Auto Privat Verkauft, Käufer will Auto zurückgeben

Tag zusammen,hoffe Ihr könnt mir etwas helfen.

Habe Gestern mein Auto verkauft, der Käufer hat es besichtigt und ist Probegefahren, Mängel die vorhanden waren habe ich ihm gesagt bzw gezeigt.

Heute ruft er an um meint das Automatik getriebe macht probleme und schaltet nicht sauber, will das Auto zurück geben… ( Bei der Probefahrt war alles einwandfrei und mir ist das auch noch nie passiert keine probleme mit dem getriebe gehab)

Habe einen KFZ-KAufvertrag aus einem Laden benutz also einen Vorgefertigten mit Durchdruck.

Expliziet habe ich nicht erwähnt das ich keine Garantie bzw Gewährleistung gebe, bzw das Auto zurücknehme.

Auch das er eine Probefahrt gemacht hatte wurde da nicht erwähnt, habe jedoch Augenzeugen.( Mein Vater)

Aber ein Maschinell erstellter Text im dem Kaufvertrag beinhaltet: Der Verkäufer übernimmt für die Beschafenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung, es sei den er verkauft als Unternehmer… ( Bin Ja Privatperson).

Das KFZ habe ich als unfallfrei angekreutz, was es ja nach meinem wissen war, bin nicht er erstbesitzer.

So jetzt droht mit der Käufer mit seinem Anwalt etc… wenn ich das KFZ nicht zurücknehme bzw sein geld wiedergeben.

Muss ich mir da jetzt Sorgen machen, hat er das Recht dies zu tun und muss ich das Auto zurücknehmen, was ich natürlich nicht möchte da es ja jetzt i-welche Probleme hat, welche bei mir nicht vorhanden waren…

Danke, schonmal

Wenn der Heini bereits jetzt mit dem Anwalt droht, dann scheint da was im Busch zu sein. Egal von welcher Seite…

Hast du eine Rechtsschutz?

Insofern du nicht gelogen hast was den Zustand des Autos angeht, und der Vertrag einwandfrei ist solltest du dir überlegen ob es dir den evtl. entstehenden Ärger wert ist auf den Kauf zu bestehen.

Solltest du den Wagen zurücknehmen, musst du dich in jedem Fall absichern das der Käufer den Wagen so zurückgibt wie er ihn gekauft hatte und zwar schriftlich.

Grundsätzlich hat der Käufer natürlich gewisse Rechte. Wenn diese aber wirklich nciht gerechtfertigt sind kannst du auf dein Recht bestehen. zur Not könntet ihr gemeinsam den Wagen bzw. die Kupplung bei einer Fachwerkstatt ja prüfen lassen, da stellt sich raus ob die Mägel wirklich sind, oder nicht.

Hallo,
also, wenn das Getriebe Probleme macht und Sie wirklich bisher keine Probleme damit hatten, müssen Sie das Auto nicht zurücknehmen. Wenn der Käufer jedoch durch einen Sachverständigen nachweisen kann, dass das Problem schon vorhanden war, kann er Sie wegen arglistiger Täuschung auf Rücknahme verklagen.
Sie müssen wissen, was Tatsache ist.
Übrigens: Wurde das Fahrzeug schon umgemeldet? Dann hätten Sie einen weiteren Wertverlusst. Haben Sie für den bösen Fall eine Rechtsschutzversicherung? Dann können Sie es darauf ankommen lassen.
Leider bin ich nicht der zuständige Richter. Da habe ich schon die tollsten Sachen erlebt.
Sollte das Fahrzeug also noch nicht neu angemeldet sein, Sie etwas „Bauchschmerzen“ haben, nehmen Sie das Auto zurück und verkaufen es neu an einen anderen Interessenten.
MfG
PB

Hallo cooylo,

eigentlich…kann er Dir gar nichts, siehe hier:

Rücktritt vom Vertrag

■Wenn Sie bei einem H ä n d l e r ein Auto erwerben, das sich hinterher als mit großen Mängeln behaftet herausstellt, dann können Sie in aller Regel vom Vertrag zurücktreten und erhalten dann auch Ihr Geld zurück. Zumindest dann, wenn der H ä n d l e r nicht in der Lage ist, Ihnen ein adäquates Ersatzfahrzeug zu beschaffen.-----wohlgemerkt, der HÄNDLER!!!

■Bei einem privaten Verkauf können die sogenannten Gewährleistungsrechte jedoch ausgeschlossen werden.
—also: keinen ERSATZANSPRUCH ODER RÜCKNAHME!

■Sollten Sie kein Vertrauen in den Verkäufer haben, sollten Sie einen solchen Vertrag lieber nicht unterschreiben.
—EBEN!

■Theoretisch können Sie per Vertrag natürlich auch ein Rücktrittsrecht vereinbaren, das über das gesetzlich vorgesehene hinausgeht. Sie könnten also vereinbaren, dass Sie das Auto nach zwei Wochen wieder zurückgeben bzw. vom Vertrag zurücktreten können, wenn Ihnen die Fahrweise nicht zusagt oder der Spritverbrauch höher ist als zunächst angenommen. Einen solchen Vertrag wird allerdings kaum ein Verkäufer unterschreiben.
----dieses MUSS ABER IM VORFELD ABGEKLÄRT SEIN!!!

