Bagatellschaden? Schädiger fordert Rechnung! Hilfe

Hallo liebe Community,

Ich habe mich schon durch den ein oder anderen Beitrag hier „gewurstelt“, bin mir aber in meinem Fall noch nicht sicher.
Ich erkläre:

Vor ca 2 1/2 Wochen kam es auf einem Parkplatz zu einem Verkehrsunfall. Eine Autotür wurde in meine gehauen. Die Polizei hat alles aufgenommen und der andere ist der Schuldige.

Einen Tag später bin ich in der Fachwerkstatt meine Vertrauens gewesen, zwecks Kostenvoranschlag.
Ich habe den Unfallverursacher angerufen, ihm die Summe des Schadens mitgeteilt und das ganze am Tag darauf mit einem Schreiben, dass er den Betrag doch bitte auf Konto XY überweisen möchte, da er mir am Telefon sagte das er den Schaden selber regulieren möchte.
Der Schaden ist knapp unter 700€

Da bis gestern keine Reaktion erfolgte, habe ich sofort ein Schreiben mit einer Frist erstellt, welches heute eingetroffen ist.

Heute hatte ich dann eine Nachricht auf der Mailbox: wir warten nur auf die Rechnung der Werkstatt dann würden wir das sofort bezahlen. Wir möchten ja das der schaden auch behoben wurde.

Meine Frage:
Ich habe viel von „Bagatellschäden“ gelesen. Trifft es in diesem Fall zu?

Habe ich Anspruch auf die Summe des Kostenvoranschlags ohne den Schaden zu beheben?

Ich bedanke mich schonmal im vorraus für die Amtworten.
Ein schönes Wochenende :smile:

Hallo,

leider kann ich hier nicht weiterhelfen

Gruß,
Micha

Hallo Basti,
wie würdest Du als Schädiger reagieren??
Da der schädiger von Dir keine Rechnung vorliegen hat, wird er den schaden nicht begleichen. Dein Bagatellschaden ohne ihn zu repaieren würde auch nur die nettosumme betragen, da ja keine Dienstleistung zustande gekommen ist. Versuche es mal damit ihm den Kostenvoranschlag der Reparatur zukommen zu lassen damit er was in den Händen hat, ansonsten gehe den weg über siene Versicherung und er hat die möglichkeit bis Jahresende den Betrag an die Gesellschaft zurück zu überweisn

Hallo,

zunächst möchte ich einmal anmerken, dass die Polizei i.d.R. keine Schuldzuweisung macht, sondern lediglich eine Feststellung der Gegebenheiten (Indizien etc.).
Aus Sicht der Versicherungen sind Parkplatzschäden nicht zwingend eindeutig einem Schuldigen zuzuordnen. Es kommt häufig zu einer Haftungsteilung.
Wenn die Schuld abschließend feststeht, muss der Schädiger auch einen Kostenvoranschlag akzeptieren, den er (oder sein Versicherer) jedoch nur netto (ohne MwSt.) begleichen muss. Die MwSt wird nur gezahlt, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.

Zum Thema Bagatellschaden: Hier gibt es keine festgelegte Grenze. In verschiedenen Urteilen haben die Gerichte jedoch die Summe von ca. 700€ ermittelt, darunter spricht man vom Bagatellschaden.

Dellen die durch Dagegenschlagen mit einer anderen Tür verursacht werden, können häufig per „Weichdrückmethode“ vom sog. Beulendoktor entfernt werden, ohne zu lackieren. Das ist erheblich günstiger und man sieht hinterher weniger, als wenn nachlackiert wurde. Je nach Delle liegen die Preise zwischen 80 und 200€.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Niedermeier

Hallo, danke für die Antwort.

Also habe ich, wenn ich den Schaden nicht beheben lasse, Anspruch auf den Nettobetrag des KV?

Ich habe vergessen zu erwähnen, dass auch der Schweller meines Fahrzeugs einen Lackschaden davon getragen hat.
Dieser ist aus Kunstoff und muss dementsprechend lackiert werden.

Ja, wenn der Schädiger bei seinem Schuldbekenntnis bleibt, dann hast Du Anspruch auf den Nettobetrag des KV.

Wenn Sie es privatrechtlich regeln wollen, haben Sie alle Freiheiten. Im konkreten Fall aber keine Sicherheiten, aber einen Joker: Sie können es immer noch der Vers. melden.
Bieten Sie doch folg. an: z.B. 500 sofort und 200 nach erfolger Rep. und im Gegenzug erklären Sie, dass Sie keine weiteren Ansprüche erheben, wenn die Zahlung vollständig geleistet wurde. So bleibt das Hintertürchen offen.
Alles Gute

Nein. Nur unter Abzug der Mehrwertsteuer.

