Auszug nach 45 Jahren

Liebe/-r Experte/-in,

  • seit nunmehr 45 Jahren bewohnten meine Eltern eine Mietwohnung. Da mein Vater im letzten Jahr verstorben ist, hat meine Mutter sich mittlerweile um eine kleinere Wohnung umgeschaut. Der Vermieter der alten Wohnung verlangt nun, dass sämtliche Wand- und Bodenbeläge auf Kosten meiner Mutter entfernt werden müssen. Tapeten und Teppichböden bis zum Estrich also. Kann das nach 45 Jahren (damals haben meine Eltern die Wohnung als erste Mieter bezogen) vom Vermieter verlangt werden? Welche vom Mieter zu tragenden Arbeiten sind zumutbar und üblich? Im Mietvertrag finden sich hierzu leider keine Angaben… Ich wäre für eine rasche Antwort sehr dankbar!!! Mit freundlichen Grüßen, Sylvester Resch

Hallo.

Es ist zu unterscheiden, ob Sie eine entsprechende formularmäßige Klausel im Mietvertrag haben oder nicht. Eine formularmäßige Klausel wäre unter Umständen unwirksam. Findet sich keine Klausel, dann sind Sie als Mieter grundsätzlich dazu verpflichtet, eingebrachte Gegenstände zu entfernen. Vielleicht hilft dieser Beitrag:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Auszug-aus-Mietwohnu…

Sehr geehrter Herr Resch,

erstens ist es von dem Vermieter unverschämt, was er da verlangt und zweitens hat er dazu absolut kein Recht. Wenn im Mietvertrag-und das war vor 45 Jahren ja so-nichts steht, ist die Wohnung besenrein zu übergeben und nichts weiter. Verweisen Sie den Vermieter auf mehrere aktuelle Urteile von BGH (können sie im Internet nachlesen) zum Thema Schönheits-reparaturen, welche bei 45 Mietjahren ja generell ein Lacher sind. Bieten Sie ihm „netter Weise“ an, maximal die Tapeten zu entfernen, aber mehr auch nicht. Achten Sie auch darauf, dass Ihre Mutter keine 3Monate Kündigungsfrist hat, sondern die- wie sie im MV vereinbart wurde! Der Vermieter scheint zu vergessen ,dass er auch als Vermieter Pflichten hat und die bedeuten, dass er nach 10 Mietjahren z.B. für Teppichböden etc. verantwortlich ist und diese bei Bedarf kostenlos erneuern müßte. Lassen Sie sich nicht beirren, wenn der Vermieter auf stur geht. Dann soll er diese Forderung einklagen. Das Gericht wird ihm sehr deutlich sagen, was er da eigentlich verlangt und „wo der richtige Weg“ liegt.

Diese Zeilen schrieb Ihnen
mit freundlichem Gruß
Waldi64 (Ltr. einer Whng.-Verwalter u.dessen rechtl.Vertreter im Mietrecht.)

Sofern nie vernünftig renoviert wurde, können sich die Kosten für die Grundssanierung auf ca. € 12.000 belaufen!

Im Mietrecht besteht die Rechtslage, dass gem. § 535 BGB grundsätzlich der Vermieter die Pflicht hat, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Hierzu gehört die regelmäßige Renovierung der Wohnung. Wenn nichts weiter dazu im Mietvertrag geregelt wurde, bleibt es dabei und die Pflicht obliegt dem Vermieter.
Schäden an der Wohnung sind hiervon natürlich ausgeschlossen.
Wenn die Bodenbeläge bei Einzug vorhanden waren, besteht keine Pflicht zur Entfernung. Anderenfalls müssten diese m. E. jedoch entfernt werden (auch etwaige Klebespuren). Ansonsten reicht es, wenn die Wohnung besenrein übergeben wird.

Im Fall kommt es auf die genaue Formulierung im Mietvertrag an. Es gibt durchaus Mietverträge, in denen vereinbart wurde, dass die Wohnung so übergeben werden muss, sie übernommen wurde. Wenn das nicht wirklich so drin steht, dann gelten allenfalls die allgemeinen Festlegung zu Schönheitsreparaturen. Und die besagen, die Wohnung fachgerechte Maler sein muss also nichts von heraus reißen irgendwelche Belege.

