Hi Ivo
Wie so oft bei Versuchen der Rechtsdeutung - lässt sich hier m.E. nicht voraussagen, in welche Richtung die Waage der Justitia sich letztendlich senken würde.
Allerdings sollte man schon unterscheiden zwischen außerordentlicher fristgerechter Kündigung (bei längerfristiger Vertragsbindung) und der hier vom Mieter einfach ausgeübten außerordentlichen FRISTLOSEN Kündigung.
Das Urteil des OLG Karlsruhe ist 25 Jahre alt und in dieser Zeit haben sich viele Richter darauf bezogen, z.B.
LG Hildesheim 31.5.2000 - 1 S 176/99
Kein Recht Sonderkündigungsrecht des Mieters wegen notwendiger Heimunterbringung (wegen Demenzerkrankung)
Die Erkrankung eines Mieters an seniler Demenz vom Alzheimer-Typ berechtigt diesen weder zu einer außerordentlichen fristgemäßen Kündigung in entsprechender Anwendung der §§ 541 b Abs. 2, 549 Abs. 1 Satz 2, 567, 569 a Abs. 6, 569 b Satz 3, 570 BGB noch zu einer fristlosen Kündigung unter Berufung auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Der Vermieter ist in einem solchen Falle jedoch bei Stellung eines geeigneten Nachmieters durch den Mieter bzw. dessen Betreuer nach § 242 BGB verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen. Darüber hinaus hat der Mieter gemäß § 549 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung zu verlangen und bei deren Verweigerung das Mietverhältnis nunmehr unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (§ 565 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 BGB) zu kündigen.
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Die hier vorliegende Fallgestaltung, dass der Mieter für eine vorzeitige Vertragsauflösung derart erhebliche, das Interesse des Vermieters am Fortbestand des Vertrages deutlich überwiegende Gründe hat, dass ihm die ordnungsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, wird von der ganz überwiegenden Rechtsprechung und Literatur im Anschluss an den Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 25.3.1981 dahin gelöst, dass der Vermieter bei Stellung eines geeigneten Nachmieters durch den Mieter nach § 242 BGB verpflichtet ist, letzteren vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen. Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss ausdrücklich ausgeführt, dass es gerade die Abhängigkeit des Anspruchs auf Aufhebung des Mietvertrages von der Stellung eines geeigneten Nachmieters ist, die es rechtfertigt, in diesen Härtefällen trotz der anderweitigen vertraglichen Risikoverteilung den Vermieter zur vorzeitigen Vertragsauflösung zu verpflichten.
Klar, dass jeder so seine persönlichen Ansichten hat - ich folge eher der hier zitierten - und denke daher mein „i.d.R.“ reicht zur Abschwächung meines „nur“ für den Normalgebrauch durchaus aus.