BAB - Tempolimit wegen Spurrillen (nur auf rechtem Fahrstreifen)

N’Abend,

heute befuhr ich eine dreistreifige Teilstrecke der A2, wo man die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschildert hat, mit Zusatzzeichen „Spurillen“. Diese Spurrillen waren eindeutig nur auf dem rechten Fahrstreifen vorhanden.

Nun ist es doch eigentlich so, dass Tempolimits, die zusammen mit Zusatzzeichen ausgeschildert werden, nur solange gelten, wie die auf dem Zusatzzeichen erwähnte Gefahr oder?
Bedeutet das, man müsste nur auf dem rechten Fahrstreifen 60 fahren? Und noch etwas abstruser: Dürfte man den rechten Fahrstreifen deshalb meiden?

Gruß
Marius

Die Situation ähnelt dem Elzer Berg-Paradoxon. Dort waren lange Zeit auf der rechten der drei Spuren nur 40 km/h erlaubt, die aber aufgrund der Beschilderung eigentlich nur für LKW galten, aber aufgrund des in Deutschland geltenden Rechtsfahrgebotes bei entsprechendem Verkehrsaufkommen dann doch wieder für alle Fahrzeuge gegolten hätten. Was wog dort also höher: Geschwindigkeitsbegrenzung oder Rechtsfahrgebot?

Der Widerspruch wurde nie aufgelöst. Seit 2021 steht dort eine leidlich intelligentere Verkehrsbeeinflussungsanlage, so dass das ursprüngliche Thema vom Tisch ist.

Kurz gesagt: Dein Problem läßt sich letztlich nicht auflösen.

Gruß
C.

Ob man links schneller Fahren dürfte, wenn wegen Spurrillen Beschränkt ist, und diese Spurrillen nur auf der Rechten Spur vorhanden sind, kann ich nicht sagen.
Wenn aber Rechts eine niedrigere Geschwindigkeit angeschrieben ist als links, dann gilt das Rechtsfahrgebot nicht. In dem Fall darf man links bleiben. Bei mehreren Spuren die die gleiche Geschwindigkeit haben, gilt dann natürlich innerhalb dieser Spuren wieder das Rechtsfahrgebot.
Das gilt natürlich nicht, wenn ein Verkehrszeichen Bedingt, daß man auf die Rechte Spur muss. ZB Überholverbot für LKW. Dann müssen die LKW Rechts fahren, und sich dann entsprechend an die Geschwindigkeit die rechts angeschrieben ist halten.

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Cool. Ein Artikel bei www und 20 Jahre offene Fragen haben sich erledigt. Und das alles auch noch ohne fakten- bzw. gesetzesorientierte Begründung.

Und das steht wo in der StVO?

Äh ja, siehe oben. Wo genau steht das?

Sorry, aber das hab ich damals meinen Fahrlehrer vergessen zu fragen, ich hab dem das so geglaubt.

Nein, auf keinen Fall.

Da war der Fall eines Tempolimits mit Zusatzschild „Schneeflocke“. Ein Fahrer meinte, es sei zwar Januar und recht kalt, aber das Wetter war gut, und die Straße trocken. Keine Spur von Eis und Schnee. Nach nem Gerichtsverfahren durfte er trotzdem zahlen, weil das Zusatzschild keinerlei einschränktenden Charakter hat - es ist nur dazu da, den Fahrern mitzuteilen, warum man das Limit dort aufgestellt hat. Das Limit gilt auch im Hochsommer.

Wenn da einfach nur „Spurrillen“ steht, würde ich das genauso einordnen, das Limit muss irgendwo wieder aufgehoben werden - zumal, vielleicht sind da mal 100m OK, und dann sind da wieder Spurrillen…

Anders sieht es aus, wenn da steht „bei Nässe“ oder „↑5km↑“…

ja etwas was auch viele nitht wissen, dass das aufgehoben werden muss. Einen Einmündung ist keine Aufhebung denn ein Limit ist immer Strecken bezogen und sollte nur nach einer Einmündung wiederholt werden - Sollte.

Wer sich diesen sch. … so ausgedacht hat?

Das gilt für Tempolimits im Zusammenhang mit einem Gefahrenzeichen.
Zusatzzeichen können sowohl auf den Anlass des Tempolimits hinweisen (Schule, Glättegefahr, …) als auch tatsächlich einschränken (für die nächsten 800m, nur bei Nässe, nur für Fahrzeuge über 3,5t, …).

Das ist soweit richtig, allerdings gilt auch das Sichtbarkeitsprinzip.
Ein ortsunkundiger Fahrer, der in eine Straße mit Tempolimit einbiegt und dieses Tempolimit definitv nicht sehen konnte, wird nicht für den Verstoß belangt werden können.