herr x. kauft ein gebrauchtes 20 jahre altes wohnmobil. seine fragen nach noch anstehenden reparaturen wurde vom verkäufer verneint. auf der heimfahrt bemerkt er nun, dass der 5 gang immer bei lastwechseln rausspringt. beim probefahren in der stadt wurde von ihm nur bis in den4 gang geschalte. die reparatur würde ca 1000 euro betragen. könnte herr x von Verkäufer die Reparatur verlangen oder könnte er aufgrund des verdeckten mangels auch vom kauf zurücktreten?
wie sollte herrr x vorgehen?
vielen dank für eure bemühungen
elke
Hallo,
- ich sag’s mal so: Wer ein 20 Jahre altes Wohnmobil kauft,ist naiv,
wenn er meint, dass keine Reparaturen anstehen! - Oder wurde das Wohnmobil Scheckheft gepflegt?
- Bei einem hohen Kilometerstand ist davon auszugehen, dass Teile
wie Gangschaltung, Kupplung etc. verschleissbedingt abgenutzt sind! - Erfolgte der Kauf von Privat?
- Des Weiteren wäre es interessant zu wissen, wie teuer/günstig das
Wohnmobil verkauft wurde.
Hallo,
- ich sag’s mal so: Wer ein 20 Jahre altes Wohnmobil
kauft,ist naiv,
wenn er meint, dass keine Reparaturen anstehen!- Oder wurde das Wohnmobil Scheckheft gepflegt?
- Bei einem hohen Kilometerstand ist davon auszugehen, dass
Teile
wie Gangschaltung, Kupplung etc. verschleissbedingt abgenutzt
sind!- Erfolgte der Kauf von Privat?
- Des Weiteren wäre es interessant zu wissen, wie
teuer/günstig das
Wohnmobil verkauft wurde.
Wenn doch aber zugesichert wurde, dass keine Reparuren anstehen?! Verschleißteile können doch bereits/regelmäßig getauscht worden sein?!
Wurde es im Vertrag festgehalten, dass keine Reparaturen anstehen? Sorry, ich würde nie ein so altes Gefährt kaufen ohne es zB. vom ADAC etc. begutachten zu lassen!
Hallo,
Wurde es im Vertrag festgehalten, dass keine Reparaturen
anstehen?
Auch mündliche Absprachen sind Teil des Vertrags. Es ist dann lediglich eine Frage der Beweisbarkeit.
Sorry, ich würde nie ein so altes Gefährt kaufen
ohne es zB. vom ADAC etc. begutachten zu lassen!
Darum geht es hier ja nicht.
Gruß
!/!A!/!I
hier ein paar antworten auf die gestellten fragen.
zu 1.) naiv hin naiv her. es gibt schon Kfz speziell im womo Bereich die dieses alter mit leichtigkeit erreichen das hat also nicht unbedingt was mit Naivität zu tun sondern nur ob herr x es sich leisten kann oder nicht.
zu 2.) der verkäufer meinte es sei scheckheft gepflegt aber in einer privaten Werkstatt für die er auch arbeitet.
zu 3.) ca. 160000 km sind bei einem Diesel womo (hauptsächlich Langstrecken) keine übermäßige beanspruchung. dann kann man bei jedem kfz das über 5 jahre alte ist und mehrt als 50000 km gefahren ist von dieser behauptung ausgehen.
zu 4.) herr x erwarb das kfz von einer Privatperson.
zu 5.) der preis für das womo entsprach den durchschnittlichen preisen in diesem kfz Segment alter/halter/km etc (ca. 8000 Euro)
hier ein paar antworten auf die gestellten fragen.
zu 1.) naiv hin naiv her. es gibt schon Kfz speziell im womo
Bereich die dieses alter mit leichtigkeit erreichen das hat
also nicht unbedingt was mit Naivität zu tun sondern nur ob
herr x es sich leisten kann oder nicht.
zu 2.) der verkäufer meinte es sei scheckheft gepflegt aber
in einer privaten Werkstatt für die er auch arbeitet.
