu sagen? (aber während eines Austausches als Teilnehmer)

Alle Angaben beziehen sich auf eine fiktive bayerische Schule.

Danke für eure Hilfe und Quellen!
Christian

Hallo,
auf diese fiktive Frage kann man auch nur fiktiv antworten, dass man hierzu fiktiv alles mögliche sagen kann!
Gruß
Hans

es gibt also keine (relativ) eindeutige Rechtslage zu dem dargestellten Sachverhalt?

Hi

Schulsprecher un d Vertrauensmann / Elternsprecer einschalten

Gruß

Hallo,

Nachfolgend stelle ich meine Einschätzung dar:

Ich glaube diesem Ausschluss steht nichts entgegen:

Wie bspw. Eine Klassenfahrt ist auch eine Austausch 24h pro Tag eine schulische Veranstaltung und somit ist der Alkoholkonsum gru dsätzlich untersagt. Aufgrund derZuwiderhabdlubg bei diesem Tausch, muss der Direkot überlegen, ob er dem betreuende. Lehrer zumuten kann, für alle Teilbehner der Klasse fährt 24h die Verantwortung zu übernehmen. Wenn er das verneint, bleibt dem Direktor nichts anderes übrig, als solche Schüler ausschließen, für die er die Verantwortung dem Lehrer nicht „zumuten“ kann

Zu dieser fiktiven Fragestellung sollten sich ausgewiesene Verwaltungsrechtsspezialisten äußern.

fuer den Fall kann ich leider nicht weiterhelfen

Hallo,

falls sich um einen realen Fall handelt, muss ich dich darauf hinweisen, dass ich keine Rechtsberatung erteilen darf und für meine Hinweise keine Haftung übernehme.
Es ist eine Frage der konkreten Situation, ob sich der Schulleiter auf Aussagen von Schülern berufen kann. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Schüler anders zu behandeln sind als Zeugen im Allgemeinen. Solange diese glaubwürdige und einleuchtende Aussagen von sich geben, kann man sich auf diese stützen.
Wie dagegen vorgegangen werden kann, ist nicht auf den ersten Blick zu beantworten. Es ist fraglich, ob in dem Ausschluss ein Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 BayVwVfG zu sehen ist. Hier entscheiden Gerichte in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich. Nur wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, kann gegen diesen entweder ein Widerspruch eingelegt werden, Art. 15 AGVwGO (also bei der Schulleitung) oder direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Liegt kein Verwaltungsakt vor, kann rechtlich nicht dagegen vorgegangen werden. Dies hängt wie gesagt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Zum Alkoholkonsum während einer Schulveranstaltung, z.B. einem Austausch, kann ich dir keine juristischen Quellen nennen, da ich die einschlägigen Vorschriften nicht zur Hand habe. Nach meinem Wissen ist es aber so, dass die Lehrer während einer Schulveranstaltung die volle Aufsichtspflicht haben und in deren Ausübung auch den Alkoholkonsum jederzeit beschränken können, auch wenn die Veranstaltung außerhalb der Schule stattfindet!

Hoffentlich konnte ich dir weiterhelfen!

Hallo,

tut mir leid, aber Schulrecht zählt nicht zu meinen Baustellen!

Viele Grüße

Ralf

Hallo,

bin mein Schulrechtsexperte, versuch´s aber trotzdem:

Meines Wissens nach ist eine Klassenfahrt bzw. Schüleraustausch „wohl auch“ eine schulische Veranstaltung…wenn also Fehlverhalten vorliegt (was z.B. die gesamte Gruppe in Probleme bringt), kann wohl die beaufsichtigende Lehrkraft bzw. die Schule Disziplinarmaßnahmen verhängen…

Wenn die (konkrete) Gefahr besteht, dass dieses Verhalten auch wieder beim Gegenbesuch vorkommen kann, dann ist ein Ausschluss (je nach Schwere) wohl nicht unmöglich.

Im Zweifelsfall sollte man sich die Maßnahme schriftlich bestätigen lassen, dann wäre ggf. eine Überprüfung bei der zust. Schulbehörde bzw. eine Klage an das Verwaltungsgericht möglich.

lg

lumini