Auswärtstätigkeit oder Weg zur Arbeit

Moin,

es gibt eine Frage, die mich schon eine Weile bezüglich Steuererklärungen interessiert.

Angenommen eine Person ist Pendler, wohnt in Ort A und arbeitet in Ort B. Diese Person besucht einen Lehrgang, der zwar in Ort B, aber an einer anderen Ausbildungseinrichtung stattfindet. Kann diese Person hierfür eine Auswärtstätigkeit (mit Fahrtkosten und Verpflegungskosten) angeben, oder läuft das unter „Weg zur Arbeit“ (mit Pendlerpauschale), da es ja eigentlich jeden Woche die gleiche Anfahrtsstrecke ist, nur zu einer anderen Einrichtung.

Oder auch das ganze andersrum: Wie sieht es aus bei einem Lehrgang am Wohnort (Ort A), wenn die eigentliche Arbeitsstätte in Ort B ist. Läuft das unter Auswärtstätigkeit oder Weg zur Arbeit?

Ich bin jetzt schon ganz gespannt auf die Antwort.

Schönen Gruß

Hallo,

ich gehe davon aus, dass in Ort B die regelmäßige Arbeitsstätte ist.

Regelmäßige Arbeitsstätte ist grob gesagt der Ort, an welchem schwerpunktmäßig die Tätigkeit ausgeübt wird.

Wenn man demnach für ein paar Tage zu Lehrgängen fährt, sind das ja dann keine regelmäßige Arbeitstätten, weil die Dauerhaftigkeit fehlt.

Und damit liegt m.E. eine Auswärtstätigkeit vor, da man ja nicht an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte ist, so dass die entsprechenden Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen in Anspruch genommen werden können.

Wenn ich mich recht entsinne, können Fortbildungseinrichtungen nie zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte werden, selbst bei längerem Aufenthalt.

LG
S_E

Genau, in Ort B ist die regelmäßige Arbeitsstätte.

Wie sieht es denn aus, wenn der Lehrgang über 12 Wochen geht. Ändert sich dann etwas?

Und: gilt das gleiche auch für den Wohnort (Ort A), da man dort ja quasi schon kein Pendler mehr ist, wenn man über mehrere Wochen am Wohnort einen Lehrgang hat…

Schönen Gruß

Genau, in Ort B ist die regelmäßige Arbeitsstätte.

Wie sieht es denn aus, wenn der Lehrgang über 12 Wochen geht.
Ändert sich dann etwas?

Das Lohnlexikon sagt dazu: „Die Fahrten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte im Rahmen einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit werden zeitlich unbegrenzt - also auch über drei Monate hinaus - als Reisekosten behandelt. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können hingegen bei derselben Auswärtstätigkeit regelmäßig nur für die ersten drei Monate steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden“.

Und: gilt das gleiche auch für den Wohnort (Ort A), da man
dort ja quasi schon kein Pendler mehr ist, wenn man über
mehrere Wochen am Wohnort einen Lehrgang hat…

Ich denke schon, der Ort, wo man nun hin fährt für den Lehrgang, ist ja wurscht. Sind nur die Reisekosten natürlich geringer, weil man ja weniger KM fährt.

LG
S_E