Hallo!
Ich erlebe immer öfter dass Händler keine Gewährleistung geben wollen auf Gebrauchte um die 15 Jahre alt.
z.B. bekomme ich Antorten wie :
„Aufgrund der strengen gesetzlichen Gewährleistung verkaufen wir das Auto ausschließlich an Gewerbekunden oder für den Export.“
Bei mir stand schonmal in einem Gebrauchtwagen-Vertrag, dass das Auto nur für Export ist. Der Händler: Nee bei dem Alten geb ich keine Garantie/Gewährleistung mehr.
Ist sowas üblich/gängige Praxis ?
Da ich bisher nur alte Autos gekauft habe, vermute ich dass Händler nur bei solchen keine Gewährleistung geben wollen - und sowas in den Vertrag zu schreiben scheint ein Weg zu sein die gesetzliche Gewährleistung zu umgehen ?
Ist das so??
Wenn ja, was soll man da machen? Der Händler entscheidet doch unter welchen Bedingungen er das Auto verkauft.
Also: Hinnehmen oder lassen? (Und warum nicht kaufen, wenn ein Angebot hier günstier ist als von einem Privatmann?)
vor allem ist der Versuch, mit der Begründung die Gewährleistung auszuschließen, unwirksam.
Der Gesetzgeber hat da ein gehöriges Wörtchen mitzureden. Der Verkäufer kann insofern alles mögliche im Kaufvertrag ausschließen, nur ist das halt dann nicht wirksam, wenn es den gesetzlichen Regelungen zuwiderläuft.
Wenn ein gewerblicher Händler einen Gebrauchtwagen an eine Privatperson („Business to Customer“, kurz B2C) verkauft, sieht der Gesetzgeber eine Gewährleistung vor, auf die nicht wirksam durch einzelvertragliche Regelungen verzichtet werden kann.
Daher ist die Formulierung
etwas irreführend. Es klingt so, als könnte sich der Händler aussuchen, ob er Gewährleistung gibt oder nicht. Das kann er aber bei B2C Verträgen nicht. Diese Unklarheit wird hier nochmal deutlicher
Ob der Händler eine Garantie gibt, kann er sich natürlich aussuchen. Aber ob er eine Gewährleistungspflicht zu erfüllen hat, eben nicht!
Dann soll er eben nur an Gewerbekunden verkaufen. Aber bei einem B2C Geschäft kann die gesetzliche Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, auch nicht dadurch, dass im Vertrag steht, dass der Privatkunde das Auto kauft mit der Absicht, es anschließend zu exportieren bzw. ins Ausland weiterzuverkaufen.
Die Frage ist aber, ob der Verkäufer die Unternehmereigenschaft prüfen muss - oder ob sich ein Privatkunde mit der Unterschrift unter „ich kaufe gewerblich“ an diese Aussage gebunden ist und dadurch seine Verbraucherrechte verliert.
Die andere Variante ist, das Fahrzeug als „zum Ausschlachten, defekt“ zu verkaufen. Dann ist eine Sachmängelhaftung stark eingeschränkt - eben auf die Tatsache, dass man dann kein fahrbereites Fahrzeug erwarten kann. Ich meine aber, dass es dazu ein Urteil gab: Jemand verkaufte fahrbereite, zulassungsfähige Fahrzeuge zu entsrprechenden marktüblichen Preisen als „Schrottfahrzeug zum Ausschlachten“. Das fand das Gericht nicht schlüssig und sah darin eine Umgehung der Sachmängelhaftung - weil der Preis und die sonstige Aufmachung so gar nicht zum „offiziellen“ Zustand / Verwendungszweck passte.
Klar ist: Wenn ich ein Schrottfahrzeug zum Ausschlachten / zum Export kaufe und dafür auch einen entsprechenden Schrottpreis bezahle, dann ist die vereinbarte Beschaffenheit eben „Schrott“ - und nur wenn die Sache von dieser vertraglichen festgehaltenen Beschaffenheit abweicht, könnte man sich Gedanken über „liegt ein Sachmangel vor“ machen.
Hallo.
Ich sehe hier erst einmal eine völlig falsche Denkweise.Ich kaufe mir auch immer sehr alte Schüsseln, weil ich den ganzen Elektronik-Mist nicht mag. Aber das ist Nebensache. Wenn ich ein Auto kaufe, dann schaue ich mir das vorher genau an. Ok, ich bin vom Fach und kann beurteilen ob ein Auto gut oder schlecht ist. Wenn du in einem seriösen Autohaus einen Gebrauchten kaufst, brauchst du dir um Gewährleistung keine Sorgen machen.
