Autounfall einer 14jährigen

Guten Abend,
ich habe mal eine Frage:
Wenn ein 14jähriges Mädchen mit dem Auto Ihres Vaters auf einem privaten, abgezäunten Grundstück einen Unfall verursacht, ist das dann über die Versicherung des Fahrzeuges versichert? Sie ist mit Einverständnis Ihres Vaters gefahren, der auf dem Beifahrersitz gesessen hat und mit Ihr Auto fahren üben wollte. Dabei hat sie durch eine plötzliche Lenkbewegung ein anderes Fahrzeug beschädigt. Dies ging so schnell, dass der Vater nicht mehr eingreifen konnte. Bei dem privaten Grundstück handelt es sich um eine Freizeitstätte, die aber an dem Tag keine Gäste hatten.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir hierzu eine Auskunft geben könnten und bedanke mich bereits im Voraus bei Ihnen!

Viele Grüße
Mathias Rentzsch

Hallo Zuzi Biker

da gibt es soviele Aspekte von denen es abhängt.
Der Platz war öffentlich oder rein privat, steht z. B. ein Schild hier gilt die STVO?
hatte die fahrerin die Erlaubnis des Platzeigentümers?
Wieso und warum kam es zum Unfall? Was ist beschädigt?
Ein Rechtsbeistand könnte das alles besser klären wie ich. Mir sind die rechtlichen Gegebenheiten nicht geläufig in so einen Fall.
gruß Joachim

Hallo Mathias Rentzsch,
der Schaden wird von der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs wohl nicht übernommen. Selbst wenn es auf einem Abgezäunten Privatgelände war. Dadurch das es auf einem Privatgelände war fällt nur das fahren ohne Fahrerlaubnis und das erlauben des Fahrens ohne Fahrerlaubnis weg. Selbst wenn man auf einen Verkehrsübungsplatz einen Unfall verursacht wird dieser nicht von der Versicherung beglichen. Eventuell bezahlt die private Haftpflichtversicherung. Des weitern war das betreten des Grundstücks vom Besitzer genehmigt? Weil wenn es nicht genehmigt war kann es sein das es auch noch eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch gibt.
Ich hoffe ich konnte helfen.
Grüße
Georg

Hallo,

wenn das gegnerische Fahrzeug rechtmäßig auf diesem Grundstück gestanden ist, dürfte es unangenehm werden.

Ich bin kein Jurist, aber nach meinem dafürhalten kann, auch wenn - sollte dies der Fall sein - die StVO auf diesem Grundstück nicht gilt, die Haftpflichtversicherung Regressansprüche stellen, weil das Fahrzeug von einer dazu nicht berechtigten Person in Betrieb genommen wurde. Gut möglich, dass der Fahrzeughalter alle Schäden selbst bezahlen muss.

MfG

Hallo,
schwierige Situation die näher abgeklärt werden muss.
Erste Frage, die sich stellt:
War die Fläche so gesichert bzw. eingezäunt, dass ein anderes Fahrzeug auf das Gelände geraten konnte? Wenn nicht, wird auch ein privates Gelände zu einem öffentlichen Verkehrsraum. Dann zahlt die Versicherung den Fremdschaden, aber wird den Halter in Regress nehmen. Außerdem verliert der Beifahrer seine Fahrerlaubnis und die Fahrerin (wenn über 14) wird wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.
Ist das Gelände gut gesichert gewesen, dann dürfte die Versicherung ebenfalls den Fremdschaden zahlen, wird aber den Halter ebenfalls in Regress nehmen. Er hat zugelassen, dass hier gegen geltendes Recht ein Kraftfahrzeug ohne die vuasgesetzte Ausbildung und Prüfung in Betrieb genommen wurde.
Der eigene Schaden (Vollkasko) wird in beiden Fällen nicht übernommen.
Grüße,
strucki

Der vom Fahrzeug angerichtete Schaden wird von der Versicherung bezahlt, da diese für das Fahrzeug und nicht für den Fahrer abgeschlossen wurde.
Da jedoch der Fahrer/Halter die Benutzung des Fahrzeuges durch einen nicht berechtigten Fahrer ohne Fahrerlaubnis gestattet hat, ist der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit des Halters entstanden.
Die Versicherung wird deshalb den von ihr beglichenen Schaden vom Halter zurück fordern. Dabei können u.U. auch bereits bestehende Schadensfreiheitsrabatte gekürzt werden.
Es ist deshalb sinnvoll, dass der Halter den entstandenen Schaden selbst erstattet.
Strafrechtlich ist das Fahren ohne Führerschein auf einem Privatgrundstück nur mit Einverständnis des Grundeigentümers erlaubt, wenn der öffentliche Zugang und die Zufahrt durch eine Abzäunung ausgeschlossen ist.

