Aussicht auf Rückgaberecht bei Privatkauf?

Hallo Community,

angenommen Person X ersteigert von Person Y bei ebay einen Artikel und merkt, dass dieser defekt ist. Person Y hat davon aber nichts in seinem Artikeltext erwähnt, schreibt aber folgende Klausel in die Auktion:

Bei der Anzeige handelt es sich um einen privaten Verkauf, daher keine Rücknahme oder Umtausch lt. neuem EU-Recht!
Richten Sie bitte Ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes an mich!

Hat Person X Aussicht auf Rückgaberecht?

Gruß
Björn

Hallo,

Hat Person X Aussicht auf Rückgaberecht?

das ist keine Frage von Rückgaberecht oder Widerruf sondern fällt unter Sachmängelhaftung, siehe auch
[FAQ:1167] (27.2.2007)
[Käufer] Mein ersteigerter Artikel ist nicht so wie beschrieben oder kaputt. Wie sieht es mit Sachmängelhaftung oder Garantie aus
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Falls der Verkäufer nicht einlenkt bei ebay eine Unstimmigkeit eröffnen, da der Artikel nicht der Beschreibung entspricht.

Und sicherzustellen, dass der Schaden kein Transportschaden ist!

Stephanie

Hallo Björn,

Dein Fall hat wenig mit Rückgaberecht zu tun.

Wenn jjemand einen Artikel anbietet und in seiner Auktionsbeschreibung nicht darauf hinweist, dass das Gerät defekt ist, dann ist der Defekt ein Mangel. Und dafür müss der Verkäufer auch gerade stehen, wenn er die Gewährleistung ansonsten ausgeschlossen hat. Der Artikel muss jedoch schon defekt beim Käufer angekommen sein.

Wenn der gelieferte Artikel von der Artikelbeschreibung abweicht liegt immer ein Mangel vor, den Du reklamieren kannst. Das ist mir mal mit einem Handy passiert, dass ein Verkäufer als „praktisch unbenutzt, da Zweitgerät“ angeboten hatte. Bei mir kam jedoch ein abgenudeltes Handy an, bei dem man viele Tasten schon gar nicht mehr richtig lesen konnte. Da habe ich den Verkäufer auch gezwungen, das Gerät zurückzunehmen, obwohl er auch zunächst auf seine Auschlussklausel pochte. Die galt aber nicht, weil das gelieferte Handy nicht seiner Beschreibung entsprach.

Wenn also der von Dir beschriebene Artikel nicht als defekt angeboten wurde und schon beim Erhalt kaputt war, dann gilt das für diesen Fall auch. Wenn das Teil allerdings zunächst funktionierte und erst nach einer Woche seinen Geist aufgegeben hat, dann ist das wohl eher ein Fall von PP (Persönlichem Pech).

inliner

Hallo,

Wenn jjemand einen Artikel anbietet und in seiner
Auktionsbeschreibung nicht darauf hinweist, dass das Gerät
defekt ist, dann ist der Defekt ein Mangel. Und dafür müss der
Verkäufer auch gerade stehen, wenn er die Gewährleistung
ansonsten ausgeschlossen hat. Der Artikel muss jedoch schon
defekt beim Käufer angekommen sein.

auch wenn es immer wieder wiederholt wird, bleibt diese Aussage falsch. Wenn die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde und ein Mangel besteht, haftet der Verkäufer nur, wenn er diesen Mangel kannte und arglistig verschwiegen hat. Siehe auch BGB §434 ff und §444. Ansonsten wäre ein Ausschluss der Gewährleistung sinnlos und unzulässig.

Gruß

S.J.

Wie soll man das denn verstehen, wenn ein Artikel nachweislich (z.B. neutraler Zeuge, wie ein Paketzusteller) bereits beim Empfang kaputt ist. Das kannst Du über einen solchen Gewährleistungsausschluss nicht ausschliessen.

Wenn das Teil später kaputt geht - und wenn es nach einem Tag ist, sieht die Sache anders aus. Das habe ich aber auch geschrieben.

inliner

Wie soll man das denn verstehen, wenn ein Artikel nachweislich
(z.B. neutraler Zeuge, wie ein Paketzusteller) bereits beim
Empfang kaputt ist. Das kannst Du über einen solchen
Gewährleistungsausschluss nicht ausschliessen.

Ließ dir die entsprechenden Paragraphen durch, dann wird es dir klar, dass das geht.

Wenn das Teil später kaputt geht - und wenn es nach einem Tag
ist, sieht die Sache anders aus. Das habe ich aber auch
geschrieben.

Nein, das macht keinen Unterschied. § 433 BGB sagt „Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“ Durch den wirksamen Gewährleistungsausschluss wird aber genau das ausgehebelt. Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer den Mangel kannte und diesen arglistig verschwiegen hat. Aber dafür trägt der Käufer die Beweislast.

Beispiel: Kaufvertrag über 10 Jahre altes Auto von privat an privat unter Auschluss der Gewährleistung. Der Käufer stellt fest, dass der Unterboden total durchgerostet ist. Der Verkäufer wusste aber nichts davon. Somit bestehen keine Ansprüche gegen den Verkäufer.

Gruß

S.J.

Rechtsmängeln zu verschaffen." Durch den wirksamen
Gewährleistungsausschluss wird aber genau das ausgehebelt.
Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer den Mangel kannte und
diesen arglistig verschwiegen hat. Aber dafür trägt der Käufer
die Beweislast.

Beispiel: Kaufvertrag über 10 Jahre altes Auto von privat an
privat unter Auschluss der Gewährleistung. Der Käufer stellt
fest, dass der Unterboden total durchgerostet ist. Der
Verkäufer wusste aber nichts davon. Somit bestehen keine
Ansprüche gegen den Verkäufer.

Gruß

S.J.

Was du sagst ist dummes Zeug. Natürlich kann ein Gericht argumentieren daß der Verkäufer nichts von dem Schaden gewußt hätte, aber in dem Autobeispiel würde das Urteil in der zweiten Instanz kassiert werden, weil das faktisch nahezu ausgeschlossen ist. Deiner Argumentation zufolge wären sämtliche Rechtsgeschäfte im Internet mit russischem Roulette vergleichbar.
Ganz so ist es dann aber doch nicht, man läßt sich oft nur zu schnell ins Bockshorn jagen, während Juristen sich in ihrem Element fühlen und dadurch Beute (per Vergleich) machen.

Ciao
Wolfgang