Wenn du aber von privat oder von einem Fähnchenhändler kaufst, solltest du jemanden dabei haben, der sich auskennt. Möglichkeit 2 ist, mach die Probefahrt mit dem Wagen direkt zum TÜV und sag denen, dass du beabsichtigst das Auto zu kaufen und sie bitte genau hinsehen sollen. Möglichkeit 3, fahre während der Probefahrt in eine KFZ-Werkstatt (am besten eine, die der Marke entspricht) und lass es dort durchchecken. Kostet zwar ein bissel was, aber dann bist du auf der sicheren Seite. Später beim Verkäufer Mängel anprangern, vielleicht sogar mit Anwalt… . Das kommt dich alles teurer. Von der Zeit und den Nerven gar nicht zu sprechen.
Gruß
OK.
Also das heißt Gewährleistung auch wenn Export im Vertrag steht.
Außer es steht da: Schrott/zum Ausschlachten/Defekt.
Kann es sein das manche mit solchen Floskeln den Kunde Glauben machen wollen, er hätte keine Gewährleistung? Auf das er dann später auch nicht angeschissen kommt (weil er einfach unwissend ist) ?
@ Paelzer
Guter Tipp.
Ich hab bisher schon viel von Privat gekauft. Nicht vom Fach aber mehr mach ich auch nicht als schaue nach :
Ölverlust vor allem vom Getriebe/Antriebswellen/Bremse/Lenkung/ungewöhnliches beim Fahren/Ruckeln beim Gasgeben/Kupplung noch gut? usw…
Ich war beim Kauf noch nie in einer Werkstatt, Ich trau mir das halt soweit einigermaßen zu…
Und wenn nach Kauf nach 30 Min fahren die Steuerung aufleuchtet oder Airbag oder nach 1h Autobahn das ganze Öl verbrannt ist - das alles kann eine Werkstatt ja auch nicht sehen oder?
Die können ja auch nicht in den Motor oder die Elektronik-Teile reinschauen…
Ist nicht einfach. Bei merkwürdigen Motorgeräuschen im Stand fehlt mir halt das Wissen, wenn da was komisch ist und ich nicht einschätzen kann, ob es die Ventile sind oder ob das normal ist… Lass ich die Finger davon.
Schleim im Öl gibts auch oft. Und kann mir eine Werksrtatt dann mit Sicherheit schon sagen das NICHT nicht die ZKD ist?
Gut Fehler auslesen können Sie das kann ich nicht…
Und dann komm ich von der Werkstat und sage zum Händler die ZKD ist kaputt, gehen Sie mal gleich 700€ runter. Und da sagt der Händler: NEIN! (Und wartet auf den nächsten dümmeren Kunden ders vielleicht nicht merkt). Dann hab ich Werkstatt bezahlt und der Händler will nicht vom Preis eintsprechend runter.
Darüber muss man sich generell keine Sorgen machen, weil die einfach da ist. Gesetzlich vorgeschrieben.
Und die Behauptung, ein Fahrzeug weise keine Mängel aus, wenn es von einem seriösen Autohaus kommt oder von einem Experten begutachtet worden ist, geht völlig an der Sache vorbei. Der Gesetzgeber hat die Gewährleistung nebst Beweislastumkehr ja nicht eingeführt, weil es so viele unseriöse Händler und Hersteller gibt, sondern weil er will, dass der Kunde rechtlich so gestellt wird, als habe er beim Kauf ein mangelfreies Produkt erhalten, was ja wohl auch das ist, was man erwarten kann.
Auch fabrikneue PKW, Uhren oder Hosen von den allerbesten Markenherstellern können produktionsbedingte Mängel aufweisen und natürlich kann auch der beste Gebrauchtwarencheck des ADAC oder eines Autohändlers den Kunden nicht mit absoluter Sicherheit davor bewahren, dass 50 Kilometer nach Verlassen des Autohauses irgendeine Komponente den Geist aufgibt und im Gesichtsfeld des Fahrers das große Blinken beginnt.
In dem Fall sieht das man schon am Auspuff. Voll auf´s Gas treten und schauen, was hinten raus kommt. Blau bis Schwarz, verbrennt öl. Weiß, Wasser wird Verbrannt. ZKD.
Richtig. Aber du hast dir einen Haufen Ärger erspart.
