Hallo lieber Fragender, ich selbst möchte unter Hinzunahme eines Anwalts antworten…, denn ich selbst war mir nicht ganz sicher. Letztlich ist das eine Frage, welche einem Notar gestellt werden müsste, der kann / sollte alles weitere veranlassen…
Das habe ich im Internet gefunden:
Antwort geschrieben am 01.01.2008 22:06:10
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Internationales Gesellschaftsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
- Die Baulast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers besteht gegenüber der Bauaufsichtbehörde und nicht gegenüber dem Nachbarn auch wenn dieser letzlich davon profitiert.
Die Abstandsflächenbaulast wird durch eine Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vereinbart.
Eine Aufgabe der Baulast kann nur durch einen schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde erfolgen gem. § 89 Abs. 3 BauO. Gemäß § 89 Abs. 3 BauO ist der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten (Nachbar) angehört werden
Da das betreffende Bauvorhaben nicht verwirklicht wurde, besteht kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast. Somit ist diese zu löschen.
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Der begünstigte Nachbar wird angehört. Auch wenn der Nachbar sich gegen die Löschung der Baulast im Rahmen der Anhördung ausspricht, kann diese gelöscht werden. Die Bauaufsichtsbehörde trifft hier die Entscheidung, da die Verpflichtung aus der Baulast auch gegenüber dieser abgegeben wurde. Für den Bestand der Baulast müsste der Nachbar schon ein öffentliches Interesse nachweisen, was ihm angesichts der geschaffenen Fakten durch die Bebauung auf seinem Grundstück schwer fallen wird.
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Hier wird schon fraglich sein, ob der Nachbar ein berechtigtes Interesse an dem Bestand der Baulast hat und eine Klage mangels einem berechtigten rechtlichen Interesse zulässig wäre.
Im Falle einer mutwilligen Klage und dadurch bedingten Bauverzögerung bestünde eine entsprechender Schadensersatzanspruch. Allerdings müssten Sie bei den Kosten wie Miete und Bereitstellungszinsen, die ersparten Darlehenszinsen in Abzug bringen. Für den Fall eines Schadensersatzanspruches wären aber noch die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließende Beurteilung möglich ist.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Hoffe ich konnte dir weiterhelfen, ciau, Peter