Gibt es denn ein sog. Scheckheft? Bzw. kann er anhand von Rechnungen belegen, welche Teile erneuert wurden?
zu 3.) ca. 160000 km sind bei einem Diesel womo (hauptsächlich
Langstrecken) keine übermäßige beanspruchung. dann kann man
bei jedem kfz das über 5 jahre alte ist und mehrt als 50000 km
gefahren ist von dieser behauptung ausgehen.
da der Verkäufer auch in der privaten Werstatt arbeitet, wird ihm auch bekannt sein, wie ein Tacho manipuliert werden kann
zu 4.) herr x erwarb das kfz von einer Privatperson.
zu 5.) der preis für das womo entsprach den durchschnittlichen
preisen in diesem kfz Segment alter/halter/km etc (ca. 8000
Euro)
Fazit: Da nun feststeht, dass der Verkäufer vom Fach ist, hätte er das WOMO vor dem Verkauf reparieren können oder auf den Schaden hinweisen müssen! Für mich handelt es sich um Betrug!
Hallo!
Gewährleistung ausgeschlossen, ja oder nein? Wenn ja, dann kommts drauf an: hats der Verkäufer gewusst oder nicht.
Gruß
Tom
Hallo!
Das Forum heißt aber schon: wer-weiss-was und nicht fröhliches Ratespiel…
Gruß
Tom
Hallo
in Ergänzung dazu:
Gewährleistung ausgeschlossen, ja oder nein? Wenn ja, dann
kommts drauf an: hats der Verkäufer gewusst oder nicht.
Beim Gebrauchtwagenkauf gilt ja in der Regel „gekauft wie gesehen“.
Hier müsste der Käufer dem Verkäufer sogar ein „arglistiges Verschweigen“ des Mangels nachweisen.
Gruß
!/!
Tach!
…
wie sollte herrr x vorgehen?
Herr X sollte einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Gruß,
M.
Hallo!
Das Forum heißt aber schon: wer-weiss-was und nicht fröhliches
Ratespiel…
Das sehe ich auch so, aber hier sind halt wenige EXPERTEN!
Schönen Tag noch
Gruß
Tom
herr x. kauft ein gebrauchtes 20 jahre altes wohnmobil. seine
fragen nach noch anstehenden reparaturen wurde vom verkäufer
verneint. auf der heimfahrt bemerkt er nun, dass der 5 gang
immer bei lastwechseln rausspringt. beim probefahren in der
stadt wurde von ihm nur bis in den4 gang geschalte. die
reparatur würde ca 1000 euro betragen. könnte herr x von
Verkäufer die Reparatur verlangen oder könnte er aufgrund des
verdeckten mangels auch vom kauf zurücktreten?
wie sollte herrr x vorgehen?
vielen dank für eure bemühungen
ob herr x überhaupt gewährleistungsrechte hat, hängt davon ab, ob das fahrzeug bei übergabe mangelhaft war und kein wirksamer gewährleistungsausschluss vorliegt:
das erste problem ist, ob das fahrzeug bei übergabe mangelhaft war, daz trägt der käufer (nach übergabe) die darlegungs- und ggf. beweislast, es sei denn es handelte sich hier um einen verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff. bgb).
das zweite problem, das hier teilweise angesprochen wird -ein arglistiges verschweigen des mangels- stellt sich überhaupt nicht, wenn kein gewährleistungsausschluss vereinbart wurde bzw. überhaupt nicht möglich war (unterstellt der verkäufer war keine privatperson, § 475 bgb). die behauptung, dass bei privaten veräußerungen die gewährleistung per se ausgeseschlossen wird bzw. „gekauft wie gesehen“ vereinbart wird, ist schlicht falsch.