Beim privaten Autokauf die Gewährleistungsrechte beanspruchen

■Wenn beim privaten Autokauf die Gewährleistungs- bzw. Rücktrittsrechte nicht vertraglich ausgeschlossen wurden, können Sie bei einem Mangel des Fahrzeugs, der sich erst im Nachhinein herausstellt, unter Umständen vom Vertrag zurücktreten.
----UNTER UMSTÄNDEN UND DAZU MUSS IM VERTRAG EINE KLAUSEL STEHEN, DASS DER RÜCKTRITT NICHT EINDEUTIG AUSGESCHLOSSEN WIRD!!! Hier kommt es auf das Vertragsmodell an, das Du genutzt hast, lies mal das Kleingedruckte, oder die Rückseite…

■Ein Sachmangel würde dabei dann vorliegen, wenn sich der Ihnen verkaufte Wagen nicht für eine gewöhnliche Verwendung eignet, wenn er also zum Beispiel erhebliche Sicherheitsmängel aufweist.
----IST DER GETRIEBESCHADEN SO GRAVIEREND; DASS DAS AUTO NICHT MEHR FAHRBEREIT IST??? DIESES SOLLTE DANN EIN UNABHÄNGIGER GUTACHTER PRÜFEN, auf den ich bestehen würde…

■Sollte Ihnen der Verkäufer zugesichert haben, dass das Fahrzeug kein Unfallwagen ist und sich dies später doch herausstellen, dann liegt auch hierin ein Sachmangel. Denn dann hat das Auto nicht die vereinbarte Beschaffenheit, vgl. § 434 Abs. 1 BGB.
—DIESES KÖNNTE ZUTREFFEN ES IST ABER DIE FRAGE OB DER GETRIEBESCHADEN VON EINEM UNFALL HERRÜHRT…

■Wenn Sie vom Vertrag zurücktreten, muss dieser rückabgewickelt werden. Das heißt, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen und dem Verkäufer den Wagen zurückgeben müssen.

"Bei einem privaten Autokauf sollten Sie als Käufer darauf achten, dass die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen sind. Dies ist jedoch bei vielen Privatverkäufen üblich, sodass es letztendlich darauf ankommt, wie weit Sie dem Verkäufer vertrauen und wie gründlich Sie das Auto im Vorfeld begutachten können. " sagt der Spezialist dazu…

ich hoffe, das konnte Dir jetzt weiterhelfen, viele Infos—mußt Dich halt durch den Vertrag kämpfen…

Guten Morgen.
Schau bitte nochmals genauer in den Kaufvertrag. Wenn dort nicht steht, dass du die „Sachmängelhaftung ausschließt“ und der Käufer das Auto „gekauft wie gesehen“ erwirbt, so bist du an der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gebunden. Es ist dann nur zweitrangig, ob das KFZ zuvor keine Mängel aufgewiesen hatte, wie jetzt reklamiert wird. Ebenso, dass der Käufer nach der Probefahrt zufrieden gewesen war, spielt keine Rolle, da es sich wohl um einen versteckten Mangel handelt und die Frage sich nur um die Gewährleistungspflicht dreht.

  • Übrigens, im Internet findest du auch interessante Blanko-Verträge -
    Viel Erfolg!
    Gruß, TT

Hallo,

beim Kauf „wie gesehen“ muss der Käufer sich vergewissern, dass er alle sichtbaren oder erkennbaren Fehler anzeigt. Im nachhinein sind nur nicht erkennbare/verschwiegene Fehler einklagbar.

Der Käufer hätte in deinem Fall die Schwierigkeiten mit der Automatikschaltung erkennen können. Er hat ja Probegefahren!

Also abwarten. Dir kann es egal sein, wieviel Rechtsanwältsbriege er dir schreibt. Die muss er bezahlen. Solange er nicht klagt, kann dies dich nicht berühren. Auf keinen Fall vorher auf den Austausch von RA-Briefen einlassen. Das kostet dir nur Geld.

Oftmals bleibt es nur bei den Drohungen, die nur der Einschüchterung dienen!

Siehe auch: http://www.e110.de/index.cfm?event=page.detail&cid=3…

Gruß Pieter

Hallo,

es könnte sich durchaus um einen versteckten Mangel handeln, bei dem der Verkäufer auch als Privatperson ggf. haften muss.
Ich würde mir den Käufer und das Auto schnappen und damit zu einem Sachverständigen (z.B. ADAC) fahren, um das Auto durchchecken zu lassen.
Natürlich könnte auch der Käufer durch falsche Bedienung dafür gesorgt haben, dass das Getriebe kaputt gegangen ist. Die Frage ist hier dann, auf welcher Seite die Beweislast liegt. Da es eine Probefahrt unter Zeugen gab und das Auto anschließend gekauft wurde, müsste meines Erachtens jetzt der Käufer nachweisen, dass der Schaden schon vorhanden war.

Gruß,

twilight666