Hallo,

wichtig ist, was im Vertrag steht. Bei so alten verträgen ist in der Regel nichts darüber zu finden, und es gilt die gesetzl. Regelung.

Diese besagt, das Sie nichts machen müssen, weder Renovieren noch sonst welche arbeiten. Besenrein ist die einzige Vorgabe, jedoch nicht das entfernen von Wand- und Bodenbelägen. Dies wird immer mal gerne versucht, da dies in der Regel bei solchen Wohnungen sehr aufwendig ist.

Hier liegt jedoch die Handlung beim Vermieter und nicht bei Ihnen.

Hallo Sylfester Resch Wegen dem tepichboden schaue ich noch nach etwas gleichwertiges zu finden.h,
entschuldige, wenn ich Deine Frage durch eine Entscheidung des BGH beantworten lasse. Bin momentaan gesundheitlich erheblich angeschlagen, da muss ich einfach helfen. war in sochen fällen schon mehrfach erfolgreich. Kopiere es oder gehe zu dem Vermieter und halte es ihm unteer die Nase.
Mit freundlichen Grüßen Willi

Miet- und Pachtrecht
Unangemessene Benachteiligung durch Verpflichtung zum Beseitigen von Tapeten
BGB §§ 538, 307:
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
BGH, Urteil vom 5.4.2006 VIII ZR 109/05
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Kaution nach Beendigung eines Mietverhältnisses.
In der Zeit vom 6.11.2000 bis 31.3.2003 hatten die Klägerinnen von der Beklagten eine Wohnung in dem Anwesen F.straße in Sch. gemietet. Über die Erhaltung der Mieträume enthält der Mietvertrag in § 8 Nr. 2 folgende vorgedruckte Klausel:
„Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses entsprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen (Küchen/Bäder/Duschen/Toiletten: alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen: alle 5 Jahre, übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper: alle 6 Jahre). . . .“.
§ 13 des Mietvertrages („Beendigung des Mietverhältnisses“) enthält u. a. folgende formularmäßige Regelungen:
„1. Bei Mietende hat der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel auszuhändigen und die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand (vgl. § 8) zurückzugeben.
Eine nach Ablauf der in § 8 Nr. 2 genannten Fristen entstandene, aber nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen hat der Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
2. Insbesondere hat der Mieter bei seinem Auszug die Räume zu reinigen, die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch die Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben.“
Bei ihrem Einzug hatten die Klägerinnen die Wohnung in tapeziertem Zustand von der Vormieterin übernommen. Vor der Rückgabe der Wohnung an die Beklagte entfernten sie die Tapeten nicht.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses haben die Klägerinnen von der Beklagten die Rückzahlung der verzinsten Kaution verlangt. Die Beklagte hat mit Gegenforderungen wegen der Kosten für die Entfernung der Tapeten i. H. v. 1210,50 € und für Malerarbeiten an den Türzargen i. H. v. 287,80 € die Aufrechnung erklärt.
Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen die Rückzahlung der geleisteten Kaution – nach Abzug einer Nebenkostennachzahlung noch 661,30 € – nebst Zinsen begehrt. Das AG hat die Aufrechnung der Beklagten lediglich hinsichtlich der Kosten für die Malerarbeiten an den Türzargen für begründet gehalten und deshalb der Klage – unter Abweisung im übrigen – i. H. v. 373,50 € nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete, vom AG zugelassene Berufung der Beklagten hat das LG zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Der Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verpflichtung zur Entfernung der Tapeten nicht zu, weil § 13 Nr. 2 des Mietvertrags gemäß § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) unwirksam sei. Dadurch, daß der Mieter zusätzlich zu der in § 13 Nr. 2 enthaltenen Regelung nach § 8 Nr. 2 die laufenden Schönheitsreparaturen durchzuführen habe, ergebe sich ein Summierungseffekt, der zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führe. Nach dem Wortlaut der Klauseln seien die Klägerinnen verpflichtet, auch möglicherweise gerade erst im Rahmen von laufenden Schönheitsreparaturen erneuerte Tapeten wieder zu entfernen. Für eine so weitgehende Verpflichtung bestehe kein rechtfertigendes Interesse der Beklagten.
II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagten steht gegenüber dem Anspruch der Klägerinnen auf Rückzahlung der restlichen Kaution keine aufrechenbare Gegenforderung (§ 387 BGB) wegen der Kosten für das Entfernen der Tapeten zu.

