Auto gekauft und es fehlen Funktionen etc

Ein Mangel (Technischer Defekt) und das Nichtvorhandensein eines Ausstattungsmerkmales sind zwei unterschiedliche Dinge.
Wäre die Sitzheizung vorhanden, aber defekt, hättest Du recht. Sie ist aber nicht vorhanden, das ist kein technischer Mangel sondern das Nichtvorhandensein eines Ausstattungsmerkmales. Da gelten andere Regeln.

Genau das ist der Punkt!

Ein Mangel ist auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Nicht?

Du liegst falsch.
Die

gilt in den ersten 6 Monaten nach Gefahrenübergang. Und sie bezieht sich auf den ZEITPUNKT des Mangels. Nicht auf das Vorhandensein.
Lies:

Zum einen muss der Käufer künftig nur noch einen vertragswidrigen Zustand der Sache behaupten und beweisen, …

Selbstverständlich ist auch das Fehlen einer zugesichten Eigenschaft ein Mangel. Siehe:
https://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
Ich kann da nicht erkennen, warum es einen Unterschied zu einem technischen Defekt geben sollte.
Höchstens das Problem mit der Beweisbarkeit, wann genau dieser Mangel aufgetreten ist.

Inwiefern? Du hast doch meine Vermutung auch bestätigt.

Achte auf den Begriff „Beweislastumkehr“.
Und überleg dir mal, was das für den „Normalzustand“ der Beweislast bedeutet.

Und achte mal darauf, was du zitiert hast.
Ganz offensichtlich hast du den Unterschied zwischen „Vorliegen des Mangels beweisen“ und „Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels“ nicht berücksichtigt.

Ich habe deine Vermutung eben NICHT bestätigt. Da gibt es ein paar entscheidende Unterschiede.

Jein. Im Gesetz stehen kaum Beweislastregeln. Es gilt der Grundsatz, dass vor Gericht jeder die ihm günstigen Tatsachenbehauptungen beweisen muss. Man kann es in diesem Fall allerdings indirekt aus § 477 BGB ableiten. Dort steht, dass, (wenn die Vorschrift anwendbar ist und) sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar). Das ist zwar entgegen der (amtlichen) Überschrift keine echte Beweislastumkehr. Es zeigt aber, dass, da es um eine „Umkehrung“ geht, eigentlich auch das derjenige beweisen müsste (und bei Nichtanwendbarkeit der Norm muss), der den Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs behauptet. Das entspricht nämlich dem Grundsatz (jeder trägt die Beweislast für die ihm günstigen Tatsachenbehauptungen).

Welche sollen das sein?

Siehe § 434 BGB. Einer Zusicherung bedarf es nicht.

Du kannst mir nicht erzählen, dass ein Autohändler, der ein Fahrzeug verkauft, welches auskunfts Ausstattungsbeschreibung über eine Sitzheizung verfügen soll, und das Fahrzeug nachher definitiv keine hat, mit dem Abstellen auf „es war keine Zusicherung“ durchkommt.

Ich sage ja auch genau das Gegenteil.

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Um nochmal etwas reinzuwerfen. Das Autohaus hat sich heute das erste Mal zurück gemeldet. Der Verkäufer behauptet jetzt, das ich von den ganzen Sachen am Tag des abholen gewusst hätte. Wir hätten darüber gesprochen und ich wollte das Auto trotzdem kaufen. Er hätte ja auch Zeugen dafür.
Das ist natürlich gelogen, das Auto habe ich ja Online gekauft, daher hat es überhaupt kein Verkaufsgespräch gegeben. Gesehen habe ich bei der Firma nur 2 Menschen. Einmal der Verkäufer selber, der nach der Schlüsselübergabe verschwunden ist und einen jungen Azubi, der mir die Kennzeichen angeschraubt hat. Nebenbei hatte ich auch einen Zeugen dabei.

der ganz deutliche Hinweis:

Ergänzung: der Rat kam von einem echten Juristen.

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Damit eine Sache einen Mangel hat, muss sie
a) von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen.
b) sich nicht zur vereinbarten Verwendung eignen
c) sich zur gewöhnlichen Verwendung eignet, aber eine von Sachen gleicher Art abweichende Beschaffenheit hat.

Beispiele:
a) Anzeige im Internet „Tolles Auto mit Sitzheizung, nur 5000€“. Angebot an Verkufer „Ich möchte dieses Auto für 5000€ kaufen“. Vereinbarte Beschaffenheit ist die Sitzheizung, abweichend davon hat das Auto aber leider keine -> Sachmangel.
b) Anzeige im Internet „Tolles Auto mit Kofferraum, in den zwei Europaletten passen“. Leider passt nur eine EPAL herein -> Sachmangel.
c) Anzeige im Internet „VW Tiguan Highline, kein Reimport“. Leider fehlen dem Fahrzeuge Teile der Serienausstattung - > Sachmangel.

Tach, inwiefern das hier relevant ist, können wir an anderem Ort streiten, denn [vorausgesetzt, der UP sagt die volle Wahrheit], denn der Mangel, nämlich die nicht vorhandenen Eigenschaften waren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden; was anderes ist es, wenn im 8. Monat nach dem Kauf etwas abschert und der Käufer beweisen muss, dass die Ursache hierfür in einem Mangel gesetzt ist, den der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang schon aufwies.

Du kannst gern suchen, wo genau ich das bestritten haben.

Vermutlich wirst du dazu sehr lange brauchen.

Ja komm, laß’ gut sein. Du hast natürlich - wie immer - recht :wink:

Wenn du nicht verstehst, was ich schreibe, muss das nicht unbedingt an meinem Schreiben liegen. Zumal du auch nicht verstanden hast, was andere hier im Thread geschrieben haben.

Macht aber nichts. Hier im Thread sprechen wir ja nicht über dein Problem.

Belege doch bitte ein Kommunikationsseminar. Der Ansender hat sicherzustellen, dass der Empfänger es richtig versteht, und nicht umgekehrt.

Davon abgesehen verstehe ich nicht, wo du ein mein Problem siehst. Du stellst dich doch immer wieder an den Amboß, und nicht ich.

Was würde dir das nützen? Entwickelst du dann plötzlich Verständnis für juristische Themen?

Das ist Unsinn. Versuch beispielsweise einem Esel die Quantenthorie zu erklären.

Beim Verständnis juristischer Fachbegriffe und Aussagen. Ist doch ganz offensichtlich.

Muss aber auch nicht jeder können. Man darf sich auch gern mal an Dieter Nuhr halten.