Hallo cooylo,
eigentlich…kann er Dir gar nichts, siehe hier:
Rücktritt vom Vertrag
■Wenn Sie bei einem H ä n d l e r ein Auto erwerben, das sich hinterher als mit großen Mängeln behaftet herausstellt, dann können Sie in aller Regel vom Vertrag zurücktreten und erhalten dann auch Ihr Geld zurück. Zumindest dann, wenn der H ä n d l e r nicht in der Lage ist, Ihnen ein adäquates Ersatzfahrzeug zu beschaffen.-----wohlgemerkt, der HÄNDLER!!!
■Bei einem privaten Verkauf können die sogenannten Gewährleistungsrechte jedoch ausgeschlossen werden.
—also: keinen ERSATZANSPRUCH ODER RÜCKNAHME!
■Sollten Sie kein Vertrauen in den Verkäufer haben, sollten Sie einen solchen Vertrag lieber nicht unterschreiben.
—EBEN!
■Theoretisch können Sie per Vertrag natürlich auch ein Rücktrittsrecht vereinbaren, das über das gesetzlich vorgesehene hinausgeht. Sie könnten also vereinbaren, dass Sie das Auto nach zwei Wochen wieder zurückgeben bzw. vom Vertrag zurücktreten können, wenn Ihnen die Fahrweise nicht zusagt oder der Spritverbrauch höher ist als zunächst angenommen. Einen solchen Vertrag wird allerdings kaum ein Verkäufer unterschreiben.
----dieses MUSS ABER IM VORFELD ABGEKLÄRT SEIN!!!
Beim privaten Autokauf die Gewährleistungsrechte beanspruchen
■Wenn beim privaten Autokauf die Gewährleistungs- bzw. Rücktrittsrechte nicht vertraglich ausgeschlossen wurden, können Sie bei einem Mangel des Fahrzeugs, der sich erst im Nachhinein herausstellt, unter Umständen vom Vertrag zurücktreten.
----UNTER UMSTÄNDEN UND DAZU MUSS IM VERTRAG EINE KLAUSEL STEHEN, DASS DER RÜCKTRITT NICHT EINDEUTIG AUSGESCHLOSSEN WIRD!!! Hier kommt es auf das Vertragsmodell an, das Du genutzt hast, lies mal das Kleingedruckte, oder die Rückseite…
■Ein Sachmangel würde dabei dann vorliegen, wenn sich der Ihnen verkaufte Wagen nicht für eine gewöhnliche Verwendung eignet, wenn er also zum Beispiel erhebliche Sicherheitsmängel aufweist.
----IST DER GETRIEBESCHADEN SO GRAVIEREND; DASS DAS AUTO NICHT MEHR FAHRBEREIT IST??? DIESES SOLLTE DANN EIN UNABHÄNGIGER GUTACHTER PRÜFEN, auf den ich bestehen würde…
■Sollte Ihnen der Verkäufer zugesichert haben, dass das Fahrzeug kein Unfallwagen ist und sich dies später doch herausstellen, dann liegt auch hierin ein Sachmangel. Denn dann hat das Auto nicht die vereinbarte Beschaffenheit, vgl. § 434 Abs. 1 BGB.
—DIESES KÖNNTE ZUTREFFEN ES IST ABER DIE FRAGE OB DER GETRIEBESCHADEN VON EINEM UNFALL HERRÜHRT…
■Wenn Sie vom Vertrag zurücktreten, muss dieser rückabgewickelt werden. Das heißt, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen und dem Verkäufer den Wagen zurückgeben müssen.
"Bei einem privaten Autokauf sollten Sie als Käufer darauf achten, dass die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen sind. Dies ist jedoch bei vielen Privatverkäufen üblich, sodass es letztendlich darauf ankommt, wie weit Sie dem Verkäufer vertrauen und wie gründlich Sie das Auto im Vorfeld begutachten können. " sagt der Spezialist dazu…
ich hoffe, das konnte Dir jetzt weiterhelfen, viele Infos—mußt Dich halt durch den Vertrag kämpfen…