Der Artikel ist anders als es aus der Beschreibung hervorging. Was kann ich machen?
Nach § 433 I Satz 2 BGB muß der Verkäufer „dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln […] verschaffen.“ Eine Sache ist mängelfrei, „wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat“, bzw. wenn sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten „wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“ (§ 434 I BGB).
Ein Sachmangel liegt also vor, wenn …
… der Artikel anders beschaffen ist, als es in der Beschreibung steht, und dies für Dich ein Nachteil ist. Beispiel: der ersteigerte PC hat nur 256 MB RAM statt 512 MB oder die Schuhgröße der gekauften Pumps beträgt 41 statt 37.
… der Artikel sich nicht zu der Verwendung gebrauchen läßt, die in der Beschreibung aufgeführt ist. Beispiel: die ersteigerte Zitrus-Presse kann keinen Apfelsaft herstellen, obwohl dies so im Auktionstext stand.
… der Artikel anders beschaffen ist, als man es von einem solchen Produkt normalerweise erwarten kann, selbst wenn dazu nichts in der Beschreibung stand. Beispiel: der ersteigerte Monitor hat einen Grünstich, was in der Auktionsbeschreibung weder erwähnt noch ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Dagegen sind bei einem „mehrfach gelesenen Buch“ ein paar Eselsohren kein Mangel.
… der Artikel anders beschaffen ist, als dies Verkäufer oder Hersteller in der Werbung versprochen haben (Ausnahmen: der Verkäufer kannte die Werbung nicht, die Werbung wurde zwischenzeitlich berichtigt oder die Werbung war nicht kaufentscheidend). Beispiel: das gekaufte Mobiltelefon besitzt keinen Vibrationsalarm, obwohl der Hersteller damit wirbt.
… die Monatageanleitung eines Artikels, der zum Zusammenbauen bestimmt ist, mangelhaft ist. Beispiel: die Anleitung des ersteigerten Billy-Regals fehlt oder sie ist in Schwedisch.
… eine zu geringe Menge des Artikels geliefert wurde. Beispiel: Du ersteigerst 10 kg Legosteine, es werden aber nur 5 kg geliefert.
… ein anderer Artikel geliefert wurde („aliud“). Beispiel: der Verkäufer liefert Dir statt dem ersteigerten 24-bändigen Brockhaus die 30-bändige Encyclopædia Britannica.
Dabei muß der Mangel schon zum Zeitpunkt vorgelegen haben, zu dem die Gefahr auf Dich übergegangen ist (beim privaten Versandkauf: sobald die Sendung bei der Post aufgegeben wurde). Ist der Mangel erst später aufgetreten, muß der Verkäufer dafür nicht haften.
Hat die Sache nun einen Mangel, kannst Du vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437, 439 I BGB). Das bedeutet, Du kannst von ihm fordern, daß er den Mangel behebt, oder Du kannst verlangen, daß er Dir eine mangelfreie Sache schickt. Die Kosten der Nacherfüllung, insb. die für Dich entstehen Portokosten, hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 II BGB).
Bevor Du weitere Schritte einleitest, mußt Du ihm grundsätzlich erst eine ausreichende Frist zu Nacherfüllung setzen (Ausnahme: z. B. wenn er „ernsthaft und endgültig“ die Nacherfüllung abgelehnt hat).
Ist diese Frist verstrichen, ohne daß die Nacherfüllung erfolgreich war (gem. § 440 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen), hast Du gem. § 437 BGB folgende Möglichkeiten (sofern Du mit dem Verkäufer vertraglich nichts anderes vereinbart hast!):
Du kannst vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) und
Du kannst Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB).
Bei unerheblichen Mängeln darfst Du jedoch nur den Kaufpreis mindern, ein Vertragsrücktritt ist nicht möglich (§ 323 V BGB).
Bist Du vom Vertrag zurückgetreten, mußt Du die Sache natürlich wieder zurückgeben. Hast Du sie beschädigt oder ist sie verlorengegangen, mußt Du den Schaden ersetzen. Das gilt jedoch nicht für den Verschleiß, der durch einen normalen Gebrauch entstanden ist. Mit dem Vertragrücktritt, hast Du Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises.
Auf die Frage der Verjährung und des grundsätzlichen Ausschlusses von Sachmängelhaftung wird weiter oben eingegangen.
Ich habe etwas von privat ersteigert. Muß der Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange?
Grundsätzlich schon. Auch beim privaten Verkauf hat der Käufer ein Recht auf Mängelfreiheit: die in Punkt 4.1.3.1 genannten Ansprüche verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB).
Allerdings kann der Verkäufer die Gewährleistung auch vertraglich begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen haben - dies hätte er dann in der Artikelbeschreibung erwähnen müssen … Unter Umständen kannst Du also nicht einmal dann wie oben beschrieben Nacherfüllung verlangen, wenn Du einen Mangel unmittelbar nach Erhalt der Ware entdeckt hast.
Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung gilt aber nur für Mängel, die der Verkäufer nicht kennt - wenn er etwas verschweigt arglistig verschweigt, muß er trotzdem haften (§ 444 BGB). Beispiel: es wird eine „ungetestete“ Grafikkarte angeboten, für die der Verkäufer die Haftung ausschließt. Ist diese Karte nun in zwei Teile gebrochen worden, was der Anbieter auch erkannt hat, ohne dies jedoch in der Artikelbeschreibung aufgeführt zu haben, so muß er trotz Ausschluß haften.
Ich habe etwas von einem Händler ersteigert. Muß der Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange?
Beim sogenannten „Verbrauchsgüterkauf“ hat der Verkäufer (also der Händler) eine erweiterte Sachmängelhaftung im Vergleich zum privaten Verkauf: die Verjährungsfrist Deines Anspruchs auf Mängelfreiheit von 24 Monaten (§ 438 I Nr. 3 BGB) kann von ihm nicht (bei Neuwaren) bzw. nur um ein Jahr (bei Gebrauchtwaren) gekürzt werden.
Auch hier muß der Verkäufer in jedem Fall für arglistig verschwiegene Mängel zwei Jahren haften (§ 444 BGB).
Ich habe etwas gekauft und es ist nach X Monaten kaputt gegangen. Habe ich Garantie?
Zunächst sollte der Unterschied zwischen Garantie und Sachmängelhaftung (früher: „Gewährleistung“) verdeutlicht werden:
Sachmängelhaftung: Du hast darauf Anspruch, daß die Kaufsache zum Zeitpunkt der Gefahrenübergabe mängelfrei war.
(Haltbarkeits-)Garantie: Du hast darauf Anspruch, daß die Kaufsache über einen bestimmten Zeitraum mängelfrei bleibt.
Eine Garantie wird meistens vom Hersteller darauf abgegeben, daß ein Produkt über einen bestimmten Zeitraum mängelfrei bleibt. Allerdings können bestimmte Komponenten auch von der Garantie ausgeschlossen werden (z. B. beim Mobiltelefon der Akku) oder man gibt nur auf bestimmte Teile Garantie (z. B. beim Auto nur auf den Motor). Niemand wird gezwungen, eine Garantie anzubieten - tut man es aber, ist derjenige, der die Garantie erklärt (ob nun Hersteller, Verkäufer oder ein Dritter), daran gebunden (§ 443 BGB). Die Sachmängelhaftung (siehe 4.1.3.1 ff.) bleibt davon unberührt.
D. h. es kann gut sein, daß die Sachmängelhaftung seitens des Verkäufers ausgeschlossen wurde, der Hersteller jedoch eine (freiwillige) Garantieleistung erbringt. Glück gehabt!
Solltest Du ein Produkt ersteigern, für das die Garantiefrist des Herstellers noch nicht abgelaufen ist, ist es ratsam, den Verkäufer vorsorglich um den Kaufbeleg, die Garantiekarte o. ä. zu bitten. Ansonsten könntest es im Garantiefall schwer werden, dem Hersteller zu belegen, daß die Frist noch nicht abgelaufen ist, und Du wärst u. U. auf dessen Kulanz angewiesen …
Ich habe einen Artikel erworben, in dessen Beschreibung stand, daß er möglicherweise defekt ist. Nun ist es wirklich defekt, kann ich ihn zurückgeben?
Wenn der Artikel als „möglicherweise defekt“ oder ähnlich beschrieben wurde, ist die Funktionstüchtigkeit des Artikels keine zugesicherte Eigenschaft, und er muß daher auch nicht heil sein. Du kannst ihn also nicht zurückgeben.
Bei Geräten, die „möglicherweise defekt“ sind, kann man zu 99,9% davon ausgehen, daß sie es wirklich sind, und sollte besser die Finger davon lassen, wenn man sie nicht als Ersatzteillager benötigt.
Anders liegt der Fall, wenn der Verkäufer wußte, daß die Sache kaputt ist, er aber trotzdem schrieb, sie könnte defekt sein: bei einem vom LKW überfahrenen Handy, für das „keine Funktionsgarantie“ gegeben wurde, ist es offensichtlich, daß der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat - in den meisten anderen Fällen, wirst Du aber Schwierigkeiten mit dem Nachweis bekommen …
Selbstverständlich hängt es immer im Einzelfall von der genauen Formulierung der Ausschlußklausel ab. Hier kann aber nur noch ein Anwalt weiterhelfen.
Nun hat der Verkäufer überhaupt nichts zur Funktionstüchtigkeit geschrieben, muß es dann funktionieren?
Ja. Der Verkäufer muß grundsätzlich auch ohne Zusicherung die Fehlerfreiheit der Ware gewährleisten. Zusicherung ist nur Verschärfung der Gewährleistung. Wenn der Verkäufer ausdrücklich eine Eigenschaft ausschließt, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, ist diese fehlende Eigenschaft natürlich auch kein Mangel, für den er haften muß.
Ausnahmen gibt es hier, wenn der Verkäufer nicht wußte, daß der Artikel defekt war, also keine arglistige Täuschung (iSv § 444 BGB) vorliegt, und die Sachmängelhaftung grundsätzlich ausgeschlossen wurde.
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