Hallo,
ich finde nicht, wo ich nachstehende Frage einstellen kann.
Ein Haus, mit 4 Eigentumswohnungen, als Erstbezug verkauft.
Eigentümer bewohnen die Wohnungen selbst.
Zu jeder Wohnung gehört ein nach Süden liegender Balkon.
Die Balkonplatten waren beim Kauf der Wohnungen, nur mit
Bitumen Isoliert. Jeder Eigentümer konnte und lies seinen Balkon selbst mit
begehbare Boden-/Plattenbelag oder Fließen belegen.
Bei dem Balkon der DG-Wohnung und dem EG-Wohnung (Anbau)
sind die Außenwand u. der begehbare Boden-/Plattenbelag dem Regen, Eis und
Schnee sowie direkter Sonneneinstrahlung, ausgesetzt.
Der jeweils darrunterliegende ist durch den
darbüberliegenden etwas geschützt.
Bodenplatte, die Isolierungsschichten auf der Balkonplatte
zwingend Gemeinschaftseigentum.
Sondereigentumsfähig sind demnach der begehbare Boden-/Plattenbelag.
Somit müsste auch
der Aufbau ab Bitumenoberkante, z.B. Estrich o.ä., zum Sondereigentum gehören,
da auch selbst aufgetragen.
In der Aufteilungserklärung seht nur: “Zu dieser Wohnung
gehört das Sondernutzungsrecht an dem Balkon im … Stock“. Sonst nichts.
Vom Hausverwalter erfuhr ich nun und nur, dass ein
Fliesenleger am Balkon der DG- Wohnung feststellte, das Regenwasser die
Außenwand herunter läuft und zwischen Außenwand u. begehbarem
Boden-/Plattenbelag läuft, sowie an der Balkontür (mittig Außenwand). Dadurch
sei das Bitumen kaputt gegangen. Der Fliesenleger hätte dies durch Spalten, bis
zur Betonplatte sehen können. Knappe 8.000 EUR soll von dem Rücklagenkonto
bezahlt werden.
Ich machte die Hausverwaltung darauf aufmerksam, dass an den
Aufgehendenbauteile wie Gebäudeteile, Balkontür sowie an den
Geländerhalterrungen entweder keine Isolierung, oder eine falsche Isolierung,
oder die vorhandene Isolierung defekt sei.
Da dies zum Sondereigentum gehöre, ist die Eigentümerin/der
Eigentümer in der Haftung.
Somit müsste auch
der Aufbau ab Bitumenoberkante, z.B. Estrich o.ä., zum Sondereigentum gehören,
da auch selbst aufgetragen.
Liege ich da Richtig?