Guten Tag,
interessant, das wusste ich noch nicht, hab mich aber schlau gemacht. Es handelt sich bei dieser Beschlanahme um einen „sequestro amministrativo“ (Verwaltungsbeschlagnahme) aufgrund der Straßenverkehrsordnung (Codice della strada, Art. 170, DECRETO LEGISLATIVO v. 30 aprile 1992, n. 285").Die vorübergehende Verwaltungsbeschlagnahme als Nebenstrafe gilt aber nur bei verschiedenen Zuwiderhandlungen beim Führen eines motorbetriebenen Zweirades, bei anderen Owis nicht. Es hat auch nichts mit der Einziehung nach 74 StGB zu tun, sondern ist eher eine dem Owi-Recht angegliederte Nebenbuße bzw. präventivpolizeiliche Maßnahme.
Die Beschlagnahme als Tatmittel ist eine dauerhafte Maßnahme, das Tatwerkzeug wird beschlagnahmt und der (ehemalige) Eigentümer sieht es nie mehr wieder. Allerdings ist bei einem Verkehrsdelikt das Fahrzeug nach deutschem Recht häufig kein Tatmittel, sondern ein Beziehungsgegenstand, auf den der 74 StGB nicht anzuwenden ist, sondern für den eine gesonderte Vorschrift anzuwenden wäre (in Deutschland z.B. der § 322 Nr. 2 StGB).
Allerdings, das muss man zugestehen, die Italiener sind in Bezug auf Beschlagnahmen ausgesprochen fix, wesentlich härter und konsequenter als die deutschen Strafverfolgungsbehörden.
Gruss
P.