Hallo,
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und nicht gegenüber dem Nachbarn. Eine Baulast kann nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde aufgehoben werden. Dies erfolgt in der Regel, wenn kein öffentliches interesse an der Baulast mehr besteht. Bevor ein Verzicht erfolgt, ist der durch die Baulast begünstigte Nachbar zu hören. Sie müssen sich daher an die Bauaufsichtsbehörde wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rasta