Auto abgemeldet, verkauft, wer haftet für Missbrauch wenn mit den alten Kennzeichen gefahren wird?

Hallo Gemeinde,

ich möchte meinen PKW verkaufen.

Der Käufer will mit dem Fahrzeug nach Hause fahren.

Nun möchte ich das Fahrzeug abmelden, am Tag der Abmeldung das Fahrzeug an ihn verkaufen so das er mit „meinen“ Kennzeichen noch fahren kann, da ja bis Mitternacht noch Versicherungsschutz besteht.

Was ist wenn nun nach Verkauf mit Kaufvertrag (Datum und Uhrzeit werden festgehalten) er geblitzt wird oder einen Unfall baut, wer haftet dann?

Hallo,

das wird hier relativ gut erklärt:

http://www.kfz-versicherungen.cc/ratgeber/kfz-versicherung-bei-kfz-verkauf.html

Ich persönlich habe immer abgemeldet verkauft. - Es gibt ja diese „Kurzzeitkennzeichen“ [size=10]oder die „roten“.[/size]

Sehr wichtig ist im Ernstfall, dass Kaufdatum und Uhrzeit der Übergabe schriftlich und von beiden Parteien unterschrieben festgehalten werden.

Ro

Den Bußgeldbescheid bekommst Du, wer denn sonst, es ist dein Kennzeichen.
Aber du musst es nicht zahlen. Kannst ja hoffentlich die Personalien vom Fahrer angeben.

Unfall ? Es haftet deine noch laufende VS und stuft dich auch bei Schaden zurück !
Man kann im Kaufvertrag zwar Zeit der Übergabe(Tag, Uhrzeit) festhalten und eine Klausel einfügen, das die Haftung ab da der Verkäufer tragen muss.
Aber wenn der sich nicht daran hält ?

Noch eins, der Käufer darf nicht beliebig weit fahren ! Nur im selben Zulassungsbezirk und in den direkt anliegenden Nachbarkreis.

MfG
duck313

Oh vielen Dank.
Wie weit darf denn der Verkäufer noch fahren?

Woher nimmst du diese Info? Die Versicherung geht auf den Käufer über, und der ist für alles verantwortlich, was nach Übernahme des Fahrzeugs passiert.

Der ADAC meint dazu

Verursacht der Erwerber nach Übergabe von Schlüsseln, Papieren und Kennzeichen, also vor Ummeldung des Fahrzeugs, einen Verkehrsunfall mit Drittschaden, muss die Versicherung des Verkäufers für den Drittschaden voll aufkommen. Dabei wird jedoch ein beim Veräußerer vorhandener Schadenfreiheitsrabatt nicht berührt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Datum und Uhrzeit der Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel, der Papiere und der Kennzeichen dem Versicherer mitgeteilt werden und der Erwerber diese Angaben mit
unterschrieben hat. Unterbleibt diese Mitteilung, kann der Versicherer im Kaskoschadensfall leistungsfrei werden. Der Unfallschaden wirkt sich auf den Versicherungsvertrag des Erwerbers aus.

Und auch meine Versicherung, der HUK24 schreibt in ihren AGB:

G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.6.1 oder G.6.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie uns rechtzeitig zugeht. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrags endet.

G.6.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für den Fahrerschutz.

G.6.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.

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Komplett richtig geantwortet.
Viele User/Autofahrer haben eigene „Meinungen“, ich will sagen kein Wissen.

Ich habe damals meinen alten mazda Vormittags mit kennzeichen verkauft und sofort nach dem Verkauf bei KBA angerufen und denen den verkauf mitgeteilt.

Kurz den Vertrag rüber gefaxt und fertig.

Mein Glück. Der Käufer hatte kurz nachdem er weg war nen Unfall mit fahrerflucht. Die Polizei kam zwar auch auf mich zu aber ich konnte denen alles vorweisen und war aUS dem schneider

Dem Kraftfahrtbundesamt? Warum nicht gleich dem Papst? Oder war es vielleicht doch das Straßenverkehrsamt bzw. die Zulassungsstelle?

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Frage dazu.

Auch wenn das so in den AGB steht. Das ein Vertrag übergeht ist mE zweifelhaft. Richtig ist sicher, dass der Schutz übergeht besser gesagt bestehen bleibt. Kann das jemand beurteilen?

Oben wurde ja auch der ADAC zitiert. Dort nach meinem Rechtsempfinden klarer:
„muss die Versicherung des Verkäufers für den Drittschaden voll aufkommen“.
Der Vertrag bleibt demnach also bestehen, und dann werden ja noch weitere Konsequenzen aufgezeigt.

fg

Dirk_P

Ich gehe davon aus das du dafür haftest und du einen eventuelle Bußgeldbescheid bekommst. Hier kannst du ja dann angeben das du nicht der Fahrer warst und die Adresse des neuen Autohalter angeben. Das sollte also kein Problem sein.

Unsinn. NIEMAND haftet für irgendjemand anders.

Was genau hat Dir an den Antworten oben eigentlich nicht gefallen, dass Du nun irgendwas anderes behauptest? Noch dazu völlig falsches?

Man muss doch gar nicht antworten…

Hallo!

Naja, der ADAC schreibt das nicht klarer, sondern weniger detailliert. Die Versicherung selbst kommt zwar für Schäden auf, die Auswirkungen auf Schadensfreiheitsklasse und Beiträge bekommt aber der Käufer zu spüren.

Und… In meinem Vertrag (!) steht drin, daß er beim Verkauf an den Käufer übergeht. Glaube mir, die Versicherung hätte das schon längst anders formuliert, wenn sie es anders meinen würde.

naja, dass du Geschäfte zu Lasten Dritter, die man noch nicht mal kennt, abschließen kannst, Hut ab. (Ironie aus)

Irgendwie passt mir das nicht…

fg

Dir_P

Was ist an selber Kreis und anliegender Nachbarkreis nicht zu verstehen ?

Daran ist nicht zu verstehen, warum Du das behauptest. In den verlinkten Texten steht das jedenfalls nicht.
Also: woher kommt’s?

Du muss mich unbedingt anpissen oder ?

es steht in dem Link drin. Mach die Augen auf.

Genauso wie beschrieben, Eigener Zulassungskreis und direkt angrenzende® Nachbarkreis.
„… für die Rückfahrt von der Abmeldung…“