Ich bin kein Versicherungsexperte und kann diese Frage nicht genau beantworten. Im Zweifel einfach in den Versicherungsbedingungen nachlesen. Die Haftpflichtversicherung zahlt eh nur Fremdschäden.

Dann kommt drauf an, was in den Versicherungsbedingungen steht. Ein VERKEHRSunfall beispielsweise liegt nur vor, wenn ein Unfall auf öffentlichen Verkehrsgrund passiert. Oder wenn das Grundstück für jedermann zugänglich ist. Beispielsweise Parkplatz eine Supermarktes, Tankstelle, etc.

Grundsätzlich ist es der Versicherung egal, wo der Schaden entstanden ist… nur nicht, wer ihn verursacht hat. Die Kleine wurde ja nicht als Fahrer angegeben, als die Versicherung abgeschlossen wurde, also könnte dies eventuell der Aufhänger sein, dass sie nicht zahlen… es ist ja hier auch nicht möglich, durch Nachtrag in der Versicherung und Anheben der Summe eine Deckung zu erreichen… ich seh da eigentlich keine Pflicht der Versicherung einzutreten und der Schaden muss privat geregelt werden.

Wäre das ganze auf der Straße passiert, hätte der Vater noch eine Strafanzeige bekommen wegen gestatten Führen eines Kfz ohne Fahrerlaubnis… insoweit ist es ja nochmal glimpflich abgegangen.

LG

Hallo, das ist sehr schwierig, die Autoversicherung wird auf jedenfall den Schaden übernehmen, aber sie wird sehr wahrscheinlich den Schaden im Innenverhältnis vom Vater zurückfordern. Selbst wenn er auf einem privaten Grundstück geübt hat , ist das vorhandensein eines anderen Fahrzeuges hinweis das dieser Bereich für andere zugänglich war und somit zwar privat aber doch dem öffentlichen Verkehr zuzuordnen ist.

Sorry - da kann ich leider nicht weiterhelfen. Bitte wenden Sie sich an einen Versicherungsvertreter.

Grundsätzlich dürfte die Versicherung sich wohl weigern, diesen Schaden zu begleichen, denn eine 14jährige dürfte ja noch nicht einmal bei einem offiziellen Fahrlehrer in einem Fahrschulfahrzeug Unterricht nehmen, in dem der „Beifahrer“ ja wenigstens auch ein Bremspedal zur Verfügung hätte und wo eine besondere und natürlich deutlich teurere Versicherung auch Schäden durch den führerscheinlosen Fahrer abdeckte.

Strafrechtlich würde hier wohl nichts passieren, wenn das Grundstück tatsächlich für „die Öffentlichkeit“ nicht zugänglich war, sodass kein strafbewehrtes „Fahren ohne Führerschein“ vorlag.

Hallo,
grundsätzlich gelten auf Privatgrundstücken andere Kriterien als im öffentlichen Straßenverkehr. Wichtig ist dabei nur, dass kein anderer dort mit rein kann, die Öffentlichkeit muss wirklich völlig ausgeschlossen sein.

Ein Schadensereignis auf einem Privatgelände ist dann auch kein Verkehrsunfall, sondern eine unerlaubte Handlung nach dem BGB, begangen durch denjenigen, der dem anderen einen Schaden zugefügt hat. Im Normalfall zahlen die Versicherungen solche Schäden. Am besten, direkt bei der Versicherung nachfragen.

Fahrübungen sind erst ab 17 zulässig. Also hat der Vater wohl grob fahrlässig gehandelt und der Schaden ist nicht durch die Versicherung abgedeckt. Wenn er Pech hat, kann er auch Punkte bekommen. Die STVO gelten auch auf Privatgelände.
Wenn das beschädigte Fahrzeug auch auf den Vater zugelassen ist, wird auch nicht bezahlt, da sich ein Versicherungsnehmer nicht selbst haftbar machen kann.

„bygryveh“

Hallo,
wenn das Grundstück einen Parkplatz hat, der auch von Dritten (Besuchern) benutzt werden kann, ist der Parkplatz als öffentlich zugänglich zu werten.
Mit der Versicherung kann es dennoch Probleme geben, wenn die 14-Jährige nicht als Fahrerin mit versichert ist.
Gruß
webcruiser