So nicht Bundesweit richtig!!
Grüß Dich,
der Beamte hat Unrecht:
Auch sowas mal kommt vor.
Artikel 6 PAG - Ausweispflicht für Polizeibeamte
Welches PAG - ich nehme an Bayern?? Polizei ist Ländersache und unterliegt daher, abgesehen von Strafprozessualen Maßnahmen, die Bundeseinheitlich die StPO regelt, im Polizeirecht und in den Dienstvorschriften den landesrechtlichen Bestimmungen, in Berlin z.B. gilt das ASOG.
Hierbei muss man jedoch unterscheiden. IdR gibt der Gesetzgeber in den Polizeigesetzen nicht vor, WIE die Polizei sich zu erkennen geben muss.
§6 PAG Bayer
Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2 Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.
Auch hier steht nur, das der Beamte sich ausweisen muss - möglicher weise läßt die Dienstvorschrift die Uniform sogar allein gelten.
In Berlin z.B. gibt es keine Gesetzliche Regelung, sondern NUR die Dienstvorschrift.
Sofern der Zweck einer polizeilichen Maßnahme nicht gefährdet
wird, muss sich die Polizei einem Betroffenen (nicht
Zuschauer) gegenüber ausweisen (gilt nicht für „verdeckte
Ermittler“).
Mir ist kein Gesetz bekannt, dass explizit vorschreibt, WIE die Polizei sich zu erkennen geben muss - also durch Weste mit Aufschrift, Ausweis, Uniform, etc. - aber wie gesagt, Ländersache… Das näherer regelt ja auch im PAG die Dienstvorschrift.
Polizei in Uniform: Vorstellen mit Name und Dienststelle oder
Visitenkarte.
Triff in Berlin z.B. überhaupt nicht zu. Der Beamte MUSS auf Verlangen nur seine Dienstnummernkarte aushändigen, um Beschwerden oder auch mal Lob zu ermöglichen.
Auf Verlangen soll auch der Dienstausweis
vorgezeigt werden (wenn es die Umstände erlauben)
Das ist allerdings auch in Berlin so.
Polizei in Zivil: Zu Beginn der Amtshandlung Nennung von Name
und Dienststelle oder Visitenkarte, unaufgefordert ist der
Dienstausweis vorzuzeigen
Ebenfalls muss in Berlin der Name und die Dienststelle nicht genannt werden. Der Dienstausweis oder die Kripomarke sind vorzuweisen - wenn das zeitlich möglich ist, wird z.B. schwer bei sofortigem Zugriff.
Kriminalbeamte: Zu Beginn der Amtshandlung Dienstmarke
vorzeigen,
auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen
Das gleiche wie bei Schutzpolizei in Zivil - die übrigens auch eine Marke haben kann.
Wenn Du das für angemessen hältst, kannst Du Dich über das
Verhalten des Beamten bei seiner Dienststelle beschweren, er
wird dann dienstrechtlich belangt werden…
Man muss sich ja nicht immer gleich über jeden Quatsch beschweren. Auch Polizisten können mal irren.
Und als Anmerkung:
Auch wenn sich der Beamte gar nicht oder nicht korrekt ausweist, kann die Gegenwehr gegen Polizeiliche Maßnahmen einen Widerstand iSd § 113 StGB darstellen.
M.