Wenn ein Verkehrsteilnehmer ein Auto schuldhaft beschädigt,wer muß dann
den beauftragten Gutachter bezahlen?Die Rechnung des beauftragten Gutachter ist an das Opfer gerichtet,weil er vom Opfer beauftragt wurde.Aber wer muß letztendlich den Gutachter bezahlen?
Hallo!
der Geschädigte u.a. auch Anspruch auf Bezahlung SEINES Gutachters. Ansprechpartner ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers.
Beim unverschuldeten Unfallschaden wickelt der Gutachter i.d.R. selbst mit der gegnerischen VS ab, der Geschädigte muss keine Vorkasse leisten.
Hat man die Rechnung erhalten,dann leitet man sie an VS weiter.
Aber zahlt VS nicht,dann muss man den Gutachter natürlich selbst bezahlen !
Wer bestellt,zahlt !
MfG
duck313
Hallo duck313,
zunächst der obigatorische Hinweis, dass ich nicht zur Erteilung von Rechtsauskünften legitimiert bin. Nachfolgende Antwort ist lediglich meine persönliche Meinung. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie sich meiner Meinung anschließen.
In Ihrem Fall gilt zunächst der Grundsatz „wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch“. Die Frage, ob der Unfallgegner einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten hat, steht auf einem anderen Blatt. Insoweit wird sich der Gutachter auch zunächst mal an seinen Auftraggeber wenden müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Viele Grüße
colonia-matthes
Hallo,
prinzipiell schließe ich mich den vorherigen Schreibern an. Jedoch praktiziere ich seit Jahren erfolgreicher die Methode: „An Erfüllung statt“, da gehe ich bei Auftragsannahme das gleiche Risiko wie mein Mandant ein.
FG
Dazu benötigt man mehr Informationen!
Richtig ist, dass der Gutachter die Rechnung vorerst einmal an den Auftraggeber schickt.
Ob jedoch ein Gutachten für diesen Schaden erforderlich war, bzw. von der gegnerischen Versicherung gezahlt wird, kann ich aus diesem Text nicht erkennen.
Gruß Merger
hallo,
der schädiger hat die gutachterkosten zu übernehmen. diese werden aber vom kfz-haftpflichtversicherer des schädigers übernommen. voraussetzung der schaden ist höher als etwa 750,- eur. bei schäden darunter das selbst ein laie erkennen konnte das es ein mimimalschaden unter 750,- eur ist, hat der geschädigte kein anspruch auf die kostenerstattung der gutachterkosten. schadenminderungspflicht.dann hätte ein kostenvoranschlag genügt.
ich hoffe ich konnte etwas helfen
grüße hook