Gruß
Selbstverständlich ist es nicht so, dass bei B2C-Kaufverträgen der Käufer stets die volle Gewährleistung genießen könnte.
Vielmehr kann der gewerbliche Verkäufer gegenüber dem privaten Kunden natürlich die Gewährleistung, zumindest weitestgehend, ausschließen, indem er auf Eigenschaften wie „nicht fahrtauglich, Schrott, Bastlerfahrzeug, zum Ausschlachten, diverse sicherheitsrelevante Mängel“ usw. abhebt und in einem schriftlichen Kaufvertrag zudem die bekannten Mängel auflistet.
Wer dann mit seinem 700 Euro-Auto vor Gericht eine Teilrestaurierung durchzudrücken gedenkt, wird damit in der Regel keinen Erfolg haben.
Wenn der Käufer über seine Eigenschaften wie z.B. den Status „Privatkäufer“ falsche Aussagen trifft und sinngemäß als „Gewerbe XY“ unterschreibt, wird er vor Gericht regelmäßig schlechte Karten haben.
Denn selbst deutsche Richter haben inzwischen begriffen, dass es sinnbefreit ist, bei billigen Altfahrzeugen am Ende des wirtschaftlichen Nutzungszyklus dabei zu unterstützen, mit Gewalt Gewährleistungsansprüche vom Vielfachen des Kufpreises durchzudrücken, obwohl angesichts von Klauseln in einem schriftlich niedergelegten Kaufvertrag wie „Bastelrfahrzeug“ völlig klar ist, dass beide wussten, worum es bei der Kaufsache geht.
In meinem Bekanntenkreis gibt es zwei geschäftsführer von Autohäusern und drei angestellte Autoverkäufer. Eigentlich wollen sie alle keine älteren Fahrzeuge verkaufen, wenn das aber dann doch einmal passiert, bei einem der Genannten sind das dann alte Porsche, wird ein detaillierter Kaufvertrag geschrieben.
Befremdliche Gewährleistungsanprüche kämpft er durch alle möglichen Instanzen durch und gewinnt am Ende fast immer. Er sagt, dies komme jedoch selten vor. Ist wohl auch der wohlhabenden, geschäftlich erfahrenen Klientel geschuldet, die er bedient.
Was außerdem in der realen Welt wichtig ist, ist ein realistischer Mindset.
Wenn mein Ziel ist, günstig mobil zu sein und nicht Gerichtsverhandlungen aus Jux und Tollerei zu führen, sollte ich wissen, dass ältere Autos ein paar Mängel haben und stets neue bekommen werden.
Paelzer hat das gut beschrieben.
Meine Empfehlung für den Kauf günstiger Gebrauchtwagen ist „Opas Bester“.
In den Kleinanzeigen, gerne auch in den örtlichen Wochenblättern, findet man häufig ältere Mercedes C, Opel Meriva, Ford Mondeo usw., die zwar gerne in fiesem Goldmetallic lackiert wurden, aber in gepflegtem Zustand sind.
Natürlich sind das selten die Topmotorisierungen mit schwarzen Ledersitzen, aber man ist mit solchen Fahrzeugen in der Regel noch einige Jahre günstig unterwegs.
Ab und zu muss man sich zunächst um Standschäden kümmern, weil Opa vielleicht schon seit ein paar Jahren kaum noch bis nicht mehr fährt. Aber das sieht man eigentlich bei der Besichtigung.
Ein weiterer Tip: außen vergammelte und innen in dreckigem Zustand abgelichtete Fahrzeuge sind meist auch unter dem Blech ungepflegt. Ich besuche nur Verkäufer, die ordentliche Fahrzeuge präsentieren.
Die Auswahl eines technisch weitestgehend intakten Fahrzeugs ist dabei weit wichtiger, als ein eventueller Gewährleistungsanspruch.
Letzte Woche ging ein BMW 320i Cabrio „über die Theke“. 18 Jahre alt, keine 50.000 Km, jährlicher Service, kein Kratzer, 1. Hand. Es kamen drei Interessenten und einer hat direkt unterschrieben. Im Vertrag habe ich „mögliche Standschäden durch lediglich sporadische Nutzung in den letzten Jahren.“ aufgenommen und jedwede Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Käufer fand das nachvollziehbar.
Wenn er nun wegen der 6 Jahre alten Reifen oder möglichem Überholungsbedarf an der Dachhydraulik klagen wollen würde - viel Spaß dabei.