  1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der
    2006 Heft: 8 Seite: 600
    Leistung (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) wegen Nichterfüllung der in § 13 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltenen Verpflichtung der Klägerinnen zur Beseitigung der von ihnen angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten hat. Die Formularklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB – der auf das am 31.3.2003 beendete Mietverhältnis anzuwenden ist (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) – unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. auch LG Saarbrücken, NZM 2000, 1179; Knops, in: Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 535 Rdn. 54; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Aufl., 1 B, Rdn. 84).
    a) Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch die Ausführung der Schönheitsreparaturen. Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung – auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auf den Mieter übertragen (st. Rspr., BGHZ 92, 363 = ZMR 1985, 84 [87]; BGHZ 101, 253 = ZMR 1987, 415 [419]). Jedoch ist eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungspflichten belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegt, als der Vermieter dem Mieter ohne die vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schulden würde (Senatsurteil vom 23.6.2004 – VIII ZR 361/03 –, ZMR 2004, 736 [738] = NJW 2004, 2586, unter II 2 a). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Klausel in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB (§ 9 AGBG) unwirksam (Urteil vom 14.5.2003 – VIII ZR 308/02 –, ZMR 2003, 653 [655] = NJW 2003, 2234, unter II 1 m. w. Nachw.; Urteil vom 25.6.2003 – VIII ZR 335/02 –, NJW 2003, 3192, unter III 2).
    b) Eine andere Beurteilung ist auch hinsichtlich der in § 13 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltenen Rückgabeklausel nicht gerechtfertigt. Gemäß § 8 Nr. 2 des Mietvertrags hat der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen nach Maßgabe eines Fristenplans auszuführen; nach § 13 Nr. 1 des Vertrags sind fällige Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. Durch die in § 13 Nr. 2 des Mietvertrags geregelte Pflicht des Mieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Wand- und Deckentapeten zu beseitigen, wird dem Mieter eine zusätzliche Renovierungspflicht auferlegt.
    Der Mieter wird durch die in § 13 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Rückgabeklausel – wie im Falle der vorgenannten Endrenovierungsklausel (oben a) – in einem übermäßigen, gemäß § 307 BGB unzulässigen Umfang mit Renovierungsverpflichtungen belastet, weil ihm unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen die Beseitigung aller in der Wohnung vorhandenen Tapeten auferlegt wird. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß die Klausel den Mieter nach ihrem Wortlaut sogar dann zu einer Entfernung der Wand- und Deckentapeten verpflichtet, wenn er diese im Rahmen der fälligen Schönheitsreparaturen gerade erst erneuert hat; in diesem Fall – eine ordnungsgemäße Ausführung vorausgesetzt – ist jedoch die erneute Herstellung einer Wand- und Deckendekoration, und damit die Beseitigung der vorhandenen Tapeten, nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Revision ist es ohne Bedeutung, daß die Klausel den Mieter nur zur Entfernung, nicht dagegen zur Wiederanbringung von Tapeten verpflichtet. Denn dem Mieter wird auch hierdurch ein Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt, wenn es in Anbetracht des Erhaltungszustandes der Tapeten einer Entfernung noch nicht bedarf. Im übrigen wird der Mieter durch die Pflicht zur Entfernung der Tapeten, die einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordert, nicht in geringerem Umfang belastet als durch die vorgenannte – unzulässige – Endrenovierungsklausel, die den Mieter zur Rückgabe der Wohnung in renoviertem – nicht notwendig in neu tapeziertem – Zustand verpflichtet.
    Die Klausel ist auch nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt; denn ein Interesse, den Mieter zu Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, ist nicht schutzwürdig (Senatsurteil vom 23.6.2004, a. a. O.).
