Hallo Björn,
Dein Fall hat wenig mit Rückgaberecht zu tun.
Wenn jjemand einen Artikel anbietet und in seiner Auktionsbeschreibung nicht darauf hinweist, dass das Gerät defekt ist, dann ist der Defekt ein Mangel. Und dafür müss der Verkäufer auch gerade stehen, wenn er die Gewährleistung ansonsten ausgeschlossen hat. Der Artikel muss jedoch schon defekt beim Käufer angekommen sein.
Wenn der gelieferte Artikel von der Artikelbeschreibung abweicht liegt immer ein Mangel vor, den Du reklamieren kannst. Das ist mir mal mit einem Handy passiert, dass ein Verkäufer als „praktisch unbenutzt, da Zweitgerät“ angeboten hatte. Bei mir kam jedoch ein abgenudeltes Handy an, bei dem man viele Tasten schon gar nicht mehr richtig lesen konnte. Da habe ich den Verkäufer auch gezwungen, das Gerät zurückzunehmen, obwohl er auch zunächst auf seine Auschlussklausel pochte. Die galt aber nicht, weil das gelieferte Handy nicht seiner Beschreibung entsprach.
Wenn also der von Dir beschriebene Artikel nicht als defekt angeboten wurde und schon beim Erhalt kaputt war, dann gilt das für diesen Fall auch. Wenn das Teil allerdings zunächst funktionierte und erst nach einer Woche seinen Geist aufgegeben hat, dann ist das wohl eher ein Fall von PP (Persönlichem Pech).
inliner