Auszahlung Reparaturkosten nach Hagelschaden

Hallo.
Mein Auto hat Anfang August einen Hagelschaden erlitten. Heute habe ich das Gutachten erhalten. Wirtschaftlicher Totalschaden, Das Auto ist noch keine 2 Jahre alt.
folgende Dinge stehen im Gutachten:
Wiederbeschaffungswert ohne Mwst. 9117,65 Euro
Restwert mit Mwst. 5150 Euro
Reparaturkosten ohne MwSt. 5585,55 Euro
mit MwSt. 6646,80 Euro
meine Frage: habe ich ein Anrecht auf die Reparaturkosten ohne MwSt wenn ich das Auto später (wenn der größte Ansturm vorbei ist) in Eigenregie instand setzen lasse? Ich werde das Auto weiter fahren und bin selbst Kfz-Elektrikerin, das reparieren wäre also kein Problem für die Kollegen vom Lack
nun will mir die Versicherung „nur“ knapp über 3800 Euro auszahlen (WBW ohne MwSt - Restwert - SB)
Ist das rechtens?
MfG Katja

Ja es ist korrekt,was die versicherung macht.Bei einem wirtschaftl.Titalechafen wird nicht der Reparaturwert als Grundlage genommen.

Lg

was ist mit dieser Aussage? Ich will das Auto schließlich nicht als Totalschaden abrechnen, sondern weiter nutzen
„Mithin liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Gleichwohl erhält der Geschädigte in einem solchen Fall Ersatz der (Netto-)Reparaturkosten laut Gutachten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, und zwar unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug vollständig, teilweise oder gar nicht repariert. Einzige Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Unfall weiterhin nutzt. Ebenfalls erhält der Geschädigte im Fall der Nichtreparatur natürlich nur die Netto-Reparaturkosten ersetzt, im Fall der Teilreparatur Mehrwertsteuer nur in dem Umfang, wie sie tatsächlich angefallen ist.“

was ist mit dieser Aussageder Anwälte Rechtsanwälte Steinhüser, Sievert, Werner aus Bielefeld? Ich will das Auto schließlich nicht als Totalschaden abrechnen, sondern weiter nutzen
„Mithin liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Gleichwohl erhält der Geschädigte in einem solchen Fall Ersatz der (Netto-)Reparaturkosten laut Gutachten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, und zwar unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug vollständig, teilweise oder gar nicht repariert. Einzige Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Unfall weiterhin nutzt. Ebenfalls erhält der Geschädigte im Fall der Nichtreparatur natürlich nur die Netto-Reparaturkosten ersetzt, im Fall der Teilreparatur Mehrwertsteuer nur in dem Umfang, wie sie tatsächlich angefallen ist.“

Ja!!

Für weitere Fragen und Vers Angebote!!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Versicherungsfachmann

Thomas Wolter
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WWK Versicherungen
Agentur Thomas Wolter
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was heisst Ja???
ICh bitte um eine kurze Erklärung!

Hallo Katja,

habe mit Schadenregulierung leider nichts zu tun, aber ich glaube schon mal gehört zu haben, dass die Versicherungen so abwickeln und das auch rechtens ist.
Als Alternative kann man das Fahrzeug verkaufen, was aber ja nicht in Frage kommt, wenn das Auto weiter gefahren werden soll.

Gruß,
Micha

Das musst du dann aber mit de Versicherung direkt klären.

Bei den meisten Versicherungen gilt folgendes in den AKB’s: Ein Totalschaden liegt vor, wenn die notwendigen Reparaturkosten dessen Wiederbeschaffungswert übersteigt. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert." Und nach diesem Grundsatz scheint die Abrechnung zu erfolgen.

Der Versicherer kann so abrechnen, wenn Rep.-Kosten - Restwert den Zeitwert übersteigen.

Wenn künftig mal eine (Kfz-)Versicherung gewünscht wird, bei der neben einem günstigen Preis auch die kompetente und unabhängige Beratung & Betreuung im Interesse des VN vor und während der Vertragslaufzeit und insbesondere im Schadenfall (z. B. die Beantwortung solcher Fragen) bereits inklusive ist, stehe ich gern im Direktkontakt (Kontaktdaten im Impressum meiner wwwebsite) zur Verfügung.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo Katja,

ja, Deine Versicherung hat Recht bzw. handelt nach gültiger Rechtssprechung
Die MwSt. wird nur gezahlt, wenn sie auch tatsächlich anfällt. Also für alle Materialien, die Du kaufst für die Eigenreparatur muss die Versicherung auch die MwSt. nachzahlen, aber nur für die, die belegbar sind.
Ich finde diese Rechtssprechung auch blöd, aber so ist es halt.
Viele Grüße
Stefan Niedermeier