Hallo!
Das mit dem BGB §199 (Verjährung) stimmt so aber nicht.
Es gilt das,was auf dem Gutschein draufsteht zur Gültigkeit/Einlösbarkeit.
Nur wenn nichts steht,dann gilt §199 BGB mit den 3 Jahren.
Das zielt auf bezahlte Gutscheine ab,deren Leistung man vorab bezahlt hatte.
Alles andere sind Versprechen der Anbieter,bei bestimmtem Einkauf etwa Bonuspunkte auszugeben,die man in bestimmter Frist gegen Sachleistungen/Vergünstigungen tauschen kann.
Das Nähere regeln die Bestimmungen dazu.
Hier gibts m.E. keine gesetzlichen Vorgaben zur Frist,kann es ja nicht,weil das eine reine freiwillige Aktion des Anbieters ist. Er bestimmt die Modalitäten und Frist.
Man hat in dem Sinne nichts „bezahlt“ und einen Anspruch auf eine Leistung.
Man kauft zwar Fahrkarten,aber wenn es keine Bonusaktion gäbe,dann hätte man natürlich keinen Anspruch auf so etwas. Und wenn eingeräumt,dann nach deren Bedingungen.
Es ist doch ein Kundenbindungsprogramm,also möchte man auch,das der Kunde neue Leistungen kauft und dabei darf er den Bonus anrechnen lassen.
Was z.B. nicht geht und nach meiner Erinnerung auch gerichtlich für den Kunden entschieden wurde,ist die nachträglich Änderung der Bedingungen zu Ungunsten des Kunden. Dabei gings um ein Vielfliegerprogramm der Lufthansa, erworbene Punkte ohne Frist sollten teilweise verfallen oder weniger Wert sein. Das ging nicht.
mfG
duck313