wurde also kein (wirksamer) gewährleistungsausschluss vereinbart, bestehen die gewährleistungsrechte, sofern ein mangel bei übergabe vorliegt. der verkäufer hat dann darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die rechte des käufers wegen grober fahrlässigkeit des nichtereknnens des mangels ausgeschlossen sind, § 442 bgb.
sollten die obigen voraussetzungen vorliegen, besteht zunächst (nur) der anspruch auf nacherfüllung in form der nachbesserung, § 439 bgb.
wird diese abgelehnt, verstreicht eine angemessene frist für die nacherfüllung oder scheitert sie, kann der käufer vom vertrag zurücktreten (alternativ: mindern, § 441 bgb), § 323 I bgb.
ausnahmsweise, wenn der verkäufer den käufer über den zustand bewusst getäuscht hat, ist auch ein rücktritt ohne frist zur nacherfüllung möglich, § 323 II nr3 bgb). dafür hat der käufer aber diesen vorwurf plausibel darzulegen und im bestreitensfalle zu beweisen.
aber hier sind halt wenige EXPERTEN! …
Oh welch wahres Wort aus Deinem Mund
Hallo,
spielt es in einem solchen Fall eigentlich eine Rolle, dass der Verkäufer „vom Fach“ ist?
Unten hat die UP geschildert, dass es sich zwar um einen Privatkauf handeln soll, der Verkäufer aber Mitarbeiter einer Auto-Werkstatt ist, in der das Wohnmobil auch beständig repariert bzw. gewartet worden sei.
Macht das einen Unterschied?
Die Situation wäre ja der eines Verbrauchsgüterkaufs zumindest ähnlich. Der Verkäufer hat einen Wissensvorsprung gegenüber dem Käufer, ist eingebunden in ein Unternehmen und das Fahrzeug ist auch dort regelmäßig durchgeschaut worden. Im Grunde ähnelt das doch der Stellung eines Unternehmers gegenüber eines Verbrauchers?
Selbst wenn also der Kauf hier privat erfolgte, könnte man die §§ 474 ff. analog anwenden?
Oder hat auch ein Auto-Werkstatt-Mitarbeiter das Recht, privat seine Fahrzeuge zu verkaufen?
Viele Grüße,
larymin.
Unten hat die UP geschildert, dass es sich zwar um einen
Privatkauf handeln soll, der Verkäufer aber Mitarbeiter einer
Auto-Werkstatt ist, in der das Wohnmobil auch beständig
repariert bzw. gewartet worden sei.
Macht das einen Unterschied?
das könnte einen wichtigen unterschied machen, wenn der verkäufer selbst eine auto-werkstatt (mit gelegentlichem kfz-verkauf) betreiben würde. in diesem fall wäre es ausgesprochen schwierig für den verkäufer, nachzuweisen, dass der verkauf nicht im rahmen des gewerbebetriebs erfolgte, vgl. beweislastumkehr § 344 hgb.
da der verkäufer aber nur AN ist, ist er weder selbstständig noch gewerbetreibender und damit kein unternehmer iSd § 14 bgb. er kann sich daher problemlos auf seine nicht-unternehmerstellung berufen. er kann damit die gewährleistungsrechte (anders als der unternehmer) ausschließen.
Selbst wenn also der Kauf hier privat erfolgte, könnte man die
§§ 474 ff. analog anwenden?
nein, eine analogie funktioniert nicht, weil es an der planwidrigen gesetzeslücke fehlt. der gesetzgeber hat in §§ 13 und 14 bgb klar beschreiben, wer unternehmer und wer verbraucher ist.
wenn man nun eine analogie zuließe, dann stellt sich die frage, ob auch die sekretärin oder der hilfsarbeiter in der werkstatt unternehmer wären bzw. wie die abgrenzung zum mechaniker(gesellen?) erfolgt…
Oder hat auch ein Auto-Werkstatt-Mitarbeiter das Recht, privat
seine Fahrzeuge zu verkaufen?
so ist es.