Es ist völlig egal, ob Bagatellschaden oder nicht.
Der Verursacher hat erklärt, selbst regulieren zu wollen. Die Höhe spielt dabei keine Rolle.
Du gibts ihm die Rg., setzt max. 14 Tage Zahlungsfrist. Kommt kein Geld, wendest du dich an seine Haftpflichtvers. und holst es dir dort. Ganz einfach.

Und ja, du hast Anspruch auf Auszahlung nach Höhe des KVA - wenn die Gegenseite an der Höhe des KVA nix auszusetzen hat. Gibts Streit über die Höhe, ist dieser zunächst zu klären.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Sie haben eindeutig das Recht auf Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens. Ob Sie das Geld zur Reparatur oder quasi als Ausgleich für den Wertverlust verwenden, ist allein ihre Sache.
Ggf. kann der Schädiger ein Gutachten verlangen, daß dann aber zusätzlich von ihm zu bezahlen ist.

Hallo,

ich möchte eines Vorweg schreiben, weil es mir bei dieser Frage ein Anliegen ist:

  1. Wer im Straßenverkehr Mist baut, sollte auch dafür die Verantwortung übernehmen und dafür grade stehen und nicht abhauen; Faherflucht ist i.Ü. eine Straftat.

  2. Wer diejenigen, die die Verantwortung übernehmen, abzockt, kann zwar rechtlich so gut wie nicht belangt werden, ist aber einfach eine [beliebiges Schimpfwort].

Diese Ausführungen beziehen sich in keiner Weise auf den Fragenden, aber evtl. wird das hier ja noch häufiger gesucht/gefunden und dann soll das jeder zu erst lesen. Ich bin gerade vor ein paar Monaten von einem [beliebiges Schimpfwort] dermaßen abgezockt worden, obwohl ich selbst die Polizei geholt und meine Schuld eines kleinen Kratzers sofort zugegeben habe.

Jetzt zur Antwort:
Die Frage, ob es ein Bagatellschaden ist, oder nicht, und was überhaupt ein Bagatellschaden ist, ist hier unerheblich.

Die Rechtslage sieht folgendes vor: Du kannst den Schaden beheben lassen, der Verursacher muss die Raparatur bezahlen. Wenn Du Dich entscheidest, die Reparatur nicht durchführen zu lassen, kannst Du nach Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt oder eines Gutachters abrechnen, allerdings dann nur den Netto-Betrag, also ohne MwSt., da diese ja nicht anfällt.

Auch ggf. Kosten für den Kostenvoranschlag, einen Gutachter oder einen Rechtsanwalt kannst Du Dir erstatten lassen. Wenn die Gegenseite aber nichts bestreitet, finde ich das unverhältnismäßig und unnötig.

Mein Rat:
Selten klappt das mit der privaten Abrechnung; gehe auf Nummer sicher und melde den Schaden bei der Versicherung des 'Unfall’gegners. Die Versicherung zahlt Dir dann, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden nicht bestreitet, umgehend und macht ihrem Versicherungsnehmer ein ‚Rückkaufsangebot‘ des Schadens, d.h. der Schädiger zahlt der Versicherung das, was sie Dir gezahlt hat und behält damit seinen Schadensfreiheitsrabatt.

Im Ergebnis ist das für den Schadenverursacher das gleiche, aber Du kommst schneller an Dein Geld. Mach es Dir also einfach und wende Dich an die Versicherung, anstatt auf Dein Geld zu warten und unnötig zu mahnen. Wenn Du die Versicherung nicht kennen solltest, dann findest Du in google eine Zentrale Rufnummer, mit der Du über das KFZ-Kennzeichen die Versicherung leicht herausfinden kannst; ggf. wende Dich an Deine eigene Versicherung, die können Dir auch helfen.

Und bitte: verhalte Dich fair! Abzocken ist scheiße…

Viel Erfolg
nch

ist nicht mein Thema, sorry !

Anspruch hat man auf den KVA abzgl. der MwSt. da man ja die Reparatur nicht ausführen lässt…!!
nicht abwimmeln lassen und ggf ein wenig Druck ausüben… denn der Schaden kann evtl. auch höher ausfallen wenn die Werkstatt damit fertig ist…:!!
den Leihwagen für 3-5 Tage gar nicht eingerechnet…!!!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Versicherungsfachmann

Thomas Wolter
______________________________

WWK Versicherungen - Agentur Thomas Wolter
Anna-Seghers-Str. 125 , 28279 Bremen

TEL: 0421-43663-43 , FAX: 0421-43663-44
Mobil: 0171-6815938

www.thomas-wolter.eu , [email protected]

www.facebook.com/Agentur.Thomas.Wolter