    c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Schönheitsreparaturklausel – wie noch auszuführen ist (unter 2.) – unwirksam ist. Denn der Verwender einer aus zwei Teilen bestehenden Klausel, deren einer Teil – hier die Rückgabeklausel – allenfalls dann Bestand haben könnte, wenn der andere Teil – die Schönheitsreparaturklausel – unwirksam ist, kann sich wegen des Gebotes der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des anderen Klauselteils berufen (vgl. Senatsurteil vom 14.5.2003, a. a. O.).
  2. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB) kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt unterlassener Schönheitsreparaturen in Betracht. Die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene formularmäßige Schönheitsreparaturklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
    Die Klausel enthält, wie der Senat selbst feststellen kann, einen „starren“ Fristenplan. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrundezulegen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384 [389 f.] m. w. Nachw.). Aus der Sicht eines verständigen Mieters hat die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Regelung – wonach der Mieter verpflichtet ist, die während der Dauer des Mietverhältnisses „entsprechend nachstehenden Fri-
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    sten fällig werdenden“ Schönheitsreparaturen auszuführen – die Bedeutung, daß der Mieter nach Ablauf der verbindlichen, nach der Nutzungsart der Räume gestaffelten Fristen von drei, fünf bzw. sechs Jahren auch dann eine Renovierung schulden soll, wenn die Wohnung nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 5.4.2006 – VIII ZR 106/05 –, zur Veröffentlichung bestimmt [ZMR 2006, 597 – in diesem Heft –] unter II 2, zu einem vergleichbaren Fristenplan). Eine solche „starre“ Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 23.6.2004, a. a. O., unter II 2; Urteil vom 22.9.2004 – VIII ZR 360/03 –, ZMR 2005, 34 [37] = NJW 2004, 3775, unter II 1 b; Urteil vom 5.4.2006, a. a. O.). Die Unwirksamkeit des Fristenplans hat auch die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 23.6.2004, a. a. O., unter II 3; Urteil vom 5.4.2006, a. a. O., unter II 3 m. w. Nachw.).
  3. Der Beklagten steht schließlich kein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Pflicht der Klägerinnen zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietwohnung zu (§§ 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB). Zwar ist der Mieter bei Vertragsende grundsätzlich verpflichtet, das Mietobjekt – von der durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Abnutzung abgesehen (§ 538 BGB) – in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand; er hat deshalb, wenn sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstige bauliche Maßnahmen zu beseitigen (Senatsurteil, BGHZ 96, 141 [144 f.] = ZMR 1986, 48 [49], zu § 556 BGB a. F.; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 546 Rdn. 45 m. w. Nachw.). Entgegen der Auffassung der Revision bestand eine solche Verpflichtung der Klägerinnen im vorliegenden Fall jedoch nicht.
    Ob die aus § 546 Abs. 1 BGB folgende Wiederherstellungspflicht des Mieters auch die Entfernung von ihm oder vom Vormieter angebrachter Tapeten umfaßt, bedarf keiner Entscheidung. Zustandsverändernde Maßnahmen muß der Mieter jedenfalls dann nicht beseitigen, wenn er sie im Rahmen seiner Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durchführt (vgl. Scheuer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V, Rdn. 18 m. w. Nachw.). So liegt es hier, weil § 8 Nr. 2 des Mietvertrags den Klägerinnen die Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt, zu denen auch Tapezierarbeiten gehören (vgl. BGHZ 92, 363 [368] = ZMR 1985, 84 [87]). Als Verwenderin der Formularklausel kann sich die Beklagte nicht auf deren Unwirksamkeit berufen (vgl. BGH, Urteil vom 4.12.1997 – VII ZR 187/96 –, NJW-RR 1998, 594 = WPM 1998, 767, unter III 2 b; Urteil vom 13.10.2004 – 1 ZR 249/01 –, NJW-RR 2005, 314, unter III). Anderenfalls würde der Mieter – die von der Revision befürwortete Anwendbarkeit des § 546 Abs. 1 BGB vorausgesetzt – schlechter gestellt als im Falle der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel, die einen Wiederherstellungsanspruch des Vermieters, wie ausgeführt, von vorneherein ausschließt und den Mieter – anders als im Falle der Anwendbarkeit des § 546 Abs. 1 BGB – allenfalls dann zu einer Entfernung der Tapeten verpflichtet, wenn ihr Zustand dies erfordert.
    Richter am BGH Wolfgang Wellner, Karlsruhe
    ZMR 2006/ August [S. 573-652]/ Entscheidungen [S. 593-652]/599 - Miet- und Pachtrecht - BGH, Urteil v. 5.4.2006 - VIII ZR 109/05
    (© Wolters Kluwer Deutschland GmbH)

