Lieber Semjon!
kommt das
irgendwann auch mal auf uns zu (siehe
Jugendschutzgesetze)?"
Zum Urteil in Australien kann ich auf der dürftigen Grundlage dieses Artikels natürlich nichts sagen.
Im Zusammenhang mit den Simpsons klingt das natürlich höchst absurd, ich sehe aber keinen prinzipiellen Unterschied zwischen einem Manga und den Simpsons, und auch nicht unbedingt in jedem Fall zwischen einem Second-Life-Avatar und den Simpsons.
Ansonsten wird das tatsächlich verstärkt „auf uns zukommen“, nämlich spätestens im Maß der technischen Entwicklung der Produktivkräfte der Gestaltungsmöglichkeit virtueller Wirklichkeiten.
_Fachtagung
Jugendmedienschutz im Internet-Zeitalter
„Die KJM, eine Bestandsaufnahme nach zwei Jahren“
Dienstag 27. April 2005, 10:15 – 11.15 Uhr
Vortrag Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring,
… Dass die Verbreitung von Kinderpornographie
unzulässig ist, steht allgemein außer Frage. Anders ist dies, zumindest
aus Sicht einiger Länder und insbesondere der Vereinigten Staaten, bei
der so genannten virtuellen Kinderpornographie. Wir haben schon letztes
Jahr beim „Transatlantischer Dialog“ mit Vertretern aus den USA darüber
diskutiert. In den USA wird unter Berufung auf das „First Amendement“
argumentiert, dass ein Verbot der Verbreitung virtueller Pornographie im
Internet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung verletzen würde.
Wer sich einmal mit diesen Angeboten im Internet beschäftigt, wird feststellen,
dass die virtuelle Kinderpornographie der realen immer näher
kommt; das geht Hand in Hand mit der Entwicklung der Technik. Aus
unserer Sicht ist es völlig indiskutabel, die virtuelle Kinderpornographie
unter den Freiheitsartikel des „First Amendement“ zu stellen und die
reale Kinderpornographie zu bekämpfen. Dies verstehen wir nicht, und
das haben wir auch kommuniziert. Nach dem JMStV ist die virtuelle
Kinderpornographie der realen ausdrücklich gleichgestellt und beide
Formen sind nach deutschem Recht verboten. Wir haben das durchzusetzen.
Bei der Diskussion letztes Jahr haben die Amerikaner am
Schluss selbst gewisse Zweifel daran geäußert, ob das alles so ganz
richtig ist, was in Amerika an Rechtsprechung gilt, und angedeutet, dass
es vorstellbar sei, dass sich in der weiteren Zukunft vielleicht auch die
amerikanische Rechtsprechung in einem solchen Fall ändern müsste.
Deshalb ist es so wichtig, diese Dinge auch weiterhin entsprechend
offensiv zu diskutieren._
http://www.ajs-bw.de/media/files/download/Hauptvortr…
Dieser Link hat zugleich die die schöne Nebenwirkung, die leichte Erklärung solcher Phänomene als typisches Produkt angelsächsischen Ultrapuritanismus etwas aus dem Tritt zu bringen.
vgl. auch die Diskussion hier:
http://www.juraforum.de/forum/archive/t-2771/wird-lo…
zu Second Life:
_Mainz. Das ARD-Politikmagazin REPORT MAINZ hat im weltweit populären Online-Spiel „Second Life“ kinderpornografische Inhalte entdeckt. Die Staatsanwaltschaft Halle hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet. In dem Beitrag von REPORT MAINZ wurde erstmals dokumentiert, dass ein Second Life-Spieler aus Deutschland mit kinderpornografischen Aufnahmen gehandelt hat.
…
Weitere Aufnahmen von REPORT MAINZ belegen, wie Spieler in Second Life virtuelle Kinder missbrauchen und vergewaltigen. „Mir fehlen einfach die Worte“, so Oberstaatsanwalt Peter Vogt, „dieses Angebot ist ein kinderpornografisches Angebot.“_
Man muss im Fall Second Life zwei Dinge unterscheiden:
- die Frage, wie reale Kinder Zugang zu diesem Format haben und davor geschützt werden müssen (das ist unumstritten)
und aber:
- ob es unter §184b fällt, wenn erkennbar ausschließlich Erwachsene mit ihren Avataren Sex miteinander haben, und mind. einer davon seinen Avatar auf ‚kindlich‘ macht.
(das ist m.E. das Grundproblem dabei: die völlige Opferlosigkeit dieses Handelns.
Aber dieses Problem, das auch für sich schon eine gewisse Absurdität darstellt, ist ein altbekanntes, und hat auch nichts mit Virtualität zu tun, eher ist es das Einfallstor, durch das bestehende Gesetze ihre Reichweite auch auf Virtualität ausdehnen können.)
Wie ‚wirklichkeitsnah‘ sind die Simpsons?
Und sind dabei eher gelbe Haut, schlechte Frisuren und die Zahl der Finger von Bedeutung, oder sind es eher die allzumenschlichen Eigenschaften der Charaktere, die Wirklichkeitsnähe herstellen?
Dass sie ‚fiktiv‘ sind, ist klar, aber nicht entscheidend.
Pornografische Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, unterliegen gemäß § 184b Abs. 1 StGB einem absoluten Verbreitungsverbot – auch wenn sie ein fiktives Geschehen zeigen.[3] Sowohl das Verbreiten und Zugänglichmachen als auch entsprechende Vorbereitungshandlungen werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Besitz von Darstellungen, die nur ein fiktives und kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (vgl. § 184b Abs. 4 StGB), ist dagegen nicht rechtswidrig.
http://de.wikipedia.org/wiki/Lolicon#Deutschland
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