Das Problem ist hier (abgesehen davon, dass das Ding seit gut 23 Jahren Sachmangelhaftung und nicht Gewährleistung heißt), dass Du wieder einmal einen Strohmann aufbaust, indem Du behauptest, es gäbe so etwas wie eine „volle Gewährleistung“ und dabei implizierst, dass diese volle Gewährleistung z.B. dieses beinhaltet:
oder
Witzig ist dabei, dass Du deutsche Richter nicht nur en passant als inkompetent und lebensfern bezeichnest, sondern schlichtweg übersiehst, dass schon der Gesetzgeber diese Sachverhalte geregelt hat - insbesondere in § 434 BGB.
Da ich in jüngster Zeit nicht den Eindruck hatte, dass es Dir Deine Zeit erlaubt, Links zu Quellen anzuklicken bzw. die verlinkten Dokumente zu lesen, zitiere ich aus vorgenanntem Paragraphen: (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
Wir stellen fest, dass da nichts von Teilrestaurierung, Neuware oder „der Händler solle löhnen bis er im Schuldturm lande“ steht, sondern vielmehr schon ganz zu Beginn klargestellt wird, dass es hier sowohl subjektive als auch objektive Anforderungen an die Ware gibt.
Wir gehen tiefer rein: (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie 1. die vereinbarte Beschaffenheit hat, 2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und 3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Für den geneigten Leser wird spätestens hier klar, dass die Zusätze „Bastelfahrzeug“, „defekt“ oder „ist völlig verrottet und brennt“ einen Zustand beschreiben, der stark von einem Neufahrzeug abweicht und der Käufer nicht zu erwarten braucht, damit ohne weitere Aktivitäten in einem Rutsch zum Gardasee durchfahren zu können.
Und es geht weiter: 3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie 1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, 2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung a) der Art der Sache und b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, 3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und 4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.*
Der Gesetzgeber stellt also unmissverständlich klar, dass ein „Bastelfahrzeug“ im Hinblick auf die Sachmangelhaftung anders zu behandeln ist als ein „Neufahrzeug“ oder eines, das laut Anzeige die Merkmale „1 Jahr alt, 500 km gelaufen, unfallfrei, Vollausstattung“ aufweist.
Nun kann es natürlich sein, dass in Bayern die Richter alle deutlich blöder sind als im Rest Deutschlands, aber an und für sich sind die Formulierungen des § 434 BGB in dieser Hinsicht so eindeutig, dass ich daran zweifle, dass es sogar in Bayern Fälle gegeben hat, in denen ein Richter einen Händler, der ein „Bastelfahrzeug“ verkaufte dazu verurteilt hat, die fragliche Karre in einen quasi neuwertigen Zustand zu versetzen.
Aber auch in einer anderen Hinsicht erfüllt das, was Du schreibst, in vollem Umfang die Erwartungen, weil es mit der Frage absolut nichts zu tun hat. „Exportfahrzeug“ (und darum ging es) beschreibt nämlich nicht den Zustand, in dem sich ein Fahrzeug befindet und entbindet von daher den Händler in keinster Weise davon, gegenüber einem Verbraucher für die gesetzliche Sachmangelhaftung einzustehen.
Wenn ein Händler den Zustand eines Fahrzeuges mit allen Mängeln zutreffend beschreibt, erstreckt sich die Sachmangelhaftung natürlich auch nur darauf, dass das Fahrzeug bei Übergabe diesen Zustand hat. „Für Bastler“, „Bastelfahrzeug“, „nicht fahrbereit“ sind solche Beschreibungen, wobei sich im Einzelfall die Frage stellt, ob diese präzise genug sind, um wirklich jeden geltend gemachten Anspruch erfolgreich zurückzuweisen.
Es empfiehlt sich insofern explizit aufzuführen, was an der Karre nicht stimmt - also bspw. „Bastlerfahrzeug, nicht fahrbereit, Motor vorhanden, aber defekt (keine Fehlersuche durchgeführt), Bremsanlage und Bordnetz ohne Funktion, elektrische Fensterheber Fahrerseite jedoch tippitoppi“.
Julius, das war ein Privatverkauf.
Ein Gewerbe im KfZ-Bereich betreibe ich seit 25 Jahren nicht mehr.
Ich suche nur noch Autos für mein enges Umfeld und verkaufe ab und zu mal eines für Nachbarn.