Hallo verehrter User,
Hinweis vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen ! –
*Meine Stellungnahme:*
Ich kann Ihnen nur grundsätzliche Auskünfte geben. Die nachfolgenden Infos stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Irrtum vorbehalten.

Nach der geltenden (neuen) Rechtsprechung braucht Ihre Mutter jetzt *keinesfalls* irgendetwas renovieren - es sei denn, bestimmte Wohnbereiche sehen *stark verwohnt bzw. abgenutzt* aus. Wenn dies nicht der Fall ist, braucht der Mieter die Wohnung nur BESENREIN übergeben ! Aber in jedem Fall in Gegenwart eines *neutralen* Zeugen die Wohnungsübergabe unter Anfertigung eines Übergabeprotokolls (Vordruck) vornehmen !
MfG USKO

Hallo Frau Resch,

es müssen überhaupt nur dann Arbeiten ausgeführt werden, wenn es eine Regelung im Mietvertrag gibt, dass die Schönheitsreparaturen Sache der Mieter sind. Diese Klausel müsste dann auch noch auf Wirksamkeit geprüft werden, da viele der älteren Klauseln von den Gerichten für unwirksam erklärt wurden.

Selbst bei einer wirksamen Klausel gehören die Teppichböden nicht dazu. Tapezieren und streichen gehört allerdings dazu.

Ohne Anwalt oder Mieterverein kann man das also nicht endgültig beurteilen. Ich halte es jedoch für sehr wahrscheinlich, dass der Vermieter nichts verlangen kann.

Liebe Grüße aus Berlin

Er kann verlangen, dass die Bodenbeläge herausgenommen werden, wenn diese vom Mieter selbst eingebracht wurden.
Bei Tapeten verhält es sich anders. Wenn es nicht ausdrücklich im Mietvertrag so geregelt ist, dass die Tapeten ab müssen, dürfen ordentliche Tapeten an den Wänden verbleiben. Grund für die Regelung ist, dass der Mieter regelmäßig seinen Schönheitsreparaturen nachkommen muss.

Hallo Herr Resch,

also generell ist es erstmal so, dass die Wohnung in dem Zustand zurückgegeben werden muss, in dem sie übernommen worden ist.

Ich gehe mal stark davon aus, dass vor 45 Jahren keine Übergabeprotokolle angefertigt worden sind. Da Sie aber schreiben, dass Ihre Elter die Wohnung damals als erste Mieter bezogen haben, gehe ich einfach mal davon aus, dass wirklich keine Wand- oder Bodenbeläge vorhanden waren.

Von daher denke ich schon, dass der heutige Vermieter verlangen kann, dass die Wohnung auch wieder in diesen Zustand versetzt werden muss.

Besteht denn nicht die Möglichkeit, dass sie selbst die Teppiche und die Tapeten entfernen ? Das sollte doch an einem Wochenende zu packen sein.

