Der Mieter (darum geht es hier ja immer noch) der Wohnung darf die mitgemiete Tür (das Türblatt) sicherlich aus der Wohnung entfernen und einlagern.
Es ist ja hier gar nicht bekannt, ob sich der Meiter irgendwie zu den fehlenden Türen geäußert hat. Eine strafbare Handlung im Sinne eines Diebstahls sehe ich noch nicht ansatzweise gegeben.
OK, falls der Mieter sich zur Sache äußert und sagt: „Die Türen habe ich verkauft / meinem Schwager geschenkt / in meiner neuen Wohnung eingebaut“ - dann sieht das schon ganz anders aus.
Viel wahrscheinlicher dürfte sein, dass man sie ausgebaut und z.B. im Keller eingelagert hat.
Dort könnten sie dann feucht geworden sein, oder sie wurden gestohlen, oder …
Alles Spekulation. Die Strafrecht-Keule herauszoholen ist in diesem Fall jedenfalls (noch) unangebracht.
Was strafbar ist und was nicht, darüber findet man oft erschreckende Beispiele.
Hier in der Gegend gab es einen Fall, bei dem ein Anwohner sich über Fußball spielende Kinder aufregte. Er lief auf die Straße und kickte den in seine Richtung rollenden Ball mit voller Wucht weg.
Er traf die Scheibe eines Wohnhauses, welche zerbrach. Dann lief er zurück ins Haus.
Nicht wenige würden hier denken: Diebstahl, Sachbeschädigung.
Beides war NICHT der Fall!