Das ist mein kleiner Beitrag zur Ehrlichkeit im Mobilitätsbereich
Daher weiß ich natürlich auch, wie die Praxis aussieht, egal was für einen Sermon der eine oder andere hier meint, den anderen ins Kreuz schrauben zu müssen.
Das dachte ich mir schon. Aber es geht doch die ganze Zeit im Kern um die Frage, inwieweit ein gewerblicher Verkäufer die Sachmängelhaftung, aka „Gewährleistung“, bei einem Verkauf wirksam ausschließen kann. Dein Beitrag klingt jetzt so, als sei das problemlos möglich. Bei einem Privatverkauf ist das auch ohne Probleme möglich (Den Spezialfall des arglistig verschwiegenen Mangels mal außen vor gelassen.) Aber bei einem gewerblichen Verkauf kann die Sachmängelhaftung eben gerade nicht aufgehoben werden! Warum nicht, hat @C_Punkt in seinem letzten Beitrag in diesem thread hervorragend dargestellt.
Julius, ich hatte in meinem vorherigen Beitrag erschöpfend erklärt, weshalb Ihr da auf dem Holzweg seid.
Inzwischen kann die gesetzliche Geährleistung auch bei B2C wirksam ausgeschlossen werden.
Gerade bei älteren Fahrzeugen funktioniert das, wenn man die richtigen Vereinbarungen trifft und schriftlich niederlegt (s. ebenfalls meine obige Einlassung).
Irgendwelcher Käse von wegen „Bastlerfahrzeug für Export“ bei einem 2 Jahre alten, checkheftgepflegten, unfallfreien Auto aus 1. Hand mit 20.000 Km ist natürlich nicht drin.
Wie fast immer im Leben funktioniert auch das deutsche Gewährleistungsrecht nicht schwarz-weiß.
Sehr häufig werden in entsprechenden Streitfällen Vergleiche geschlossen.
Wenn dies nun noch nicht ausreichen sollte - fein. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
Unabhängig davon, ob das stimmt oder nicht: Deswegen hatte ich mich ja gerade so gewundert, weil du als Beleg dafür, dass
kann, einen C2C Verkauf angeführt. Und diese Logik („Bei einem C2C Verkauf wurde die Geährleistung [sic!] erfolgreich ausgeschlossen. Damit ist der Beweis erbracht, dass sie auch bei B2C erfolgreich ausgeschlossen werden kann!“) erschließt sich mir nach wie vor nicht.
An der Stelle, an der es dazu nicht mehr zu sagen gibt, waren wir spätestens mit dem Beitrag von @Cpunkt vom 08. April. Er hat ausführlich und nachvollziehbar erklärt, dass die Sachmängelhaftung bei einem B2C Verkauf nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Weiterhin hat er erklärt, dass natürlich nicht jeder Defekt einen Anspruch auf Sachmängelhaftung begründet. Es kommt immer darauf an, was für eine Sache verkauft wurde, und mit welchen Merkmalen diese Sache verkauft wurde. Daraus ergibt sich immer der Anspruch des Käufers, dass die Sache frei von Sachmängeln sein muss zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Was das im einzelnen bei Gebrauchtwagenverkäufen bedeutet, wurde auch hinlänglich beschrieben.
Die Tatsache, dass du auf den Beitrag von @C_Punkt - nach dessen Lektüre mir die Phantasie fehlt bezüglich der Frage, wie man hier noch sachlich argumentieren könnte, dass die Sachmängelhaftung bei B2C wirksam ausgeschlossen werden kann - in keiner Weise eingehst, spricht Bände.
Das ist dann eben kein Ausschluss der Sachmangelhaftung (so heißt das wirklich schon seit über 23 Jahren). Vielmehr beschreibt der Verkäufer die Ware in seinem eigenen Interesse so genau, dass möglichst eindeutig klar ist, von welcher Beschaffenheit die Ware ist, die verkauft wird und für welche Verwendung sie sich eignet. Im späteren Streitfall können also Verkäufer und Käufer erst einen Blick in § 434 BGB werfen und anschließend in die Beschreibung des Gebrauchtwagens.
Mal weiterhin davon abgesehen, dass Dein Verkaufsvorgang nichts mit der Ausgangsfrage zu tun hat, weil es dort a) um gewerbliche Verkäufer ging und b) um die Frage, ob die Beschreibung „Exportfahrzeug“ (oder ähnlich) einen gewerblichen Verkäufer davon entbindet, für Sachmangel zu haften bzw. ein gebrauchsfähiges Fahrzeug zu schulden.