Liebe Grüße
Stephanie

Hallo Herr Resch,

auch nach 45 Jahren ist GRundlage für alles der Mietvertrag. Wenn darin nichts geregelt ist und es keine Schäden an der Wohnung gibt, die über die gewöhnliche Abnutzung hinaus gehen, dann gibt es keinen Anspruch des Vermieters. Ich würde Ihnen aber in jedem Fall raten, sich noch einmal anwaltlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
schauen Sie genau im Mietvertrag nach, was zu Schönheitsreparaturen während der Mietzeit drin steht. Ist der Mieter dazu verpflichtet, hat er den Nachweis zu führen, dass in den allgemein üblichen Fristen die Schönheitsreparaturen (malermäßige Instandsetzung) durchgeführt wurden; also wann wurde zum letzten mal gemalert?
Hat der Mieter keine solche Pflichten, fallen diese Aufgaben eigentlich dem Vermieter zu und er hätte auch schon früher alle Schönheitsreparaturen für den Mieter erbringen müssen, das ist eine Grundpflicht des Vermieters!!
Zur Rückgabe der Wohnung muss gesagt werden, alles was zum Zeitpunkt des Einzuges vorhanden war, ist Bestandteil des Mietvertrages und hier hat der Mieter keinerlei Pflichten zur Beseitigung; Fußbodenbelag, sonstige Einbauten, auch die Tapeten!
Was der Mieter eingebracht hat, muss er auch auf seine Kosten wieder beseitigen, er hat die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zurück zu geben. Eine Endrenovierung kann nicht verlangt werden, außer, die Wohnung ist in einem stark abgewohnten Zustand und der Mieter hat die Schönheitsreparaturen zu erbringen.
Also: der Mietvertrag ist die Grundlage einer rechtlichen Bewertung, da ich diesen nicht explizit kenne, kann ich nur allgemein eine Aussage machen.
GGF. wenden Sie sich an einen Mieterverein oder einen RA, wenn der Vermieter Stress macht und zu keiner Einigung bereit ist. Lassen Sie sich aber dabei nicht über den Tisch ziehen!!
Gruß suver

der BGH (Urteil vom 28. Juni 2006 Az. VIII ZR 124/05) hat entschieden das Wohnungen besenrein zu übergeben und Dübellöcher in der Wandfarbe zu verschließen sind. Alle früheren Klauseln die Mieter benachteiligen sind unwirksam!

Hallo Sylvester Resch,
Habe einen Hinweis im Zusammhang mit dem tepichboden gefunden. Hoffe, dass dies weiterhelfen Kann.

Teppich und Parkett
Ist die Mietwohnung mit Parkett- oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind. Ausbesserungen oder gar der Austausch von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können. Das entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) das Oberlandesgericht Hamm (30ReMiet 3/90) zu Teppichböden und das Landgericht Köln (6 S 121/91) zu Parkettböden.
Weitere Gerichtsurteile zum Thema Teppich und Parkett hat der Deutsche Mieterbund zusammengestellt:
Schäden an Teppichböden, die nicht auf normalen Verschleiß oder übliche Abnutzung beruhen, wie z. B. Rotweinflecke, Brandlöcher, Hundeurinflecke usw. muss der Mieter beim Auszug ersetzen. Bei den Kosten für de Neuverlegung eines Teppichs gilt der Zeitwert (AG Dortmund 21 S 110/96).
Die Nutzungsdauer für Teppichböden liegt höchstens bei 10 Jahren (LG Köln 213 C 501/97).
Einen selbst verklebten Teppichboden muss der Mieter bei seinem Auszug entfernen. Es dürfen keine Klebereste zurückbleiben (LG Köln 1 C 45/77).
Der vom Vormieter verlegte Teppichboden gilt als mit vermietet, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das bedeutet, der Vermieter muss den Teppichboden gegebenenfalls ersetzen und der Mieter muss bei einem Auszug den Bodenbelag nicht entfernen (LG Mainz 3 S 4/96).
Ein Parkettfußboden ist erfahrungsgemäß alle 15 -20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln. Ein PVC-Boden hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 9 -10 Jahren (LG Wiesbaden 1 S 395/9