Balkon ab Bitumen selbst von Fir. mit Fliesen belegt

Hallo,
ich finde nicht, wo ich nachstehende Frage einstellen kann.

Ein Haus, mit 4 Eigentumswohnungen, als Erstbezug verkauft.
Eigentümer bewohnen die Wohnungen selbst.
Zu jeder Wohnung gehört ein nach Süden liegender Balkon.

Die Balkonplatten waren beim Kauf der Wohnungen, nur mit
Bitumen Isoliert. Jeder Eigentümer konnte und lies seinen Balkon selbst mit
begehbare Boden-/Plattenbelag oder Fließen belegen.

Bei dem Balkon der DG-Wohnung und dem EG-Wohnung (Anbau)
sind die Außenwand u. der begehbare Boden-/Plattenbelag dem Regen, Eis und
Schnee sowie direkter Sonneneinstrahlung, ausgesetzt.

Der jeweils darrunterliegende ist durch den
darbüberliegenden etwas geschützt.

Bodenplatte, die Isolierungsschichten auf der Balkonplatte
zwingend Gemeinschaftseigentum.

Sondereigentumsfähig sind demnach der begehbare Boden-/Plattenbelag.

Somit müsste auch
der Aufbau ab Bitumenoberkante, z.B. Estrich o.ä., zum Sondereigentum gehören,
da auch selbst aufgetragen.

In der Aufteilungserklärung seht nur: “Zu dieser Wohnung
gehört das Sondernutzungsrecht an dem Balkon im … Stock“. Sonst nichts.

Vom Hausverwalter erfuhr ich nun und nur, dass ein
Fliesenleger am Balkon der DG- Wohnung feststellte, das Regenwasser die
Außenwand herunter läuft und zwischen Außenwand u. begehbarem
Boden-/Plattenbelag läuft, sowie an der Balkontür (mittig Außenwand). Dadurch
sei das Bitumen kaputt gegangen. Der Fliesenleger hätte dies durch Spalten, bis
zur Betonplatte sehen können. Knappe 8.000 EUR soll von dem Rücklagenkonto
bezahlt werden.

Ich machte die Hausverwaltung darauf aufmerksam, dass an den
Aufgehendenbauteile wie Gebäudeteile, Balkontür sowie an den
Geländerhalterrungen entweder keine Isolierung, oder eine falsche Isolierung,
oder die vorhandene Isolierung defekt sei.

Da dies zum Sondereigentum gehöre, ist die Eigentümerin/der
Eigentümer in der Haftung.

Somit müsste auch
der Aufbau ab Bitumenoberkante, z.B. Estrich o.ä., zum Sondereigentum gehören,
da auch selbst aufgetragen.

Liege ich da Richtig?

Hallo!

das Haus ist ein Neubau ? Also sollte es gegenüber der Baufirma Ansprüche aus der Gewährleistung geben. Wieso will der Verwalter das aus den Rücklagen bezahlen ?
Balkon ist offenbar nicht fachgerecht abgedichtet.

Balkon und dessen Abdichtung ist regelmäßig Gemeinschaftseigentum. Der eigentliche Balkonbelag (da ja bauseits nichts vorgesehen war) kann Sondereigentum sein.

Allerdings die Abdichtung der Schwelle an der Balkontür und der ganzen Wand am Balkon wäre Gemeinschaftsaufgabe. Die Dichtung der Balkonplatte muss dort entsprechende hochgezogen werden um eine ausreichende Dichtung zu erhalten. Und je nach Lage (frei oder überdeckt durch obere Balkonplatte) können weitergehende Maßnahmen erforderlich werden (Entwässerungsrinne vor der Balkontür etwa, wenn die Schwelle dort bewusst niedrig gewählt wurde- was generell ungünstig wäre,)

MfG
duck313

hi,

Die Abdichtung sollte jetzt bereits erst 15 cm über dem zu erwartendem Belag enden. Das könnte allerdings durch den Wandputz verdeckt sein.

Bitumenoberkante ist ein ungünstiger Anhaltspunkt.

Was ist damit gemeint?
So wie es da steht ist es absolut in Ordnung, das kann man ja aber nicht meinen. Ist ja logisch, dass das Wasser von der Wand auf den Balkon läuft. Es wird sich nicht plötzlich auflösen.
Es muss eben oberhalb der Abdichtung bleiben, diese fehlt seltsamerweise bei dieser Beschreibung.
Bitumen geht dadurch nicht kaputt, dafür ist es ja gedacht. Möglich wäre, der Abschluss zur Wand wurde nicht weiter behandelt und das Wasser trifft so direkt auf das Ende der Bitumenbahn.
Üblich wird dieser Bereich mit PUR abgedichtet oder mit einem Blech geschützt.

Aber: wenn das Haus fertig ist, warum ist die Wand nicht verputzt und dieser Bereich überhaupt noch sichtbar?

grüße
lipi