Liebe/-r Experte/-in, ich bin Azubi im 3. Ausbildungs-
jahr als Fleischer/Metzger.
Meine Ausbildungsverrag läuft am 31. August 2010 aus.
Ich habe meine Gesellenprüfung Mitte Juli 2010 mit Erfolg abgeschlossen.
Mein Chef ist der Meinung, das ich erst ab dem 01. September 2010 ein Recht auf den Gesellenlohn habe, denn mein Ausbildungsvertrag läuft ja bis zum 31. August 2010.
Ich bin der Meinung, da ich ja schon seit Mitte Juli 2010 meine Gesellenprüfung mit Erfolg abgeschlossen habe (dies wurde mir von der IHK bestätigt), das ich ab dem 01. August 2010 schon ein Recht auf meinen Gesellenlohn habe.
Wer ist hier Im Recht?
Es wäre nett wenn ich Antworten bekäme und evtl. ein Paragraph zu diesem Arbeitsrecht hinzugefügt wird.
Schon mal im Voraus vielen Dank an die Beantworter meine Frage.
Freundliche Grüße
Peter
Hallo peter,
dein Chef hat Recht !!!
Grüsse
nochmal zum
Hallo Andrea,
vielen Dank für Deine hilfreiche Antwort.
Grüsse von Peter
Liebe/-r Experte/-in, ich bin Azubi im 3. Ausbildungs-
jahr als Fleischer/Metzger.
Meine Ausbildungsverrag läuft am 31. August 2010 aus.
Ich habe meine Gesellenprüfung Mitte Juli 2010 mit Erfolg
abgeschlossen.
Mein Chef ist der Meinung, das ich erst ab dem 01. September
2010 ein Recht auf den Gesellenlohn habe, denn mein
Ausbildungsvertrag läuft ja bis zum 31. August 2010.
Ich bin der Meinung, da ich ja schon seit Mitte Juli 2010
meine Gesellenprüfung mit Erfolg abgeschlossen habe , das ich ab dem 01. August
2010 schon ein Recht auf meinen Gesellenlohn habe.
Wer ist hier Im Recht?
Es wäre nett wenn ich Antworten bekäme und evtl. ein Paragraph
zu diesem Arbeitsrecht hinzugefügt wird.
Schon mal im Voraus vielen Dank an die Beantworter meine
Frage.
Freundliche Grüße
Peter
Hallo Peter,
Deine Meinung in Ehren, aber die bringt Dich nicht weiter. Du arbeitest nach einem Vertrag. Und wenn Du einen Ausbildungsvertrag bis zum Tag X hast, und dieser nicht durch einen neuen, anderen Vertrag, z.B. einen Arbeitsvertrag, ersetzt oder vorher beendet wurde, dann gelten alle Festlegungen für beide Seiten bis zum Tag X weiter. Punkt, so ist es. Und wenn Du für den nächsten Tag, keinen neuen Arbeitsvertrag hast, dann bist Du sogar arbeitslos!! Es ist nicht so, dass ein Azubivertrag automatisch in einen Gesellenvertrag mündet. Und weil das alles so ist, steht Dir jetzt noch kein Gesellenlohn zu. (Wann die Prüfungen abgelegt worden, spielt dafür keine Rolle). Also, erst wenn Du einen Arbeitsvertrag hast, ab dem Tag Y, erst dann wird Dir auch Gesellenlohn gezahlt.
Zweitens solltest Du wissen,dass es dafür nicht explizit eine Paragrafen gibt. Das alles was Du hiermit meinst, fällt in das Sachgebiet, „Vertragsrecht“. Falls Du nicht gerade Jura studierst, dann kleister Dir bitte damit nicht die Birne zu.
SO dann dreh mal Deine Würste schön weiter und denk dran, auch ein Schwein hat ein Herz
Guten Morgen,
leider kann ich dazu nichts schreiben, da ich im Bereich der IHK und Gesellenordnung nicht so bewandert bin…
Guten Morgen,
leider kann ich dazu nichts schreiben, da ich im Bereich der
IHK und Gesellenordnung nicht so bewandert bin…
Hallo Gnubbi,
kein Problem, ich bekam schon eine hilfreiche Abtwort.
Gruß
Hallo,
vielen dank für diese ausführliche Amtwort.
Den Rest werde ich mir zu Herzen nehmen.
Gruß
Hallo Peter,
im Prinzip gilt der Vertrag. Aber ich würde noch einmal mit ihm reden und fragen ob es angebracht ist,
einem Gesellen den Lehrlingslohn zu zahlen. Es möchte Sie doch nicht verlieren? Eine Klage vor Gericht hätte wahrscheinlich Erfolg. Ich würde sie aber nicht anstreben.
Grüße aus Illertissen
efuessl
Hallo Peter,
erst einmal herzlichen Glückwunsch um Bestehen der Prüfung. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. In § 21 Abs. 2 BBiG (Berufsbildungsgesetz) heißt es:
„Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnises durch den Prüfungsausschuss.“
Wenn das auf Sie zutrifft, so ist Ihr Ausbildungsverhältnis beendet. Da Sie ja jetzt schon weiter beschäftigt werden, gilt gem. § 24 BBiG:
„Werden Auszubildende im Anschluss an ihr Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.“
Auch dazu herzlichen Glückwunsch. Sie müsssen sich jetzt nur überlegen, wie man diese Gesetzeslage diplomatisch Ihrem Arbeitgeber beibringt. Allerdings würde ich keinen befristeten Vertrag unterschreiben, da Sie ja kraft Gesetzes einen unbefristeten Vertrag haben.
Viel Erfolg!
Ivailo Ziegenhagen
_________________________________
- Fachanwalt für Arbeitsrecht -
Waitschies & Ziegenhagen
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)
Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601
Hallo Ivailo Zigenhagen,
vielen herzlichen Dank für diese detaillierte Auskunft.
Nun geht es mir viel besser, da ich weiß das ich im Recht bin und werde dies auch umsetzen.
Mal sehen wie mein Chef reagiert wenn ich ihn mit den Praragraphen und deren Ausführungen des BBiG konfrontiere.
Gruß
Peter
Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung … egal bis zu welchem Datum der Lehrvertrag läuft
PS
Willkommen im Club … meine Chef hatte das auch gemacht seinerzeit als ich meine Metzgerlehre machte - Schlichtungsstelle Fleischerinnung hat Ihn in den A**** getreten …